Schlagwort: Streckenradar

Datenschutzbedenken bei Geschwindigkeitskontrollen

13. November 2019

Mit dieser Thematik beschäftigt sich heute das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG).

Die “Section Control” ist die Pilotanlage an der B6 bei Laatzen und das erste Streckenradar bundesweit. Nachdem das Verwaltungsgericht Hannover im März entschieden hat, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Art der Überwachung fehle, wurde die Anlage ausgeschaltet (wir berichteten über den Verfahrensverlauf).

Bedenken bei dem Einsatz eines Streckenradars zur Geschwindigkeitskontrolle bestehen deshalb, weil die Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer rund zwei Kilometer langen Strecke – nicht nur an einer Stelle – gemessen wird und daher kurzfristig die Kennzeichen aller Autos erfasst.

Das OVG hat nunmehr zu klären, ob sich eine gesetzliche Grundlage für diese Art der Überwachung im neuen niedersächsische Polizeigesetz finden lässt, welches im Mai in Kraft getreten ist.

Bereits im Juli befanden die Richter des OVG, dass das neue Polizeigesetz nachträglich die notwendige Eingriffsermächtigung geschaffen habe. Es bleibt abzuwarten, wie die endgültige Entscheidung des OVG ausfällt.

OVG: Section Control rechtswidrig

13. Mai 2019

Am 12. März 2019 hat das Verwaltungsgericht Hannover (VG) durch Beschluss (Az.: 7 A 849/19) entschieden, dass die sogenannte Section Control, also das Streckenradar an der B6 bei Hannover, unzulässig ist, weil keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für ein solches Vorgehen vorliegt und demnach dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang gewährt werden muss.

Gegen diesen Beschluss legte die Polizeidirektion Hannover Beschwerde ein, um zu erreichen, dass das Streckenradar zukünftig benutzt werden darf.

Das angerufene niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Beschwerde im Eilverfahren zurückgewiesen und damit das vorläufige Aus für das bundesweit erste Streckenradar bestätigt, Az. 12 ME 68/19.

Die Zurückweisung wird damit begründet, dass sich die Polizdeidirektion Hannover nicht ausreichend mit den tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auseinander gesetzt hat. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, warum die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung von dem ursprünglichen Kläger hingenommen werden müsste.

Da die Beschwerde bereits auf diese Gründe gestützt werden kann musste sich das OVG mit der Frage, ob es eine taugliche Ermächtigungsgrundlage, für einen solchen Eingriff gibt, gar nicht mehr auseinander setzen. Demnach blieb außen vor, ob die für diesen Monat angekündigte Gesetztesänderung, eine andere Beurteilung des Sachverhalts zulässt.

Gegen die Entscheidung im Eilverfahren sind keine Rechtsmittel gegeben, allerdings besteht die Möglichkeit bei einer Änderung der Rechtslage eine neuerliche gerichtliche Prüfung zu erwirken. Zudem ist auch das Hauptsacheverfahren, die Berufung gegen die Entscheidung des VG, noch bei dem OVG anhängig.

Streckenradar- Verstoß gegen Datenschutz?

12. März 2019

Heute verhandelt das Verwaltungsgericht Hannover eine Klage gegen das deutschlandweit erste Streckenradar “Section Control”, welches im November auf der B6 bei Laatzen (Region Hannover) zum Einsatz gekommen ist.

Der Kläger sieht sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, da das System ohne Anlass jedes Autokennzeichen erfasst, auch das von vorschriftsgemäß fahrenden Fahrzeugen. Dies könnte ein Verstoß gegen den Datenschutz darstellen.

Boris Pistorius (SPD), Niedersachsens Innenminister, hält den Betrieb des Streckenradars für rechtmäßig. Die Daten von vorschriftsgemäßen Fahrern werden sofort überschrieben. Laut Ministerium beinhalte das neue Niedersächsische Polizei-und Ordnungsgesetz (NPOG), das noch beschlossen werden muss, eine Rechtsgrundlage für einen Betrieb des Radars nach Erprobungsphase.

Die Frage ist, ob es legitim ist zu Kontrollzwecken alle Kennzeichen zu erfassen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich Anfang Februar bereits mit dieser Frage beschäftigt. Dort ging es jedoch um die Kennzeichenerfassung zu Fahndungszwecken. Es wurde entschieden, dass Kontrollen nicht ins Blaue hinein erfolgen dürfen. Es müssen genaue und vor allem gewichtige Gründe vorliegen, um dieses Mittel verwenden zu dürfen.

Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht heute über den Fall entscheidet.