LDA Brandenburg erklärt automatische Kennzeichenerfassung für unzulässig
Die Landesbeauftragte für Datenschutz in Brandenburg (LDA) hat die automatische Kennzeichenerfassung (KESY) durch die Polizei für unzulässig erklärt.
Seit Jahren wurden an festinstallierten Standpunkten auf den Autobahnen in Brandenburg die Kennzeichen erfasst und gespeichert. Das Kennzeichenerfassungssystem im Aufzeichnungsmodus wurde von der Landesdatenschutzbeauftragten Dagmar Hartge gegenüber der Polizei beanstandet.
Der Grund für die Unzulässigkeit der Datenerhebung beruht auf der fehlenden Rechtsgrundlage. Die Polizei hatte die Datenverarbeitung bisher auf § 100h I 1 Nr. 2 StPO gestützt. Die fünfjährige Prüfung der Landesbeauftragten ergab jedoch, dass beim andauernden Aufnahmemodus nicht nur Beschuldigte (§ 100h I 1 Nr. 2 StPO), sondern überwiegend Unbeteiligte erfasst werden, in deren informationelles Selbstbestimmungsrecht ohne Rechtsgrundlage eingegriffen wird.
Hinzu kommen datenschutzrechtliche Mängel, da die Kennzeichenerfassung von den Staatsanwaltschaften in den Observationsbeschlüssen nicht als konkretes technisches Mittel angegeben worden sind. Indem die Polizei den Umfang der Datenverarbeitung selbst bestimmt hatte, verstieß sie gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit und der Erforderlichkeit. Es wurden Daten gespeichert, obwohl sie nicht mehr für ein Ermittlungsverfahren aufbewahrt werden mussten.
Erste Maßnahmen zur Milderung der Datenschutzverstöße wurden von der Polizei bereits eingeleitet. So darf der Aufzeichnungsmodus nicht mehr dauerhaft, sondern nur noch auf konkrete Anordnung der Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden. Weiterhin kritisiert wird die dauerhafte Speicherung der Kennzeichendaten.