LAG Schleswig-Holstein zur Auslegung und Höhe des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO

30. Juni 2022

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies in seinem Beschluss vom 01.06.2022 (6 Ta 49/22) eine Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe zurück, da es der Auffassung war, das Arbeitsgericht habe im vorangegangenen Verfahren das Schmerzensgeld in angemessener Höhe festgesetzt und der Fall sei nicht vergleichbar mit anderen Fällen, in denen ein wesentlich höheres Schmerzensgeld festgesetzt worden war.

Sachverhalt

In der Hauptsache verlangte die Klägerin nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten von dieser unter anderem Zahlung von 6.000 Euro Schmerzensgeld sowie das Unterlassen der Nutzung eines Werbevideos. Während ihrer Beschäftigung bei der Beklagten hatte die Klägerin der Teilnahme an dem Video mündlich zugestimmt. Die Beklagte hatte die Klägerin dabei vorab jedoch nicht über den Zweck der Datenverarbeitung und auch nicht über ihr Widerrufsrecht bezüglich der Einwilligung in Textform informiert. Anschließend hatte die Beklagte das Video im Internet auf der Plattform „YouTube“ veröffentlicht.

Noch vor der Güteverhandlung nahm die Beklagte das Video von der Plattform und die Parteien schlossen dahingehend einen verfahrensbeendenden Vergleich. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wurde bewilligt, jedoch für ihren Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld nur bis zu einer Höhe von 2.000 Euro. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit sofortiger Beschwerde und rügte, das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Arbeitsgericht Münster in seinem Urteil vom 25.03.2021 (3 Ca 391/20) in einem vergleichbaren Fall ein wesentlich höheres Schmerzensgeld festgesetzt habe.

Entscheidung des Gerichts

Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BAG vom 26.08.2021 (8 AZR 253/20, Rn. 33) nahm das LAG Schleswig-Holstein einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen eines immateriellen Schadens allein aufgrund der Verletzung der DSGVO an. “Der Rechtsanspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfordert über die Verletzung der DSGVO hinaus nicht zusätzlich, dass die verletzte Person einen (weiteren) von ihr erlittenen immateriellen Schaden darlegt. Bereits die Verletzung der DSGVO selbst führt zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden.” (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2022, 6 Ta 49/22, Rn. 14). Einhergehend mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde der Begriff des Schadens weit und auf eine Weise ausgelegt, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht. „Angesichts dessen geht die Beschwerdekammer davon aus, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO neben seiner Ausgleichsfunktion auch spezial- bzw. generalpräventiven Charakter hat und dies bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens zu Lasten des Verantwortlichen zu berücksichtigen ist. Verstöße müssen nämlich effektiv sanktioniert werden. Der Schadensersatz bei Datenschutzverstößen soll eine abschreckende Wirkung haben, um der Datenschutzgrundverordnung zum Durchbruch zu verhelfen (effet utile).“ (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2022, 6 Ta 49/22, Rn. 15).

Das LAG hielt die Obergrenze in diesem Fall in Höhe von 2.000 Euro für einen Schadensersatz unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände für angemessen. Die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild sei nicht schwerwiegend gewesen. Die Aufnahmen hätten auch nicht erkennbar die Intimsphäre der Klägerin berührt oder sie diskriminiert. Zudem habe die Beklagte das Video nach der Aufforderung umgehend aus dem Netz genommen. Ein höheres Schmerzensgeld zur Erstattung des immateriellen Schadens aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen die Vorschriften der DSGVO sei nicht zu rechtfertigen.

Auch der Vergleich mit anderen Urteilen zeige die Angemessenheit auf. Richtig sei, dass bei der Festlegung der Höhe eines zuzuerkennenden Schmerzensgeldes auf eine angemessene Relation der Anspruchshöhe zu in anderen vergleichbaren Fällen ausgeurteilten Entschädigungsbeträgen zu achten sei. Bei vergleichbaren Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers hätten andere Arbeitsgerichte sogar niedrigere Summen für angemessen gehalten. Das Urteil des Arbeitsgerichts Münster sei jedoch nicht vergleichbar und läge in wesentlichen Punkten anders. Insbesondere sei die dortige Verwendung der Aufnahmen nach Ansicht des Arbeitsgerichts diskriminierend gewesen.

Mit der Annahme eines weiten Schadensbegriffs zeigt dieser Beschluss erneut auf, dass die Gerichte hinsichtlich der Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine weitestgehend einheitliche und arbeitnehmerfreundliche Auffassung vertreten. Allein aufgrund des Verstoßes gegen eine Pflicht aus der DSGVO entstehen den Betroffenen immaterielle Schäden, welche einen Schadensersatzanspruch auslösen können. Bezüglich der Höhe ist auf den Einzelfall abzustellen.