Änderung des BDSG: Datenschutzbeauftragter bleibt

2. April 2024

Am 28.03.2024 hat der Deutsche Bundestag verkündet, dass die Bundesregierung plant, das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu ändern. Die Änderung des BDSG soll unteranderem das Schufa-Scoring und die Stärkung der Datenschutzaufsicht mit sich bringen.

Hintergrund

Das Bundesdatenschutzgesetz von 2017 ist das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU. Bereits am 07.02.2024 hatte das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Änderung des BDSG verabschiedet. Dieser resultierte laut der Pressemitteilung des Bundestags aus einer politischen Koalitionsvereinbarung. Außerdem hatte eine Evaluierung des BDSG aus dem Jahre 2021 zu gewissen Änderungsvorschlägen geführt. Zuletzt soll das Gesetz auch die neuste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Schufa-Scoring aufarbeiten.

Die geplanten Änderungen: Schufa-Scoring, DSK und Auskunftsrecht

Die geplante Gesetzesänderung soll laut dem aktuellen Gesetzesentwurf verschiedene Punkte des Datenschutzrechts betreffen.

Datenschutzkonferenz (DSK): Zunächst soll das geänderte Gesetz für die Stärkung der Datenschutzaufsicht sorgen. Dazu gehört insbesondere, die DSK in § 16 BDSG rechtlich zu verankern, um ihre Rolle als Koordinierungsorgan der Datenschutzbehörden zu stärken.

Nur eine Anlaufstelle für Unternehmen: Unternehmen sollen mehr Rechtssicherheit erhalten. Dafür sollen sich in Zukunft Organisationen, die Daten länderübergreifend für wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke verarbeiten, nur noch an eine einzige Landesdatenschutzaufsichtsbehörde wenden müssen.

Schufa-Scoring: Laut der Entscheidung des EuGH verstößt das aktuelle Schufa-Scoring gegen die DSGVO. Deswegen soll der neue § 37a BDSG eine rechtliche Grundlage für das Kreditscoring schaffen, Transparenz erhöhen und Diskriminierung minimieren.

Klarstellungen zum Auskunftsrecht: Zudem will die Bundesregierung § 34 BDSG abändern, um das Auskunftsrecht nach Art. 15 DGSVO zu stärken.

Anwendbarkeit nur bei Inlandsbezug: Es wird weiterhin in § 1 Abs. 4 BDSG klargestellt, dass das BDSG nur für Datenverarbeitungsvorgänge gilt, die einen Inlandsbezug haben. Zudem soll deutlich werden, dass diese Vorschrift nur für private Stellen gilt.

Limitierte Videoüberwachung: Außerdem soll die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Orten nach § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG auf öffentliche Stellen eingeschränkt sein. Dies folgt einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2019 (6 C 2.18). Nichtöffentliche Stellen müssen sich deshalb bei Videoüberwachung auf Art. 6 Abs. 1 Ua. 1 lit. f DSGVO stützen.

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter bleibt

Der Innenausschuss des Bundesrats hatte am 11.03.2023 im Rahmen der geplanten Gesetzesänderung die Streichung der Pflicht zur Bestellung betrieblicher Datenschutzbeauftragten vorgeschlagen. Der Vorschlag stieß jedoch auf heftige Kritik. So bezeichnete etwa der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI), den Vorschlag als „doppelten Irrweg“, der zu mehr Datenschutzverstößen und Datenlecks führen würde, da Unternehmen die Pflichten der DSGVO auch ohne Datenschutzbeauftragte einhalten müssen. In seiner Sitzung am 22.03.2024 hatte der Bundesrat sich nun der Kritik angeschlossen und den Vorschlag der Ausschüsse nicht angenommen.

Fazit

Die geplante Änderung des BDSG zeigt das Bestreben der deutschen Bundesregierung, dass Datenschutzrecht an aktuelle Entwicklungen anzupassen und rechtliche Klarheit zu schaffen. Es ist insbesondere positiv zu bewerten, dass der Bundesrat von der Abschaffung der Pflicht zur Bestellung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten Abstand genommen hat.