Schlagwort: Eilverfahren

OVG: Section Control rechtswidrig

13. Mai 2019

Am 12. März 2019 hat das Verwaltungsgericht Hannover (VG) durch Beschluss (Az.: 7 A 849/19) entschieden, dass die sogenannte Section Control, also das Streckenradar an der B6 bei Hannover, unzulässig ist, weil keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für ein solches Vorgehen vorliegt und demnach dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang gewährt werden muss.

Gegen diesen Beschluss legte die Polizeidirektion Hannover Beschwerde ein, um zu erreichen, dass das Streckenradar zukünftig benutzt werden darf.

Das angerufene niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Beschwerde im Eilverfahren zurückgewiesen und damit das vorläufige Aus für das bundesweit erste Streckenradar bestätigt, Az. 12 ME 68/19.

Die Zurückweisung wird damit begründet, dass sich die Polizdeidirektion Hannover nicht ausreichend mit den tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auseinander gesetzt hat. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, warum die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung von dem ursprünglichen Kläger hingenommen werden müsste.

Da die Beschwerde bereits auf diese Gründe gestützt werden kann musste sich das OVG mit der Frage, ob es eine taugliche Ermächtigungsgrundlage, für einen solchen Eingriff gibt, gar nicht mehr auseinander setzen. Demnach blieb außen vor, ob die für diesen Monat angekündigte Gesetztesänderung, eine andere Beurteilung des Sachverhalts zulässt.

Gegen die Entscheidung im Eilverfahren sind keine Rechtsmittel gegeben, allerdings besteht die Möglichkeit bei einer Änderung der Rechtslage eine neuerliche gerichtliche Prüfung zu erwirken. Zudem ist auch das Hauptsacheverfahren, die Berufung gegen die Entscheidung des VG, noch bei dem OVG anhängig.

Verwaltungsgericht Köln: Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung

20. Februar 2017

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag des Münchner Providers Spacenet vom Mai 2016 zurückgewiesen (Beschluss v. 25.01.2017, Az. 9 L 1009/16), mit dem dieser im Rahmen einer weitergehenden Klage vorläufig von der im nächsten Sommer greifenden Gesetzespflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgenommen werden wollte. Als Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

Da dem Provider bei einem etwaigen Verstoß gegen die gesetzlichen Speicherpflichten ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro drohe und ein Rechtsschutzbedürfnis aufgrund des erforderlichen technischen Vorlaufs bestehe, sei der Eilantrag zwar zulässig. Der Antragssteller habe diesen allerdings nicht ausreichend begründet und konnte daher nicht nachweisen, dass dem Unternehmen “schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden”, die nach dem Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten. Hierfür hätte Spacenet dem Gericht glaubhaft machen müssen, dass ihr aufgrund der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung eine “erhebliche Grundrechtsverletzung” drohe.

Auch wenn Spacenet bereits ihrer Pflicht zur Glaubhaftmachung nicht nachkam und der Eilantrag schon deswegen abgelehnt wurde, äußerte sich das Verwaltungsgericht auch zur Rechtmäßigkeit der Neuregelung. So spräche “Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der sogenannten Vorratsdatenspeicherung die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend beachtet hat”.

Ob das Gesetz allerdings auch mit den Vorgaben des EU-Rechts vereinbar sei, könne “aufgrund der Komplexität der zu beantwortenden Fragen” erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Ebenso im Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse, ob die Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig in das Fernmeldegeheimnis der Kunden des Zugangsanbieters eingreife oder ob sie aufgrund der vorgesehenen, besonderen Schutzvorkehrungen und ihrer Funktion als “zusätzliche Ermittlungsmöglichkeit” der Strafverfolgung gerechtfertigt sei. Diese sei für das im Eilverfahren im Vordergrund stehende Anliegen, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten für das Protokollieren der Nutzerspuren den Telekommunikationsunternehmen auferlegt werden könnten, allerdings unerheblich.