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Neue Datenschutzgesetzte in Montana und Tennessee

28. April 2023

Die US-Bundesstaaten Montana und Tennessee haben am 21. April umfassende Gesetzentwürfe zum Datenschutz verabschiedet. Damit sind sie neben Indiana und Iowa die jüngsten Bundestaaten, die in diesem Jahr umfassende Datenschutzgesetze verabschiedet haben.

Iowa Data Privacy Act (IDPA)

Nach Connecticut, Utah, Virginia, Colorado und Kalifornien war Iowa am 29. März der sechste Staat, der ein umfassendes Datenschutzgesetz verabschiedete. Das Gesetz wird am 1. Januar 2025 in Kraft treten, so dass Organisationen 21 Monate Zeit haben, die neuen Anforderungen zu erfüllen. Obwohl das Gesetz einige Ähnlichkeiten mit anderen staatlichen Datenschutzgesetzen aufweist, sollten Unternehmen auf die Unterschiede achten, wenn sie ihre Compliance-Bemühungen in den Vereinigten Staaten ausweiten.

Der Iowa Data Privacy Act (IDPA) gilt für Unternehmen, die in Iowa tätig sind oder sich mit ihren Produkten oder Dienstleistungen an Verbraucher in Iowa wenden und personenbezogene Daten von 100.000 oder mehr Verbrauchern in Iowa oder 25.000 oder mehr Verbrauchern in Iowa kontrollieren oder verarbeiten und gleichzeitig mehr als 50 % ihrer Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf dieser Daten erzielen.Die IDPA-Definition des Begriffs “Verbraucher” umfasst natürliche Personen mit Wohnsitz in Iowa, die in einem persönlichen (nichtkommerziellen und nichtbeschäftigten) Kontext handeln, und schließt Mitarbeiter und B2B-Kontakte aus.

Der IDPA erlegt den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Verpflichtungen auf. Dazu gehören beispielsweise die Beschränkung des Zwecks der Verarbeitung personenbezogener Daten, die Einführung angemessener Schutzmaßnahmen, den Verzicht auf Diskriminierung, transparente Datenschutzhinweise und die Sicherstellung, dass die Beziehungen zu den Auftragsverarbeitern vertraglich geregelt sind. Darüber hinaus erteilt es den Verbrauchern in Iowa das Recht auf Ablehnung, Löschung, Zugang, Widerspruch und Datenübertragbarkeit.

Zu den sensiblen personenbezogenen Daten gehören u. a. die rassische/ethnische Herkunft, religiöse Überzeugungen und Geolokalisierungsdaten. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen müssen deutlich auf die Verarbeitung dieser Daten hinweisen und die Möglichkeit bieten, sich gegen eine Verarbeitung entscheiden zu können. Der Generalstaatsanwalt von Iowa hat die ausschließliche Durchsetzungsbefugnis und das Gesetz sieht kein privates Klagerecht vor.

Indiana Bill on Consumer data protection

Mit der Unterzeichnung der Senate Bill No. 5 durch Gouverneur Eric Holcomb wird Indiana der siebte Staat sein, der ein umfassendes Datenschutzgesetz verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Es ähnelt anderen staatlichen Datenschutzgesetzen wie dem Virginia Consumer Data Protection Act.

Das Datenschutzgesetz von Indiana gilt für Organisationen, die personenbezogene Daten von mindestens 100.000 Einwohnern Indianas oder 25.000 Einwohnern Indianas verarbeiten und gleichzeitig mehr als 50 % ihrer Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf personenbezogener Daten erzielen. Bestimmte Einrichtungen und Daten sind von dem Gesetz ausgenommen.

Das Gesetz verpflichtet die Unternehmen, den Verbrauchern klare und aussagekräftige Datenschutzhinweise zur Verfügung zu stellen und räumt den Verbrauchern das Recht ein, ihre personenbezogenen Daten zu bestätigen, auf sie zuzugreifen, sie zu korrigieren, zu löschen und zu übertragen. Darüber hinaus können Verbraucher auch der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für gezielte Werbung, den Verkauf personenbezogener Daten oder die Profilerstellung, die erhebliche Auswirkungen hat, widersprechen.

Es gibt kein privates Klagerecht und Unternehmen haben eine 30-tägige Frist zur Behebung angeblicher Verstöße.

Montana Consumer Data Privacy Act (MCDPA)

Nachdem der Montana Consumer Data Privacy Act (MCDPA) beide Häuser der Legislative von Montana bereits passierte, fehlt nun lediglich noch die Unterschrift von Gouverneur Greg Gianforte. Der MCDPA ähnelt den Gesetzen in Connecticut und Virginia, was darauf hindeutet, dass diese Modelle zunehmend die Grundlage für andere staatliche Datenschutzgesetze darstellen.

Das Gesetz gilt für Unternehmen, die in Montana geschäftlich tätig sind, personenbezogene Daten von 50.000 oder mehr Verbrauchern in Montana oder von 25.000 oder mehr Verbrauchern in Montana kontrollieren oder verarbeiten und gleichzeitig mehr als 25 % ihrer Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf dieser Daten erwirtschaften.

