OLG Köln: verspätete Auskunft begründet Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

17. August 2022

Mit Urteil vom 14. Juli 2022 (Az. 15 U 137/21) entschied das OLG Köln, dass die verspätete datenschutzrechtliche Auskunftserteilung einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründet. 

Der Sachverhalt

Hintergrund des Urteils war ein Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Anwalt. Die Klägerin hatte den Anwalt mit der rechtlichen Betreuung eines Verkehrsunfalls beauftragt. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien einen Vertrag über die Mandatsbetreuung im September 2016.

Allerdings habe die Klägerin, ihrer Darstellung entsprechend, ihren Anwalt nur schwer erreichen können. Deswegen habe sie im Januar 2020 den Vertag mit ihrem Anwalt gekündigt. Außerdem habe sie eine vollständige Datenauskunft von ihrem Anwalt verlangt. Das Ziel der Klägerin sei es gewesen, eine Auskunft darüber zu erhalten, welche ihrer personenbezogenen Daten der Anwalt im Rahmen des Mandatsverhältnisses verarbeitet hatte. Dieser Anspruch sei erst im Oktober 2020 erfüllt worden.

Anspruch aus Art. 82 DSGVO

Das OLG stellte zunächst fest, dass der Anwalt als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO die Frist zur Beantwortung eines Auskunftsanspruchs von einem Monat überschritten habe. Dies folge aus Art. 15 Abs. 1, 3 und Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO.

Das Gericht beschäftigte sich anschließend mit der Frage, welches Verhalten in diesem Fall den Schaden begründete. Entgegen der erstinstanzlichen Ansicht sei dafür nicht per se eine der Verordnung nicht entsprechende Verarbeitung erforderlich. Vielmehr könne der Schaden mit einem Verstoß gegen die Auskunftspflicht des Verantwortlichen begründet werden.

Das Gericht stellte fest, dass zwar auch ErwG. 146 DSGVO davon spreche, „(…) dass Schäden ersetzt werden sollen, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht.“ (OLG Köln, Urteil vom 14.Juli 2022, Az. 15 U137/21, Rn. 17).

Allerdings ergebe sich aus ErwG. 60 DSGVO, „(…) dass die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung es erforderlich machen, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird.“ (OLG Köln, Urteil vom 14.Juli 2022, Az. 15 U137/21, Rn. 17). Folglich gestehe die DSGVO der betroffenen Personen einen Auskunftsanspruch zu, um Kenntnis über den Verarbeitungsvorgang zu erlangen. Außerdem könne die betroffene Person auf diese Weise die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen. Der Auskunftsanspruch diene daher einer transparenten Verarbeitung, sodass „die Ersatzpflicht nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf jeden Verstoß gegen Regelungen der Verordnung anzuwenden“ sei (OLG Köln, Urteil vom 14.Juli 2022, Az. 15 U137/21, Rn. 17).

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Klägerin einen immateriellen Schaden erlitten habe. In diesem Fall ließ das Gericht offen, ob bereits der Verstoß gegen die DSGVO den Schaden begründen könne (so: LAG Schleswig-Holstein, Az. 6 TA 49/22; wir berichteten).