Bußgeld von 20.000 Euro für Videoüberwachung von Mitarbeitern

26. Juni 2019

Die französische Datenschutzbehörde „Commission Nationale de l’informatique et des Libertés“ (CNIL) hat eine Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro gegen ein Unternehmen verhängt. Das betroffene Pariser Unternehmen hatte ein Videoüberwachungssystem eingerichtet, das seine Mitarbeiter einer kontinuierlichen Überwachung unterwarf.

Von 2013 bis 2017 gingen bei der französischen Datenschutzbehörde Beschwerden von mehreren Mitarbeitern für das Videoüberwachungssystem des Unternehmens ein. Das Unternehmen wurde vom CNIL zweimal darauf hingewiesen, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten. Außerdem hat das CNIL das Unternehmen aufgefordert, ihm zusätzliche Informationen über das eingeführte Videoüberwachungssystem zur Verfügung zu stellen.

Angesichts weiterer Beschwerden wurde im Februar 2018 in den Räumlichkeiten des Unternehmens eine Kontrolle durchgeführt. Bei den Ermittlungen kam raus, dass drei Kameras im Büro der Angestellten diese kontinuierlich an ihrem Arbeitsplatz filmten, ohne dass ihnen Informationen über die Videoüberwachung zur Verfügung gestellt wurden. Daneben wurden noch weitere Verstöße festgestellt. So waren beispielsweise die Computerarbeitsplätze nicht passwortgeschützt, und alle Mitarbeiter griffen auf gemeinsame Unternehmens-E-Mails mit einem allen bekannten Passwort zu.

Da zum Ende der in der Aufforderung gesetzten Frist keine zufriedenstellenden Maßnahmen ergriffen wurden, führte das CNIL im Oktober 2018 eine zweite Prüfung durch, bei der das Fortbestehen der Mängel trotz gegenteiliger Behauptungen des Unternehmens bestätigt wurde. Daher wurde von der französischen Datenschutzbehörde ein Sanktionsverfahren eingeleitet.

Für die Bestimmung der Geldbuße wurden insbesondere die Größe und die finanzielle Situation des Unternehmens berücksichtigt. Da das betroffene Pariser Unternehmen ein sehr kleines Unternehmen mit nur neun Mitarbeitern ist, wurde lediglich ein Bußgeld in Höhe von 20.000 € und ein Säumniszuschlag von 200 € pro Tag bei Nichtbefolgung ausgesprochen.

Kategorien: Allgemein · DSGVO
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