Cookie-Banner bald nicht mehr irreführend?

30. Januar 2023

Ein Arbeitskomitee des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) hat einen Bericht über Cookie-Banner vorgelegt. Wenn die Datenschutzbehörden diesen Bericht umsetzen, könnten irreführende Cookie-Banner bald Geschichte sein.

Der Bericht regelt auch die Anwendung der ePrivacy Richtlinie und dessen nationalen Umsetzungen, wie dem TTDSG in Deutschland, da es im Anwendungsbereich der Richtlinie keinen einheitlichen Mechanismus gibt. Das bedeutet, dass die Aufsichtsbehörden nicht verpflichtet sind, bei grenzüberschreitenden oder EU-weiten Verarbeitungen eine europaweite Absprache vorzunehmen. Der Bericht bietet jedoch eine abgestimmte Positionierung zu einigen Aspekten, was aus Sicht der Praxis von Vorteil ist.

Abgrenzung ePrivacy Richtlinie und DSGVO

Die Aufsichtsbehörden klären im Bericht das Verhältnis zwischen der ePrivacy Richtlinie und der DSGVO. Sie stellen fest, dass für die Verarbeitungen, die nach der Speicherung von oder dem Zugang zu Informationen auf dem Gerät eines Nutzers stattfinden, wie das Setzen oder Lesen von Cookies, die DSGVO als relevante Rahmengestaltung gilt.

Ablehnung von Cookies auf erster Ebene

Der Berichtsentwurf ist das Ergebnis einer Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden im Rahmen des EDSA-Ausschusses für Cookie-Banner. Dieser Entwurf bestätigt bestehende Gesetze und legt eine Mindeststandards für die Bewertung von Cookie-Bannern fest. Viele nationale Richtlinien gehen jedoch weiter.

Laut dem Bericht des EDSA sollen folgenden Praktiken als rechtswidrig angesehen werden:

  • Fehlende Ablehn-Option auf derselben Ebene wie die Zustimmung
  • Bereits angekreuzte Kästchen anstelle einer aktiven Zustimmung
  • Eingebettete Textlinks zur Ablehnung
  • Links außerhalb des Cookie-Banner zur Verweigerung der Zustimmung
  • der Vorwand des berechtigten Interesses an der Installation nicht notwendiger Cookies
  • Keine permanente Möglichkeit, die Zustimmung zu widerrufen

Der EDSA verlangt – präzise formuliert – eine Möglichkeit, die Einwilligung bereits “auf der ersten Ebene” nicht zu erteilen. Dabei müssen Schaltflächen nicht eins zu eins gleich gestaltet sein. Die Ablehnungsmöglichkeit ist, wenn sie in einem Fließtext eingebettet besonders hervorgehoben und sich vom restlichen Text abhebt, wohl zulässig. Dafür genügt etwa Fettdruck, Unterstreichung oder eine andere Farbe.

Dagegen werden einige Fragen im Berichtsentwurf des EDSA nicht vollständig beantwortet. So hat die Taskforce beispielsweise keine Entscheidungen über irreführende Farben und Kontraste von Schaltflächen getroffen und auch nicht geklärt, wo ein gut sichtbarer und standardisierter Ort für die Widerrufserklärung liegen sollte. Die endgültige Version des EDSA-Berichts ist noch nicht veröffentlicht worden.