“Verbraucher” ist definiert als eine natürliche Person mit Wohnsitz in Montana, die in einem persönlichen Kontext handelt. Personenbezogene Daten werden als Informationen definiert, die mit einer identifizierten oder identifizierbaren Person verknüpft sind oder vernünftigerweise verknüpft werden können. Zu den sensiblen Daten gehören Informationen über die Rasse/ethnische Herkunft, die Religion, die Gesundheitsdiagnose, das Sexualleben, die sexuelle Orientierung, die Staatsbürgerschaft, den Einwanderungsstatus und genetische oder biometrische Informationen einer Person. Betroffene Unternehmen müssen den Verbrauchern eine Reihe von Standardrechten zugestehen, darunter das Recht auf Ablehnung des Verkaufs personenbezogener Daten, das Recht auf Löschung, Zugang, Berichtigung und Widerspruch, das Recht auf Einwilligung in Werbung und gezieltes Marketing für Personen zwischen 13 und 16 Jahren sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit.

Sensible Daten dürfen nicht verarbeitet werden, ohne dass die Zustimmung des Verbrauchers eingeholt wurde oder, im Falle von Kindern, die COPPA-Bestimmungen eingehalten wurden.

Des Weiteren verpflichtet der MCDPA die für die Verarbeitung Verantwortlichen, den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten auf das vernünftigerweise notwendige und verhältnismäßige Maß zu beschränken, Maßnahmen zu ergreifen, um angemessene Sicherheitsvorkehrungen für die ihrer Kontrolle unterliegenden personenbezogenen Daten zu treffen, Verbraucher nicht zu diskriminieren, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen, und in ihren Datenschutzhinweisen transparent zu sein. Der Generalstaatsanwalt von Montana hat die ausschließliche Durchsetzungsbefugnis und es gibt kein privates Klagerecht.

Das MCDPA wird am 1. Oktober 2024 in Kraft treten.

Tennessee Information Privacy Act (TIPA)

Sobald Gouverneur Bill Lee zustimmt, wird sich Tennessee mit der Einführung des Tennessee Information Privacy Act (TIPA) bald den Staaten mit umfassenden Datenschutzgesetzen anschließen. Das TIPA folgt weitgehend dem Modell des kalifornischen CCPA, allerdings mit einer Ausnahme.

Er gilt für Unternehmen, die in Tennessee tätig sind oder Produkte oder Dienstleistungen für Einwohner von Tennessee anbieten und personenbezogene Daten von mindestens 100.000 Verbrauchern oder 25.000 Verbrauchern verarbeiten und gleichzeitig mehr als 50 % ihrer Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von personenbezogenen Daten erzielen.

Die Einhaltung der CCPA-Verpflichtungen wird wahrscheinlich zur Einhaltung des TIPA führen, vorbehaltlich der Verpflichtungen in Bezug auf das NIST Privacy Framework. Dieses verlangt von Unternehmen, dass sie Datenschutzrisiken identifizieren, kontrollieren, kommunizieren und Schutzmaßnahmen ergreifen. Die Nichteinhaltung des TIPA kann zu Strafen von bis zu 15.000 US-Dollar pro Verstoß führen, die vom Generalstaatsanwalt von Tennessee durchgesetzt werden.

Ausblick

So entscheiden sich zunehmend mehr Bundesstaaten für eigene Datenschutzgesetze, weitere Staaten werden mit Sicherheit folgen. Darüber hinaus gibt auch Pläne für speziellere Datenschutzgesetze. So gibt es beispielsweise Gesetzesvorschläge, die sich auf Kinder, soziale Medien (wie Utahs Social Media Regulation Act) und Gesundheitsinformationen, die nicht unter den HIPAA fallen (wie Washingtons My Health My Data Act), konzentrieren. Darüber hinaus gibt es auch weiterhin einen Gesetzesentwurf für ein umfassendes Datenschutzgesetz auf Bundesebene, dessen Verabschiedung zum jetzigen Zeitpunkt aber noch ungewiss ist.

US-Regierung plant erstmals Regulierung von Cloud-Anbietern

15. März 2023

Nachdem sich Cloud-Dienste über Jahre in zahlreichen Bereichen zur Datenspeicherung etabliert haben, arbeitet die US-Regierung an einem Plan zur Regulierung der Sicherheitspraktiken der Anbieter wie Amazon, Microsoft, Google oder Oracle. Diese Dienste stellen von Privatpersonen und kleinen Unternehmen bis hin zu Behörden und Geheimdiensten Datenspeicherung und Rechenleistung zur Verfügung.

Störungen in der Cloud werden zu Störungen in Wirtschaft und Regierung

Die amtierende nationale Cyber-Direktorin, Kemba Walden, hält die Cloud für unseren Alltag für unverzichtbar. Störungen der Cloud könnten katastrophale Auswirkungen auf Wirtschaft und Regierung haben. Die Cloud sei schlicht „too big to fail“. Für Hacker seien Cloud-Dienste konzentrierte Angriffsziele, die eine Vielzahl von Opfern gleichzeitig beträfen. Kritische Infrastruktur wie Krankenhäuser oder Häfen könnten lahmgelegt werden und selbst Datenbanken in Behörden könnten ausgelöscht werden. So hätten Hacker bereits Cloud-Server von Unternehmen wie Amazon und Microsoft für ihre Angriffe auf andere Ziele genutzt. Zudem mieteten cyberkriminelle Gruppen regelmäßig Infrastruktur von US-amerikanischen Cloud-Anbietern, um Unternehmen zu erpressen oder Daten zu stehlen.

Identitätsüberprüfung und neue Regulierung

Als erste Maßnahme kündigte die US-Regierung an, zukünftig von Cloud-Anbietern eine Identitätsprüfung ihrer Nutzer vorzunehmen. Damit solle verhindert werden, dass ausländische Hacker Speicherplatz auf US-Cloud-Servern mieten. Zudem sollen weitere Cloud-Vorschriften im Rahmen der nationalen Cybersicherheitsstrategie kommen, um Regulierungslücken zu schließen. Als Vorschläge stehen derzeit auch eine Haftung für Softwarehersteller von unsicherem Code und strengere Sicherheitsvorschriften für kritische Infrastrukturunternehmen im Raum. Allerdings gibt es in den USA keine nationale Behörde, die für die Cloud zuständig wäre.

