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BGH regelt Haftung von Hostprovidern für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

26. Oktober 2011

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom Dienstag entschieden, wann Hostprovider für Inhalte der bei ihnen gespeicherten Blogs haften müssen (Urt. v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10).

In dem zugrundeliegenden Verfahren standen sich ein Unternehmer aus Deutschland und Google gegenüber. Der kalifornische Internetgigant bietet als Hostprovider Webspeicher und die nötige Software an, um einen Blog, so genannte Web-Tagebücher, zu betreiben. Auf einem solchen Blog tauchten Aussagen auf, die der Deutsche für unwahr und ehrverletzend hielt.

Dass Google in das Verfahren gezogen wurde, lag an der Anonymität des mutmaßlichen Ehrverletzers. Nur der Hostprovider selbst kann eine Schmähung aus dem Netz verbannen, wenn deren Urheber nicht mehr greifbar ist.

Der BGH bestätigte zunächst die Vorinstanzen in der Annahme, dass deutsches Recht anwendbar sei. In der Sache haben die Karlsruher Richter aber nicht entschieden, sondern an das Oberlandesgericht Hamburg zurück verwiesen. Weichen haben sie trotzdem gestellt, indem sie für künftige Fragen der Haftung eines Hostproviders eine mehr oder weniger klare Linie gezogen haben.

Die Bundesrichter haben in dem Urteil die Voraussetzungen festgelegt, nach denen ein Hostprovider als Störer für Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Denn zunächst müsse der Betroffene den Hostprovider konkret auf den Rechtsverstoß hinweisen. Erst dann sei der Provider gefordert, an den für den Blog Verantwortlichen heranzutreten und zur Stellungnahme aufzufordern.

Schweigt der Blogger über einen gewissen Zeitraum, sei davon auszugehen, dass die Beschwerde des Betroffenen berechtigt sei und der Eintrag im Blog gelöscht werden müsse. Sollte aber der Blog-Betreiber die Beanstandung „substantiiert in Abrede“ stellen und der Hostprovider Zweifel bekommen, sei der Betroffene aufzufordern, seinerseits für Nachweise zu sorgen. Der Provider müsse weiter prüfen und bei bestätigter Verletzung des Persönlichkeitsrechts schließlich löschen.

Provider müssen also künftig immer reagieren, wenn sie Beschwerden oder Hinweise von möglicherweise Betroffenen erhalten und prüfen, ob die Hinweise und Beschwerden genug Substanz aufweisen – nur so lässt sich nämlich feststellen, ob die nunmehr vom BGH verlangten Schritte der Klärung, nämlich ob es sich um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt oder nicht, vollzogen werden müssen. (ssc)