Bundeskabinett setzt sich für die automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen ein

27. Januar 2021

Die Bundesregierung will nun die erforderliche Rechtsgrundlage schaffen, die es erlaubt, automatisierte Kennzeichenlesesysteme (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken zu nutzen. Doch welchen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet der vom Bundeskabinett bereits gebilligte Gesetzentwurf?

Automatisierte Kennzeichenerfassung: Die Ausgangslage

Das Thema einer massenhaften und undifferenzierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen ist schon lange im Gespräch. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich Ende 2018 erneut mit der Verfassungsmäßigkeit von automatisierten Kfz-Kennzeichenkontrollen beschäftigt (Beschl. v. 18.12.2018, Az. 1 BvR 142/15 und Beschl. v. 18.12.2018, Az. 1 BvR 3187/10).

Hierbei ging es jedoch um Rechtsgrundlagen aus drei Landesgesetzen (Bayern, Hessen und Baden-Württemberg).

In Abweichung seiner bisherigen Rechtsprechung stellte das BVerfG damals letztlich fest, dass die automatisierte Kennzeichenerfassung einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung begründe. Dieser gelte für alle Personen, deren Kennzeichen in die Kontrolle einbezogen werden. Zuvor hatte das Gericht einen Eingriff lediglich im Falle eines Treffers angenommen.

Da ein solcher Eingriff nur durch ein verhältnismäßiges Gesetz gerechtfertigt werden könne, sei zwingende Voraussetzung für polizeiliche Kontrollen grundsätzlich „ein objektiv bestimmter und begrenzter Anlass“. Um engmaschige Grenzen für die Kennzeichenkontrolle sicherzustellen, müssten die Regelungen eine Beschränkung auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse aufweisen.

Das Problem ist bis heute: Es gibt keine verhältnismäßige Rechtsgrundlage für eine Kennzeichenkontrolle zu Strafverfolgungszwecken. Dies soll der Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts ändern.

Was besagt das neue Gesetz?

Der Gesetzentwurf sieht im neuen § 163g StPO zunächst eine „im öffentlichen Verkehrsraum örtlich begrenzte“ Erhebung des „Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung“ vor.

Die Erhebung darf „durch den Einsatz technischer Mittel automatisch“ erfolgen, „wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für die Begehung einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ vorliegen und angenommen werden kann, „dass diese Maßnahmen zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen“. Hierzu „darf die Datenerhebung nur vorübergehend und nicht flächendeckend erfolgen“.

Die so erhobenen Daten dürfen mit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automatisch abgeglichen werden, die auf den Beschuldigten oder auf mit ihm in Verbindung stehende Personen zugelassen sind oder genutzt werden. Letzteres ist jedoch nur zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht auf andere Weise oder nur schwierig zu ermitteln ist.

Die automatische Erfassung der Kennzeichen muss – vorbehaltlich des Vorliegens von Gefahr im Verzug – schriftlich begründet von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Außerdem ist die Erfassung unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen des § 163g StPO nicht mehr erfüllt sind.

Was bedeutet das datenschutzrechtlich?

Zunächst müssten die Anforderungen DSGVO-konform sein. Insbesondere der Art. 5 DSGVO ist entscheidend. Demnach muss ein rechtmäßiger Zweck gegeben sein (“Zweckbindung”) und die zu erhebenden personenbezogenen Daten müssen auf das notwendige Maß beschränkt werden („Datenminimierung“). Zuletzt darf eine Speicherung der Daten nur so lange erfolgen, wie dies für den verfolgten Zweck erforderlich ist (“Speicherbegrenzung”). Die Daten müssen auch ausreichend geschützt sein.

Bedeutung für den Beschuldigten:

Für eine Einschätzung sollte zwischen den von der Erfassung der Kennzeichen betroffenen Personen unterschieden werden. Hierbei handelt es sich zunächst um einen Beschuldigten, nach dem gefahndet wird.

Datenschutzrechtlich wird für eine Datenerhebung im neuen § 163g StPO ein rechtmäßiger Zweck festgelegt, nämlich die Strafverfolgung. Der Zweck ist nach den Maßgaben des BVerfG wohl auch als objektiv bestimmter und begrenzter Anlass zu bewerten, vor allem, wenn die Erhebung von Kennzeichen zur Aufklärung von Straftaten nur dann erfolgen darf, wenn der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung gegeben ist.

Hierunter sind Straftaten zu verstehen, die mindestens im Bereich der mittleren Kriminalität liegen. Diese stören den Rechtsfrieden drastisch und sind dazu geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.

Die Regelung, die Erhebung unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist direkter Ausfluss des Art. 5 DSGVO: Ohne rechtmäßigen Zweck darf eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht erfolgen.

Bedeutung für alle anderen:

Neben dem (strafrechtlich) Beschuldigten, sofern er dann auch unter den (datenschutzrechtlich) Betroffenen fällt, sind jedoch alle anderen Verkehrsteilnehmer nicht aus den Augen zu verlieren. Diese sind primär gerade keine Beschuldigten in einem Strafverfahren. Ihre personenbezogenen Daten werden aber „trotzdem“ erfasst. Die neue Regelung stellt auch für die Datenverarbeitung der übrigen Verkehrsteilnehmer eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage dar. Zum Zweck der Strafverfolgung werden auch diese personenbezogenen Daten erhoben. Fraglich bleibt, ob der neue § 163g StPO auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt und eine Rechtfertigung für die vielen Eingriffe in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung darstellt, gerade im Hinblick auf die hohe Fehlerquote beim Kennzeichenabgleich.

Aber auch bei geringerer Fehlerquote sucht die Polizei aufgrund der hohen Diskrepanz zwischen Anzahl der Beschuldigten und anderen Autofahrern sprichwörtlich die Nadel im Heuhaufen. Man könnte sich die Frage stellen, wie die geplante Einführung einer weiteren Maßnahme zur „Massenüberwachung“ zu der vom BVerfG diesbezüglich einst angedachten „Überwachungsgesamtrechnung“ passt. Es bleibt also abzuwarten, ob diese praktischen Probleme bei der Abwägung zwischen einer effektiven Strafverfolgung und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Eingang finden.