Cloud-Anbieter zeigen sich bisher nicht so ablehnend wie von den US-Behörden erwartet. Microsoft beispielsweise begrüßte die nationale Cybersicherheitsstrategie und betonte, dass Cybersicherheit Teamsport sei.

Auswirkungen auf Europa

Aus europäischer Perspektive ist eine Regulierung der US-Cloud-Dienste ebenfalls relevant. Auch den europäischen Cloud-Markt führen US-Anbieter weitestgehend an. Angesichts der immer wieder auftretenden Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes in den USA könnten strengere Regeln für die Cloud auch die Sicherheit der Daten verbessern.

Kategorien: Allgemein · Datenschutz in den USA
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Hackerangriff auf T-Mobile USA: 37 Millionen Kund*innen betroffen

20. Januar 2023

Wie das Unternehmen am Donnerstag mitteilte, wurden beim zweiten großen Hackerangriff innerhalb von weniger als zwei Jahren die persönlichen Daten von rund 37 Millionen T-Mobile-Kunden in den Vereinigten Staaten ausgespäht. Die Hacker hatten Zugriff auf Namen, Adressen und Geburtsdaten der Kundinnen und Kunden, nicht aber auf hochsensible Daten wie Sozialversicherungs- oder Kreditkartennummern.

Ermittlungen dauern noch an

In einem Bericht teilte T-Mobile mit, am 5. Januar entdeckt zu haben, dass ein “böswilliger Akteur” an die Daten gelangt war. Mit Hilfe externer Cybersicherheitsexperten habe der Mobilfunkanbieter den Datenabfluss am nächsten Tag gestoppt, hieß es. Allerdings schloss der zum Bonner Telekom-Konzern gehörende US-Mobilfunkanbieter nicht aus, dass der Vorfall, der am oder um den 25. November begann, hohe Kosten verursachen könnte.

“Wir verstehen, dass ein Vorfall wie dieser Auswirkungen auf unsere Kunden hat und bedauern, dass es dazu gekommen ist”, so T-Mobile in einer Erklärung.

Kein Einzelfall

Die neuste Datenpanne ist der achte Hackerangriff auf T-Mobile. Im Juli 2022 musste das Unternehmen in einem Vergleich 350 Millionen Dollar zahlen, um den Vorwurf zu entkräften, dass seine Fahrlässigkeit zu einer Datenpanne im Jahr 2021 geführt hatte. Dazu kamen Ausgaben in Höhe von 150 Millionen Dollar innerhalb von zwei Jahren, um die Datensicherheit zu erhöhen.

Virginia Consumer Data Protection Act in Kraft getreten

13. Januar 2023

Jenseits des Atlantiks ist das Thema Datenschutz in Bewegung geraten. Da es nach wie vor kein umfassendes Bundesgesetz gibt, haben die Staaten weiterhin die Führung übernommen – in diesem Jahr mehr denn je. Nach Kalifornien beginnen vier weitere Bundesstaaten – Colorado, Connecticut, Utah und Virginia – im Jahr 2023 mit der Durchsetzung neuer, von der DSGVO inspirierter Gesetze. Weitere Staaten werden sicherlich folgen.

Der Virginia Consumer Data Protection Act (VCDPA) ist ein neues Gesetz des Staates Virginia, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist und das Recht der Verbraucher auf Datenschutz und Datensicherheit in Virginia stärkt. Viele der VCDPA-Rechte, die Virginia-Verbrauchern gewährt werden, ähneln den Rechten, die die DSGVO bietet, einschließlich der Verbraucherrechte wie die Rechte auf Zugriff, Löschung und Portabilität personenbezogener Daten.

Welche Auswirkungen hat das VCDPA auf die Verantwortlichen?

Das Gesetz fordert von Unternehmen, die personenbezogene Daten von Bürgern von Virginia verarbeiten, dass sie bestimmte Maßnahmen zum Schutz dieser Daten ergreifen. Dazu gehört unter anderem die Einhaltung von Datensicherheitsstandards, die Durchführung von Datenschutz-Audits, sowie die Benachrichtigung von Verbrauchern im Falle eines Datenverlusts oder eines Datenschutzverstoßes.

Ein wichtiger Bestandteil des VCDPA ist die Möglichkeit für Verbraucher, ihre personenbezogenen Daten einzusehen, zu ändern oder zu löschen. Unternehmen müssen diese Anfragen innerhalb von 45 Tagen bearbeiten und dürfen hierfür keine Gebühren erheben.

Des Weiteren müssen Unternehmen, die dem Gesetz unterliegen, vor der Erhebung und Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener Daten eine Einwilligung einholen. Wie der kalifornische CCPA (California Consumer Privacy Act) schreibt auch der VCDPA vor, dass ein Unternehmen, das Dienstleister mit der Verarbeitung von Daten im Namen des Unternehmens beauftragt, mit diesen Dienstleistern einen speziellen Vertrag abschließen muss, der die Anforderungen des Gesetzes umsetzt.

