Facebook-Fanpage-Betreiber für Verstöße verantwortlich

16. September 2019

Die Betreiber von gewerblichen Fanpages auf Facebook sind mitverantwortlich für die Datenverarbeitung. Datenschutzbehörden dürfen Unternehmen verpflichten, ihre Seiten bei Facebook abzuschalten, wenn Facebook den Datenschutz missachtet. Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil.

Wie wir bereits berichtet haben, liegt der Entscheidung ein Fall aus Schleswig-Holstein zugrunde. Das Landeszentrum für Datenschutz (ULD) forderte 2011 von der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein die Deaktivierung der Fanpage. Bei Aufruf der Seite würden Daten der Nutzer erhoben, ohne dass diese darüber informiert würden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin abgelehnt, weil sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe. Das Bundesverwaltungsgericht legte den Fall schließlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Der EuGH hat im Juni 2018 dann entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist. Er ermöglicht durch den Betrieb der Fanpage Facebook den Zugriff auf die Daten der Fanpage-Besucher. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Grundlage dieser bindenden Vorgabe das Berufungsurteil aufgehoben.

„Erweisen sich die bei Aufruf der Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungen als rechtswidrig, so stellt die Deaktivierungsanordnung ein verhältnismäßiges Mittel dar“, weil dem ULD keine anderweitige Möglichkeit zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände offensteht. Inwiefern die Datenverarbeitung im konkreten Fall tatsächlich rechtswidrig war, muss aber noch genauer geklärt werden, urteilten die Leipziger Richter. Sie verwiesen den Fall darum zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurück.