LG München: Einsatz von Google Fonts ohne Einwilligung rechtswidrig

4. März 2022

Das Landgericht München hat in einem Urteil vom 20.01.2022 entschieden, dass der Einsatz von Google Fonts auf Webseiten nicht mehr auf die berechtigten Interessen des Webseitenbetreibers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Nunmehr ist stets eine Einwilligung des Nutzers erforderlich. Webseitenbetreiber können bei Verstoß auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden.

Hintergrund

Google Fonts setzt zwar keine Cookies. Wenn aber eine von Googles Schriftarten (= englisch Font) vom Browser des Besuchers bei dem Besuch der Webseite angefordert wird, wird dessen IP-Adresse von Google erfasst und für Analysezwecke verwendet. Diesen Prozess beschreibt Google auch in den Google AGB zur Google Fonts API. Bei den so erhobenen dynamischen IP-Adressen handele es sich um personenbezogene Daten, da es dem Webseitenbetreiber über eine zuständige Behörde und den Internetzugangsanbieter abstrakt möglich sei, die betreffende Person zu identifizieren, so das Urteil.

Vor dem Urteil des Landgerichts München konnte man – unter Inkaufnahme eines gewissen unternehmerischen Risikos – den Einsatz von Google Fonts auf Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO, die berechtigten Interessen, stützen. Nun kann der Einsatz von Schriftartendiensten wie Google Fonts nicht mehr auf Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO gestützt werden, da kein berechtigtes Interesse des Webseitenbetreibers bestehe, die Schriftart über externe Google-Server einzubinden. Schließlich könne man anstattdessen die Google Fonts auch herunterladen und vom eigenen Server lokal ausliefern, ohne dass eine Verbindung von Besuchern zu Google Servern hergestellt werden muss.

Der Beklagte hatte außerdem zudem eingewandt, dass der Besucher der Webseite auch seine IP-Adresse etwa durch Nutzung eines VPN verschleiern könnte. Diesen Einwand lehnte das Landgericht München jedoch ab und bestätigte insoweit ein Urteil des Landgerichts Dresden aus dem Jahr 2019. Dem Webseitenbesucher dies abzuverlangen, würde den Zweck des Datenschutzrechtes, welches in erster Linie den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vor Beeinträchtigung bezweckt, gar umkehren, da durch eine solche Verpflichtung der Rechteinhaber bei der Ausübung seiner schützenswerten Rechte eingeschränkt werden würde.

Konsequenz für Webseitenbetreiber

Die einzig rechtssichere Möglichkeit der Einbindung von Google Fonts über die Google Server ist nach dem Urteil des Landgerichts München nun die Einwilligung des Webseitenbesuchers.

Für eine DSGVO-konforme Einwilligung ist es allerdings notwendig, dass der Nutzer informiert und nach seiner Einwilligung gefragt wird, bevor ein URL Call von Google Fonts zur Google Fonts API stattfindet, also bevor Google Fonts ausgespielt und die Verbindung zu den Google Servern hergestellt wird. Ein Eintrag in den Datenschutzbestimmungen kann das nicht leisten. Ähnlich wie bei den Cookies müsste also ein Banner ausgespielt werden, vergleichbar dem Cookie Banner. Solange keine Einwilligung seitens des Besuchers vorliegt, wird dann die über Google Fonts eingebundene Schriftart nicht geladen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es einfacher und rechtssicherer, die Möglichkeit zu nutzen, Google Fonts lokal einzubinden. Dabei werden die Schriften heruntergeladen und für den Besucher vom eigenen Server und nicht von den Google-Servern geladen. Hierbei werden keine Daten an Google als Drittanbieter gesendet.