Weitere Vorgaben umfassen (nicht abschließend):

  • Zweckbindung
  • Datenschutz-Risikobewertungen
  • Schaffung technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen
  • Dokumentationspflichten
  • Widerspruchsverfahren für Verbraucheranträge
  • Schutz vor Diskriminierung
  • Datenschutzerklärungen

Das VCDPA gilt für Unternehmen, die:

  • Geschäfte in Virginia tätigen oder ihre Waren und Dienstleistungen an Einwohner von Virginia vermarkten; und
  • Entweder: die personenbezogenen Daten von mindestens 100.000 Einwohnern Virginias kontrollieren oder verarbeiten; oder die personenbezogenen Daten von mindestens 25.000 Einwohnern Virginias kontrollieren oder verarbeiten und mehr als 50 % ihrer Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von personenbezogenen Daten erzielen.

Bestimmte Organisationen sind vom VCDPA ausgenommen, einschließlich:

  • Behörden des Bundesstaats Virginia
  • Finanzinstitute, die dem Gramm-Leach-Bliley Act unterliegen
  • Erfasste Unternehmen oder Geschäftspartner, die den Datenschutz-, Sicherheits- und Verletzungsbenachrichtigungsregeln unterliegen, die gemäß dem Health Insurance Portability and Accountability Act festgelegt wurden
  • Gemeinnützige Organisationen; und Hochschuleinrichtungen

Was schützt das Gesetz?

  • Das Recht auf Kenntnis, Zugang und Bestätigung der personenbezogenen Daten
  • Das Recht auf Löschung personenbezogener Daten
  • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten
  • Das Recht auf Datenübertragbarkeit (d.h. einfacher, übertragbarer Zugang zu allen personenbezogenen Daten, die sich im Besitz eines Unternehmens befinden)
  • Das Recht, der Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbezwecke zu widersprechen
  • Das Recht, dem Verkauf von personenbezogenen Daten zu widersprechen
  • Das Recht, der Erstellung von Profilen auf der Grundlage personenbezogener Daten zu widersprechen
  • Das Recht, wegen der Ausübung eines der vorgenannten Rechte nicht diskriminiert zu werden

Ein weiteres wichtiges Element des VCDPA ist die Schaffung einer Datenschutzbehörde, die für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes zuständig ist und Strafen für Verstöße verhängen kann.

Das VCDPA wird vom Generalstaatsanwalt von Virginia durchgesetzt und sieht eine 30-tägige Nachbesserungsfrist vor. Bei Nichteinhaltung kann jedoch eine zivilrechtliche Strafe von bis zu 7.500 US-Dollar pro Verstoß verhängt werden.

„Breaking The Mould“

Insgesamt ist der Virginia Consumer Data Protection Act ein wichtiger Schritt in Richtung stärkerer Datenschutzrechte für Verbraucher in Virginia. Unternehmen, die personenbezogene Daten von Bürgern aus Virginia sammeln, sollten sich mit dem Gesetz vertraut machen und sicherstellen, dass sie alle Anforderungen erfüllen, um Strafen zu vermeiden.

Der parteiübergreifende Vorschlag für ein amerikanisches Datenschutzgesetz (American Data Privacy Protection Act – ADPPA) wurde zwar vom Energie- und Handelsausschuss des Repräsentantenhauses angenommen, doch wurde seine Verabschiedung im Plenum des Repräsentantenhauses blockiert, da die Befürchtung bestand, dass das Gesetz bestehenden und neu erlassenen bundesstaatlichen Datenschutzgesetzen mit höherem Verbraucherschutzniveau zuvorkommen könnte. Einiges deutet darauf hin, dass die Kürze und Klarheit des VCDPA dazu führen könnte, dass das Gesetz ein Modell für künftige Datenschutzgesetze werden könnte, denn mit nur acht Seiten ist das VCDPA wesentlich knapper als der California Consumer Privacy Act.  Die Auswirkungen dieses grundlegenden Wandels im Hinblick auf den Rahmen des Datenschutzes werden in den kommenden Jahren und Jahrzehnten tiefgreifend sein. Das Jahr 2023 könnte somit in den Vereinigten Staaten den Wechsel markieren.

EU-US-Datentransfers: Europäische Kommission veröffentlicht Entwurf für neuen Angemessenheitsbeschluss

15. Dezember 2022

Die Europäische Kommission setzte am 13. Dezember 2022 den Grundstein für einen neuen Angemessenheitsbeschluss, der rechtssichere Datentransfers von der Europäischen Union (EU) in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ermöglichen soll. In diesem Entwurf kommt sie zu dem Ergebnis, dass die USA ein angemessenes Datenschutzniveau bei solchen Datentransfers bieten.

Aller guten Dinge sind drei?

Dies ist bereits der dritte Versuch der Kommission, durch einen sogenannten Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO Datentransfers in die USA zu erleichtern. Die bisherigen Vorgänger des „EU-US Data Privacy Framework“ waren 2016 und 2020 (wir berichteten) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen der Schrems-Urteile gescheitert. In diesen Entscheidungen hatte der EuGH geurteilt, dass das bei Transfers personenbezogener Daten in die USA kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet sei. Der EuGH kritisierte insbesondere die Zugriffsmöglichkeiten von US-Geheimdiensten auf Daten von EU-Bürgern sowie mangelnde Rechtsschutzmöglichkeiten für betroffene Personen.

US-Präsident Biden erließ im Oktober eine sogenannte Executive Order, mit der US-Geheimdienste bei der Signalaufklärung zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ihrer Datensammlungen verpflichtet werden. Zudem sollte danach auch ein Rechtsweg für Nicht-US-Bürger eröffnet werden, mit dem sie Einwände geltend machen können.

