VG Köln: Keine Meldepflicht ans BKA für Google und Meta

3. März 2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat am 01.03.2022 zwei Eilanträgen der Google Ireland Ltd (Az. 6 L 1277/21) und Meta Platforms Ireland Limited (Az. 6 L 1354/21) teilweise stattgegeben. Google und Meta wandten sich darin gegen Neuregelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), insbesondere im Hinblick auf Meldepflichten der sozialen Netzwerke an das Bundeskriminalamt (BKA).

Konkret müssen Google und Meta vorerst §3a NetzDG nicht befolgen. Bei dieser sog. Netz-DG-Beschwerde müssen soziale Netzwerke ihnen gemeldete rechtswidrige Inhalte im Hinblick auf konkrete Hinweise für Straftatbestände prüfen und diese Angaben dann an das BKA melden, falls Anhaltspunkte vorliegen. Dieser Paragraph stellt jedoch einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip aus der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) dar. Danach ist für einen Anbieter elektronischer Dienste das Recht seines Sitzstaates maßgebend. In beiden Fällen ist das Irland und nicht Deutschland.

Daneben wurde auch der neue §4a NetzDG angegriffen. Darin wird das Bundesamt für Justiz zur für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des NetzDG bestimmt. Die Behörde ist nach Auffassung des VG jedoch nicht unabhängig genug, da es dem Bundesjustizministerium unterstellt und weisungsgebunden ist.

Die jeweiligen Beschlüsse wirken nur zwischen den Verfahrensbeteiligten (Antragsgegner ist jeweils die Bundesrepublik Deutschland), die zudem die Möglichkeit der Beschwerde haben. Außerdem sind beim VG Köln weitere Eilanträge, u.a. von Twitter und TikTok, zu diesem Themenkomplex anhängig.