Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen Auswertung von Patiendaten ab

8. Mai 2020

Das Bundesverfassungsgericht lehnte, mit am 30. April 2020 veröffentlichten Beschluss, einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung des Vollzugs, neu in das SGB V eingefügter Vorschriften, ab.

Mithilfe dieser neu eingefügten Vorschriften (§ 68a Abs. 5 SGB V und §§ 303a ff. SGB V) sollte es gestattet werden, Daten von gesetzlich Krankenversicherten in pseudonymisierter oder anonymisierter Form, für Zwecke der medizinischen Forschung und hinsichtlich der digitalen Innovation zu nutzen. Hierbei sollen personenbezogene Daten der gesetzlich Versicherten wie Alter, Geschlecht oder Wohnort sowie bestimmte Gesundheitsdaten an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Sammelstelle der Daten übermittelt und anschließend von diesem an ein (bisher noch nicht eingerichtetes) Forschungsdatenzentrum weitergegeben werden.
Der Antragsteller, der an einer seltenen Erbkrankheit leidet, befürchtet, dass trotz der vorgeschriebenen Datenschutzregeln bezüglich Pseudo- oder Anonymisierung eine Identifizierung seiner Person möglich sein könnte.

Die 2. Kammer des Ersten Senats begründete die Ablehnung des Antrags damit, dass im Rahmen eines Eilverfahrens inhaltlich nicht über die schwierigen verfassungsrechtlichen Fragen entschieden werden könne, welche das Verfahren mit sich bringe. Eine durch den Antragsteller noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre derzeit weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet, da aufgrund des sensiblen Charakters der erfassten Gesundheitsdaten und deren flächendeckender Erhebung tiefe Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht möglich sein können. In einer summarischen Prüfung wurden die Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen, die eine Außerkraftsetzung der neu eingeführten Regelungen bzw. eine weitere Anwendung dieser Regelungen nach sich ziehen können. Nach Ansicht der Kammer sind die “Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Vorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese (…) zwar von erheblichem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstünden, wenn die Vorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später als verfassungsgemäß erwiese.”