Was ist ein Angemessenheitsbeschluss?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht vor, dass personenbezogene Daten von der EU aus nur unter bestimmten Bedingungen in Drittstaaten übermittelt werden dürfen. Ziel ist es, dass das durch die DSGVO gewährleistete Schutzniveau nicht untergraben werden kann. Mit einem Angemessenheitsbeschluss wird einem Drittland attestiert, dass dieses Schutzniveau gegeben ist. Im Rahmen des Beschlusses werden die Rechtsvorschriften des Landes sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten und die Datenschutzaufsicht berücksichtigt.

Zentrale Inhalte des Entscheidungsentwurfs

Die Kommission stellte zu Beginn des Entwurfs klar, dass die DSGVO kein identisches Schutzniveau der Drittstaaten voraussetze. Vielmehr müsse das System in seiner Gesamtheit das erforderliche Schutzniveau erreichen. Die Art und Weise, wie das Drittland personenbezogene Daten schütze, müsse keine Kopie der EU-Regeln sein. Zu berücksichtigen seien die Datenschutzregeln und deren effektive Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung.

Wie schon der Vorgänger „Privacy Shield“ formuliert das EU-US Data Privacy Framework Prinzipien, die denen der DSGVO ähneln. Auch hält der Entwurf an dem Zertifizierungsmechanismus fest. So müssen sich US-Unternehmen, die sich daran beteiligen möchten, registrieren und zertifizieren. Mit der Zertifizierung, die jährlich erneuert werden muss, unterwirft sich das Unternehmen den Prinzipien des EU-US Data Privacy Framework.

Den Bedenken hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten der US-Geheimdienste begegnet der Kommissionsentwurf mit einer Analyse des US-Rechts. Hier stützt die Kommission sich erheblich auf die genannte Executive Order. Anders als bei der vorherigen Rechtslage könne durch Einführung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie stärkerer Überprüfung bei sicherheitsdienstlichen Maßnahmen den Bedenken abgeholfen werden. Zudem könnten betroffene Personen eine Beschwerde beim „Civil Liberties Protection Officer“ erheben und dessen Entscheidungen vor dem „Data Protection Review Court“ angreifen.

Wie geht es nun weiter?

Der Kommissionsentwurf wird in einem nächsten Schritt vom Europäischen Datenschutzausschuss beurteilt. Dieser wird eine Stellungnahme abgeben, die jedoch für die Kommission nicht bindend ist. Im Anschluss erfolgt eine Stellungnahme durch einen Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Zudem können das EU-Parlament sowie der Rat die Kommission dazu auffordern, die Verabschiedung des Angemessenheitsbeschlusses zu unterlassen. Für die Kommission ist allerdings keine dieser Stellungnahmen oder Interventionsversuche bindend.

Zu rechnen ist mit dem endgültigen Beschluss wohl frühestens im Frühjahr 2023. In der Wirtschaft wird er ungeduldig erwartet, schließlich werden gerade in den USA viele in der EU genutzte Dienste betrieben. Während sich der Verband der Internetwirtschaft zuversichtlich zeigt, ist Max Schrems von noyb, der auch die vorhergehenden Beschlüsse zu Fall gebracht hatte, skeptisch.

EU-Unternehmen, die mit US-Unternehmen Daten austauschen, müssen sich bis zum verbindlichen Angemessenheitsbeschluss noch mit den Standardvertragsklauseln als Rechtsgrundlage zufriedenstellen.

Datenleck bei Thomson Reuters: Mindestens drei Terrabyte an Daten betroffen

3. November 2022

Wie nach Recherchen von Cybernews bekannt wurde, gab es bei Thomson Reuters kürzlich ein Datenleck, bei dem mindestestens drei seiner Datenbanken, darunter die drei Terrabyte große Datenbank ElasticSearch für jedermann zugänglich war.

Die betroffenen Daten

Thomson Reuters, der Nachfolger der Nachrichtenagentur Reuters, ist ein Medienkonzern mit Hauptsitzen in New York und Toronto. Der Konzern bietet seinen Kunden verschiedene Produkte wie das Medientool Reuters Connect, die Datenbank Westlaw oder auch andere Recherche-Suites an. Die von dem Datenleck betroffene Datenbank ElasticSearch enthält Informationen aus allen Plattformen des Konzerns und wird bevorzugt von Unternehmen eingesetzt, die mit umfangreichen, ständig aktualisierten Datenmengen arbeiten.

Laut Cybernews waren die Daten mehrere Tage lang verfügbar. Es waren sensible Daten betroffen, wie beispielsweise Informationen zu Lieferketten, Zugangsdaten zu Servern Dritter und Anmelde- und Kennwortrücksetzungsprotokolle, in denen die E-Mail-Adresse der Kontoinhaber und die genaue Zeit, zu der die Passwortänderung gesendet wurde, ersichtlich waren.

Die Reaktion des Konzerns

Thomson Reuters reagierte unverzüglich auf den Hinweis, schaltete die Server ab und leitete eine Untersuchung ein. Laut dem Unternehmen seien zwei der drei betroffenen Server so konzipiert gewesen, dass sie öffentlich zugänglich waren. Der dritte sei als sogenannter nicht-produktiver Server nur mit einer kleinen Untergruppe von Kunden verbunden gewesen und enthalte keine Anwendungsdaten. Zudem habe das Leck überwiegend Kunden in den USA betroffen, welche informiert worden seien.

Dagegen zweifeln die Forscher von Cybernews an, dass das Leck so harmlos war, wie es Thomson Reuters erscheinen lässt. Ihnen zufolge hat das Unternehmen Daten zugänglich gemacht, die in kriminellen Foren wegen des möglichen Zugriffs auf andere Systeme Millionen wert wären.

