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Digitalisierung im Gesundheitswesen

28. Juni 2019

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen, wie zum Beispiel mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), welches seit dem 01. Mai 2019 Anwendung findet sowie dem Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), welches voraussichtlich im Juli 2019 in Kraft treten wird, vorangetrieben.

Das TSVG enthält unter anderem den politischen Auftrag an die Krankenkassen, ihren Versicherten ab dem 1. Januar 2021 eine von der gematik – Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patien­tenakte (ePA) anzubieten. Die Digitalisierung in der Medizin, die Digitalpolitik von Bun­desgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sowie die Sicherheitsstruktur der Telematikinfrastruktur (TI) haben mehrfach zu Diskussionen geführt. Dabei sind insbesondere datenschutzrechtliche Aspekte immer mehr in den Vordergrund gerückt. So machten bei einer Pressekonferenz der Ärzteverband Medi, die Freie Ärzteschaft (FÄ) sowie der Freie Verband Deutscher Zahnärzte ihre Einschätzungen deutlich, dass Sicherheitslücken in der TI bestehen würden und damit Patientendaten für Hacker künftig einfach auffindbar sein könnten.

Die stellvertretende FÄ-Vorsitzende Silke Lüder warnte, dass durch die Digitalpolitik und die Vernetzung aller Bereiche „die ärztliche Schweige­pflicht“ ausgehebelt werden könne. „Wenn mein Patient in der Sprechstunde nicht mehr darauf vertrauen kann, dass das, was er mir über seine gesundheitlichen Probleme berichtet, in meinem Sprechzimmer bleibt, kann ich nicht mehr für ihn arbeiten.“ Damit ist auch das ärztliche Berufsrecht berührt.

Des Weiteren besteht im Zusammenhang mit der Einführung der ePA Anfang 2021 die Kritik, dass keine selektiven Zugriffsrechte vergeben werden könnten. Auch hierbei handelt es sich um einen datenschutzrechtlich relevanten Aspekt. Zudem dürfte auch noch weiterer Diskussionsbedarf in Bezug auf haftungsrechtliche Gesichtspunkte bestehen, die hinsichtlich der Sicherheitsstruktur der TI aufgekommen sind.

EGMR: Haftung von Portalen für beleidigende Kommentare ihrer Nutzer

16. Oktober 2013

Medienberichten zu folge, hat der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 10. Oktober 2013 – 64569/09- entschieden, dass Internetportale für beleidigende Kommentare ihrer Nutzer zur Verantwortung gezogen werden können, für den Fall, dass ein solches Portal seinen Nutzern Kommentare ohne Registrierung erlaubt. Denn es sei zweckmäßig und angemessen, Portale für die Kommentare in diesen Fällen verantwortlich zu machen, auch weil der Portalbetreiber aus diesen einen wirtschaftlichen Vorteil ziehe.

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BGH regelt Haftung von Hostprovidern für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

26. Oktober 2011

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom Dienstag entschieden, wann Hostprovider für Inhalte der bei ihnen gespeicherten Blogs haften müssen (Urt. v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10).

In dem zugrundeliegenden Verfahren standen sich ein Unternehmer aus Deutschland und Google gegenüber. Der kalifornische Internetgigant bietet als Hostprovider Webspeicher und die nötige Software an, um einen Blog, so genannte Web-Tagebücher, zu betreiben. Auf einem solchen Blog tauchten Aussagen auf, die der Deutsche für unwahr und ehrverletzend hielt.

Dass Google in das Verfahren gezogen wurde, lag an der Anonymität des mutmaßlichen Ehrverletzers. Nur der Hostprovider selbst kann eine Schmähung aus dem Netz verbannen, wenn deren Urheber nicht mehr greifbar ist.

Der BGH bestätigte zunächst die Vorinstanzen in der Annahme, dass deutsches Recht anwendbar sei. In der Sache haben die Karlsruher Richter aber nicht entschieden, sondern an das Oberlandesgericht Hamburg zurück verwiesen. Weichen haben sie trotzdem gestellt, indem sie für künftige Fragen der Haftung eines Hostproviders eine mehr oder weniger klare Linie gezogen haben.

Die Bundesrichter haben in dem Urteil die Voraussetzungen festgelegt, nach denen ein Hostprovider als Störer für Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Denn zunächst müsse der Betroffene den Hostprovider konkret auf den Rechtsverstoß hinweisen. Erst dann sei der Provider gefordert, an den für den Blog Verantwortlichen heranzutreten und zur Stellungnahme aufzufordern.

Schweigt der Blogger über einen gewissen Zeitraum, sei davon auszugehen, dass die Beschwerde des Betroffenen berechtigt sei und der Eintrag im Blog gelöscht werden müsse. Sollte aber der Blog-Betreiber die Beanstandung „substantiiert in Abrede“ stellen und der Hostprovider Zweifel bekommen, sei der Betroffene aufzufordern, seinerseits für Nachweise zu sorgen. Der Provider müsse weiter prüfen und bei bestätigter Verletzung des Persönlichkeitsrechts schließlich löschen.

Provider müssen also künftig immer reagieren, wenn sie Beschwerden oder Hinweise von möglicherweise Betroffenen erhalten und prüfen, ob die Hinweise und Beschwerden genug Substanz aufweisen – nur so lässt sich nämlich feststellen, ob die nunmehr vom BGH verlangten Schritte der Klärung, nämlich ob es sich um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt oder nicht, vollzogen werden müssen. (ssc)