Erstinstanzliches Urteil in der Rechtssache Schrems ./. Facebook Ireland Limited ergangen
In dem Rechtsstreit Max Schrems gegen die Facebook Ireland Limited ist am 30.06.2020 – Aktenzeichen 3 Cg 52/14k-91 – ein Urteil ergangen. Hier hat das “Landesgericht für ZRS Wien” entschieden, dass
1. die Beklagte dem Kläger binnen vierzehn Tagen schriftlich und kostenlos vollständig Auskunft über alle von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers unter Angabe der genauen Herkunft und gegebenenfalls der genauen Empfänger der Daten zu erteilen.
2. Dem Kläger binnen vierzehn Tagen einen Betrag von 500 € zu zahlen. (Redaktionelle Leitsätze)
Sachverhalt
Der Kläger stellte in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2015 und zuletzt 2019 Auskunftsbegehren nach Maßgabe des Art. 15 DSGVO. Diese beantwortete die Beklagte zunächst mit einer 18-Seitigen Pdf-Datei vom 09.06.2011 und einer CD-Rom mit weiteren PDF im Umfang von 1.222 A4-Seiten. Der Kläger sah sich trotz erteilter Auskunft in seinen durch die DSGVO normierten Rechten verletzt. Die bereitgestellten Informationen waren aus seiner Perspektive weder inhaltlich ausreichend, noch genügte ihm die Anzahl der Antworten im Verhältnis zur Anzahl der gestellten Begehren.
Ferner störte sich der Kläger an der Datenverarbeitung durch Drittunternehmen. Hierzu führte aus, er sei “Verantwortlicher” im Sinne der DSGVO. Die daraus resultierenden Anforderungen habe die Beklagte nicht erfüllt. Abschließend habe die Beklagte gegen Art. 9 DSGVO verstoßen, indem sie eine Einwilligung in Bezug auf seine Interessen nicht eingeholt habe.
Das Urteil reiht sich in eine Vielzahl von Klagen Herrn Schrems gegen Facebook ein. So hatte dieser bereits im August 2014 in Wien eine Sammelklage gegen Facebook eingereicht. Ziel der Klage war unter anderem, von Facebook einen symbolischen Schadenersatz von 500 Euro für jeden Beteiligten der Klage erstreiten. Hierzu beschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Januar 2018, dass derartige Sammelklagen unzulässig seien.
Entscheidung
Das Wiener Gericht gibt dem Kläger teilweise Recht. So habe die Beklagte die ihre Auskunftspflicht dadurch verletzt, dass sie trotz neuerlich begehrter Auskunft sämtliche personenbezogenen Daten mitgeteilt hätte, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Der konkrete Umfang sei sowohl durch das Gesetz auch auch in den Erwägungsgründen (hier: EG 63) niedergelegt.
Auch begründe die Regelmäßigkeit der Anfragen keine Möglichkeit der Verweigerung, da ein Jahresabstand der Anfragen angemessenen im Sinne der DSGVO sei.
Entgegen der Ansicht des Klägers sei er jedoch kein „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO. Diese sei auf den Kläger in seiner Funktion als privater Nutzer des Dienstes nicht anwendbar. Überdies greife die Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO mangels Anwendbarkeit nicht.
Die abschließend gerügte Verletzung aus Art. 9 DSGVO sei jedenfalls im konkreten Fall nicht tatsächlich feststellbar gewesen. So habe der Kläger die für die Informationen selbst veröffentlicht, weshalb eine Einwilligung gemäß Art. 9 DSGVO nicht erforderlich gewesen sei.
Praktische Relevanz
Die praktische Relevanz scheint aus aktueller Perspektive überschaubar. So ist weder abschließend zu beurteilen, wie sich das Verhalten auf die künftige Unternehmensführung auswirkt noch steht fest, ob das Urteil überhaupt rechtskräftig wird. So kündigte der Kläger auf der Homepage des Unternehmens NOYB bereits die Einhegung einer Berufung an.