Fazit

Von außen lässt sich kaum beurteilen, wie schwer das Datenleck tatsächlich war. Es zeigt jedoch, wie wichtig es für Unternehmen ist, ihre digitale Infrastruktur kontinuierlich zu überprüfen, damit Sicherheitslücken nicht wie im vorliegenden Fall tagelang ungesehen bestehen bleiben und das Unternehmen angreifbar machen.

OLG Karlsruhe: US-Cloud-Anbieter dürfen bei öffentlichen Vergaben berücksichtigt werden

16. September 2022

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) befasste sich zuletzt mit einer Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg. Nach dieser Grundsatzentscheidung (Beschluss vom 07. September 2022, Az. 15 Verg 8/22) dürfen Behörden bei öffentlichen Vergabeverfahren auf die Zusicherungen von IT-Anbietern zur Datenschutz-Konformität ihres Angebots vertrauen. Die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg (vom 13.07.2022, Az. 1 VK 23/22) wird aufgehoben.

Sachverhalt

Zwei Krankenhausgesellschaften schrieben europaweit die Beschaffung einer Software für ein digitales Entlassungsmanagement aus. Als Ausschlusskriterium war ursprünglich u.a. die softwaretechnische Einhaltung eines DSGVO-Vertragsentwurfs vorausgesetzt. Dass die Daten ausschließlich in einem Rechenzentrum innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verarbeitet werden, bei dem keine Subdienstleister oder Konzernunternehmen in Drittstaaten ansässig sind, war als nur für die Wertung relevantes B-Kriterium ausgestaltet.

Nach der Erteilung des Zuschlags stellte eine Konkurrentin, die sich ebenfalls um den Auftrag bewarb, einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer Baden-Württemberg. Diese verfügte den Ausschluss der ausgewählten Anbieterin aus dem Vergabeverfahren. Dabei wurde angeführt, dass die Anbieterin von der Angebotswertung auszuschließen sei, weil sie Änderung an den Vergabeunterlagen vorgenommen habe. Das Angebot verstoße somit gegen zwingende gesetzliche Vorgaben der DSGVO. Man verarbeite personenbezogene Daten auf Servern, auf die Drittstaaten Zugriff hätten. Das luxemburgische Tochterunternehmen eines US-amerikanischen Konzerns fungiere als Unterauftragnehmerin. Innerhalb des geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrags sei ein Vorbehalt vorgesehen, der es der US-Tochter erlaube, die im Auftrag des Kunden verarbeiteten personenbezogenen Daten auch ohne bzw. entgegen einer Weisung des Kunden offenzulegen und in ein Drittland zu übermitteln, wenn dies notwendig sei, um Gesetze oder verbindlichen Anordnungen einer staatlichen Behörde einzuhalten.

Die Antragsgegnerin konterte, jede zu weitgehende oder unangemessene Anfrage einer staatlichen Stelle einschließlich solcher Anfragen, die im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union oder zum geltenden Recht der Mitgliedstaaten stehen, anzufechten. Dies wurde auch vertraglich festgehalten. Es liege schon kein Verstoß gegen Art. 44 ff. DSVGO vor, weil eine theoretische Zugriffsmöglichkeit des Drittstaates keine Übermittlung personenbezogener Daten darstelle. Darüber hinaus verwende man Standardvertragsklauseln und setze durch weitere Vereinbarungen mit der US-Tochter die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach der Schrems II-Rechtsprechung geforderten ergänzenden Regelungen um, so die Antragsgegnerin.

OLG widerspricht Vergabekammer

Gemäß Art. 44 S. 1 DSGVO ist jedwede Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland außerhalb des EWRs nur zulässig, wenn einer der besonderen Erlaubnisgründe der Art. 44 ff. DSGVO vorliegt. Es stellte sich somit die Frage, ob eine Übermittlung in ein Drittland im Sinne der DSGVO vorlag.

Die Vergabekammer folgte dabei der herrschenden Meinung, dass eine berücksichtigungsfähige Offenlegung auch schon dann anzunehmen sei, wenn nur die abstrakte Möglichkeit bestehe, dass von einem Drittland aus zugegriffen werden kann.

Dieser Augmentation folgt das OLG Karlsruhe nicht. Die Antragsgegnerinnen müssten nicht davon ausgehen, dass es aufgrund der Konzernbindung zu rechts- und vertragswidrigen Weisungen an das Tochterunternehmen kommen würde bzw. das europäische Tochterunternehmen Anweisungen der US-amerikanischen Muttergesellschaft automatisch Folge leisten würde, so der Senat.

Vertragliche Regelungen waren ausschlaggebend

Somit bleibt aber auch weiterhin ungeklärt, ob der Einsatz von US-Anbietern oder deren Tochtergesellschaften generell zulässig ist. Allerdings spricht das OLG in der Entscheidung den vertraglichen Regelungen einen hohen Stellenwert zu. Dies kann bei der Auslegung zukünftiger Sachverhalte und Vergabeverfahren eine Hilfestellung bieten. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt. Die strenge Rechtsprechung des übergeordneten EuGHs sowie die daraus resultierenden Vorgaben der Kommission sollten immer eingehalten werden.

Überblick zur umstrittenen Palantir-Software

29. Juni 2022

Seit einiger Zeit ist immer wieder die Rede von dem US-Konzern Palantir. Spätestens seitdem das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) im März entschieden hatte, zukünftig eine Analyse-Software des Konzerns zu nutzen, ist der Name wieder vermehrt zu hören gewesen. Dies liegt u.a. daran, dass der Konzern nicht ganz unumstritten ist. Alle wichtigen Informationen rund um den Palantir-Konzern und die fragliche Software präsentieren wir Ihnen hier im Überblick: 

Um was für eine Software handelt es sich und wozu wird sie eingesetzt? 

