BGH: Name des DSB nicht zwingend zu veröffentlichen

3. August 2024

Am 14.05.2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Name des Datenschutzbeauftragten (DSB) nicht zwingend gegenüber Dritten zu veröffentlichen ist. Das bedeutet, dass er namentlich weder in der Datenschutzerklärung noch bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) offenzulegen ist.

Hintergrund der Entscheidung

Der Kläger hatte eine Geschäftsbeziehung mit einer Bank. Von dieser verlangte der Kläger Zugang zu Informationen nach seinem datenschutzrechtlichem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Er bemängelte insbesondere, dass die von der Bank bereitgestellten Datenschutzinformationen unvollständig seien und dass man den Namen des DSB nicht mitgeteilt habe. Im Anschluss erhob der Kläger gegen die Bank Klage auf vollständige Auskunft, inklusive der Offenlegung des Namens des DSB.

Urteil des BGH

Nachdem die Klage in den ersten beiden Instanzen gescheitert ist, hat nun auch der BGH die Klage abgewiesen. Der BGH stellt in seinem Urteil (VI ZR 370/22) klar, dass zur Erfüllung der Informationspflicht gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO die Angabe des Namens des DSB nicht zwingend erforderlich ist. Die Norm schreibt lediglich vor, dass gegebenenfalls die Kontaktdaten des DSB mitzuteilen sind. Hierfür genügt laut dem BGH, wenn die betroffene Person die notwendigen Kontaktdaten erhält, die die Erreichbarkeit der verantwortlichen Stelle sicherstellen. Ausreichend hierfür ist auch zum Beispiel die Adresse in Verbindung mit der Angabe der Funktionsbezeichnung „Datenschutzbeauftragte“, wenn so der DSB kontaktierbar ist. Zudem könnte der Name sogar die Erreichbarkeit erschweren, etwa wenn es in der Zwischenzeit personelle Veränderungen gab. Gleiches gilt für den Auskunftsanspruch.

Fazit

Die Entscheidung des BGH, dass der Name des DSB nicht zwingend in der Datenschutzerklärung oder bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen zu veröffentlichen ist, stellt eine Klärung der Transparenzanforderungen der DSGVO dar. Gleichzeitig bleibt auch gegenüber des DSBs der Schutz der personenbezogenen Daten gewahrt. Für Betroffene könnte es jedoch die Transparenz datenschutzrechtlichen Prozesse eines Unternehmens reduzieren. Auch erschwert dies es Betroffenen selbst festzustellen, ob Verantwortliche ihre Pflicht zur Bestellung eines DSB erfüllt haben.