LG Stuttgart: Speicherung von Off-Site-Daten durch Meta
Mit Urteil (27 O 190/23) vom 05.02.2025 hat sich das Landgericht (LG) Stuttgart mit der Frage beschäftigt, ob die Speicherung von Off-Site-Daten durch Meta rechtmäßig ist, wenn sie diese nicht verwenden dürfen. Konkret ging es um einen Fall, in dem durch bild.de und andere Drittanbieter-Webseiten und -Apps Daten übermittelt wurden. Hierfür soll keine Einwilligung des Betroffenen vorgelegen haben.
Klage gegen Meta
Ein deutscher Facebook-Nutzer hatte gegen Meta Platforms geklagt, weil das Unternehmen personenbezogene Daten über ihn gespeichert haben soll, die es über die Meta Business Tools von Drittanbietern erhalten habe. Dazu gehören etwa unsichtbare Meta Pixel oder die Conversions API, die es Meta ermöglichen, Nutzeraktivitäten auf externen Webseiten und Apps zu erfassen. Im Anschluss werden die Daten gespeichert, auch wenn die betroffene Person überhaupt keinen Social-Media-Account bei Meta besitzt.
Der Kläger besuchte regelmäßig Webseiten wie bild.de, PayPal oder Zalando, die alle Meta Business Tools eingebunden haben. Er habe nie in eine Verwendung seiner Daten für personalisierte Werbung oder eine Zusammenführung von Offsite-Daten mit seinem Nutzer-Konto eingewilligt. Meta speichete diese Informationen trotzdem, allerdings getrennt von seinem Konto.
Das Urteil: Unzulässige Speicherung
Das LG Stuttgart stellte klar, dass die Speicherung der Daten durch Meta nicht rechtmäßig war. Selbst wenn die Daten nicht direkt mit dem Facebook-Konto des Nutzers verknüpft wurden, fehle eine rechtliche Grundlage für ihre Speicherung. Insbesondere scheiterte Meta mit dem Argument, es speichere die Daten zur Server- und IT-Sicherheit. Das Gericht bezeichnete diese Verteidigung als „widersinnig“. Meta könne sich nicht darauf berufen, Daten speichern zu müssen, um den Missbrauch von Daten zu verhindern, die es selbst gar nicht erheben dürfte.
Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht die Frage der wirksamen Zustimmung zur Datenübertragung durch Drittanbieter gar nicht als entscheidend ansah. Meta argumentierte nämlich, dass sich die Rechtmäßigkeit aus denen auf Dritt-Webseiten und -Apps erteilen Einwilligungen ableite. Laut dem LG-Urteil sei jedoch die Speicherung der Daten eine eigenständige Datenverarbeitung, für die Meta selbst verantwortlich ist. Die Frage der Zustimmung bei Drittanbietern könne allenfalls die Datenübertragung an Meta rechtfertigen. Ohne ausdrückliche Einwilligung oder eine andere tragfähige Rechtsgrundlage hätte Meta die Daten insofern jedenfalls unmittelbar nach Erhalt sofort löschen müssen. Die anschließende Speicherung habe Meta also selbst zu verantworten.
Kostspieliger Schadensersatzanspruch
Aufgrund der Datenschutzverletzung verlangte der Kläger mindestens 5.000 € Schadensersatz. Das LG sprach ihm lediglich immateriellen Schadensersatz in Höhe von 300 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 227 € zu. Allerdings soll er die Verfahrenskosten zu einem Anteil von 90 Prozent tragen, da ein Großteil seiner Forderungen ins Leere gegangen ist. Insofern geht er aus dem Prozess mit einem Verlust raus. Beide Parteien können gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen.
Fazit
Das Urteil des LG Stuttgart hat zwar den Kläger nicht vollständig befriedigt, bringt jedoch wichtige Klarstellungen zur Speicherung von Off-Site-Daten durch Meta. Solche Plattformbetreiber können sich nicht darauf berufen, Daten nur passiv zu speichern, wenn sie keine gültige Rechtsgrundlage haben. Insofern schiebt das Gericht dem Einsatz von Meta Business Tools einen deutlichen Riegel vor.