Das Analyse-Tool von Palantir beruht auf der Software Gotham. Damit sollen neben polizeilichen, auch andere behördliche Datenbanken abgefragt werden können, z. B. das Waffenregister, Einwohnermeldedaten oder das Ausländerzentralregister. Informationen aus verschiedenen Datenbanken sollen so schneller und effizienter miteinander verknüpft werden. 

Wie weit ist die Software verbreitet? 

In Hessen („Hessendata“) und Nordrhein-Westfalen („DAR“) ist die Palantir-Software bereits im Einsatz. In Bayern soll sie unter dem Begriff „VeRA“ (Verfahrensübergreifende Recherche und Analyse) starten. Da Bayern einen sogenannten „Rahmenvertrag“ abgeschlossen hat, können weitere Polizeien von Bund und Ländern ohne zusätzliche Vergabeverfahren in den Vertrag miteinsteigen. 

Baden-Württemberg, Bremen und Hamburg haben bereits Interesse bekundet. Auch der Bund will sich einen Einsatz überlegen. Dies hätte zur Folge, dass die Bundespolizei und der Zoll mit der Software arbeiten könnten. 

Palantir selbst ist international gut aufgestellt und bewirbt sich in Großbritannien gerade für einen fünf-Jahres-Vertrag mit der NHS, dem staatlichen Gesundheitssystem. Für diese soll dann eine Datenbank angelegt werden, in der Gesundheitsdaten gespeichert werden. Teilweise arbeitet Palantir jetzt schon für die NHS. Auch hier äußern sich Kritiker besorgt. 

Was ist die Kritik an der Software? 

Kritisiert wird zum einen, dass Palantir durch die Software eine bedeutende Stellung im deutschen Markt einnehmen könnte mit der Folge, dass dadurch ein Abhängigkeitsverhältnis des Staates entstehen könnte. 

Die meiste Kritik kommt jedoch von der Seite der Datenschützer. Dort wird vor allem kritisiert, dass über die Software enorme Mengen an Datensätzen miteinander verbunden werden, was einen Grundrechtseingriff darstelle. Auch besteht die Befürchtung, dass die durch Palantir erhobenen, sensiblen Daten, in die USA gelangen und dort von den Geheimdiensten abgegriffen werden könnten. 

Das Unternehmen Palantir hat in seinem Heimatland, den USA, bereits für Geheimdienste und das Pentagon gearbeitet. Auch dort ist das Unternehmen umstritten. Mitgründer Peter Thiel ist Trump-Supporter, unterstützt rechte Politiker und hat in der Vergangenheit seinen Unmut über Demokratien geäußert. Palantir hat bereits Verträge mit der United States Immigration and Customs Enforcement (ICE), einer Polizei- und Zollbehörde des Ministeriums für Innere Sicherheit, abgeschlossen. In diesem Zusammenhang wurde Palantir vorgeworfen, die ICE habe mithilfe der Software Daten über illegale Einwanderer gesammelt und diese später festgenommen und abgeschoben. 

Die jüngste Kritik an der Palantir-Software kommt von der NRW-Datenschutzbeauftragten Bettina Gayk im neuen Jahresbericht. Darin kritisiert sie, dass es für den Einsatz der Software bisher keine gesetzliche Grundlage gebe. Der Gesetzgeber müsse entscheiden, welche Straftaten schwer genug seien, um die Zweckbindung der einzelnen Datenbanken aufzuheben. Denn durch die Software würden auch Daten nicht straffällig gewordener Personen verarbeitet, z.B. die Daten von Anrufern bei der Notrufnummer 110 und von Zeugen. 

US-Repräsentantenhaus und Senat veröffentlichen überparteilichen Gesetzesentwurf zum Datenschutz

24. Juni 2022

Anfang Juni legten drei der vier Vorsitzenden der für den Datenschutz zuständigen US-Kongressausschüsse den Entwurf eines Datenschutzgesetzes (American Data Privacy and Protection Act, kurz ADPPA) zur Beratung vor. Im Falle einer Verabschiedung würde es bestimmte kürzlich verabschiedete Datenschutzgesetze einiger US-Bundesstaaten außer Kraft setzen.

Der Entwurf weist Merkmale des kalifornischen Datenschutzgesetzes (California Consumer Privacy Act) sowie der europäischen Datenschutz-Grundverordnung auf.

Bundesstaaten legten vor

Bisher stand der Datenschutz in den Vereinigten Staaten vornehmlich auf bundesstaatlicher Ebene oben auf der Agenda. In Kalifornien, Colorado, Connecticut, Virginia und Utah wurden kürzlich umfassende Datenschutzgesetze erlassen.  Allein in diesem Jahr wurden schon mehr als 100 Gesetzesentwürfe zum Datenschutz in den Bundesstaaten eingebracht.  Auch wenn diese nicht alle verabschiedet wurden, hat die Vielzahl von einzelstaatlichen Gesetzen und ihre unterschiedlichen regulatorischen Anforderungen dazu geführt, dass immer häufiger die Verabschiedung eines bundesweiten Datenschutzgesetzes gefordert wird. Ein einheitliches Bundesgesetz würde, wenn es verabschiedet wird, den Einrichtungen und Unternehmen die dringend benötigte Klarheit verschaffen und im Idealfall auch die Flut von Sammelklagen und anderen Datenschutzklagen eindämmen, die im Rahmen verschiedener einzelstaatlicher Gesetze erhoben werden.

Betroffene Einrichtungen

Das ADPPA gilt (mit Ausnahmen) im Großen und Ganzen für Organisationen, die in den Vereinigten Staaten tätig sind, die personenbezogene Daten sammeln, verarbeiten oder übertragen und in eine der folgenden Kategorien fallen:

  • Sie unterliegen dem Federal Trade Commission Act
  • Gemeinnützige Organisationen
  • Sog. Common Carrier, die dem Titel II des Communications Act von 1934 unterliegen

Vorgaben des ADPPA (nicht abschließend)

  • Beschränkung der Datenerhebung und -verarbeitung auf das vernünftigerweise notwendige Maß
  • Einhaltung öffentlicher und interner Datenschutzrichtlinien
  • Gewährung von Verbraucherrechten wie Zugang, Berichtigung und Löschung
  • Einspruchsmöglichkeiten
  • Einholung der Zustimmung vor der Erhebung oder Verarbeitung sensibler Daten, z. B. Geolokalisierung, genetische und biometrische Informationen und Browserverläufe
  • Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  • Erbringung eines Nachweises, dass angemessene Kontrollen durchgeführt werden
  • Registrierung der Datenhändler bei der Federal Trade Commission (FTC)
  • Die FTC wird ein durchsuchbares, zentrales öffentliches Online-Register aller registrierten Datenhändler sowie ein “Do Not Collect”-Register einrichten und pflegen, dass es Einzelpersonen ermöglicht, alle Datenhändler aufzufordern, ihre Daten innerhalb von 30 Tagen zu löschen
  • Einrichtungen dürfen die erfassten Daten nicht in einer Weise erheben, verarbeiten oder übertragen, die eine Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, nationaler Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Behinderung darstellt
  • Einführung angemessener administrativer, technischer und physischer Datensicherheitspraktiken und -verfahren, um die betroffenen Daten vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Kenntnisnahme zu schützen

Ausgang noch ungewiss

Kurz nachdem ein Entwurf des ADPPA veröffentlicht worden war, meldeten sich Datenschutzorganisationen, Bürgerrechtsgruppen und Unternehmen zu Wort und ergriffen Partei für und gegen das Gesetz.

Da sich die Legislaturperiode rasch dem Ende zuneigt, sind die Aussichten für die Verabschiedung des ADPPA weiterhin unklar. Zwischen den wichtigsten Interessengruppen herrscht nach wie vor große Uneinigkeit über wichtige Aspekte der vorgeschlagenen Gesetzgebung. Es herrscht jedoch Konsens darüber, dass die Vereinigten Staaten ein Bundesgesetz zum Datenschutz dringend benötigen. Somit ist die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetztes in absehbarer Zeit recht wahrscheinlich.

Privacyshield 2.0 – Bald eine neue Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen in die USA?

31. März 2022

Am 25. März 2022 haben sich die Vereinigten Staaten und die Europäische Kommission mit einer gemeinsamen Erklärung im Grundsatz auf einen neuen transatlantischen Datenschutzrahmen geeinigt. Dieser soll möglicherweise bald den vom Europäischen Gerichtshof verworfenen Privacy-Shield-Rahmen ablösen.

Die Entscheidung ist das Ergebnis von mehr als einem Jahr intensiver Verhandlungen zwischen den USA und der EU. Die Hoffnungen sind groß, dass dieser neue Rahmen eine dauerhafte und rechtssichere Grundlage für den Datenverkehr zwischen der EU und den USA bildet.

Das Weiße Haus erklärte, dass der transatlantische Datenschutzrahmen “den transatlantischen Datenverkehr fördern und die Bedenken ausräumen wird, die der Gerichtshof der Europäischen Union geäußert hat, als er im Jahr 2020 die Angemessenheitsentscheidung der Kommission, die dem EU-US-Datenschutzschild zugrunde lag, für ungültig erklärte”.

Wie das Privacy Shield ist die Grundlage dieses neuen Rahmens die Selbstzertifizierung gegenüber dem US-Handelsministerium. Für Datenexporteure in der EU ist es dann von entscheidender Bedeutung sicherzustellen, dass ihre Datenimporteure in den USA nach dem neuen Rahmenwerk zertifiziert sind.

Durch den Rahmen soll außerdem neben einer effektiveren Aufsicht über die Geheimdienste ein mehrstufiges Rechtsbehelfssystem eingerichtet werden. Dieses schließt einen „Independent Data Protection Review Court“ ein, der die Befugnis haben soll, von EU-Bürgern erhobene Ansprüche gegen Überwachungsmaßnahmen der Geheimdienste zu beurteilen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen in rechtlich bindender Weise anzuordnen.

Aus mehreren Gründen steht diese Entscheidung jedoch auf wackeligen Beinen. Erstens handelt es sich bei der Entscheidung zunächst nur um eine politische Entscheidung im Grundsatz. Weder sind Details geklärt noch hat die Europäische Kommission den Prozess zu einer Angemessenheitsentscheidung anlaufen lassen. Entsprechend der Ankündigungen des Datenschutzaktivisten Max Schrems und noyb dürfte sich zudem auf Klagen vor den EU-Gerichten einzustellen sein. Es bleibt daher abzuwarten, ob dieser neue Rahmen den erhofften Abschluss zum Thema transatlantische Datenströme bringen wird. Bis dahin müssen Unternehmen weiterhin auf die Standardvertragsklauseln und zusätzliche Maßnahmen für ein angemessenes Datenschutzniveau setzen.