Schlagwort: Persönlichkeitsrecht

Veröffentlichung von Gerichtsschriftsätzen:  Grund für außerordentliche Kündigung

2. Juni 2022

Das LAG Baden- Württemberg entschied am 25.03.2022 (Az. 7 Sa 63/21), dass eine außerordentliche Kündigung durch die unrechtmäßige Weitergabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten begründet sein kann.

Der Sachverhalt

Hintergrund der außerordentlichen Kündigung war eine vom Kläger verschickte E-Mail, die personenbezogene Daten besonderer Kategorien enthielt. Konkret handelte es sich um Gesundheitsdaten. Diese sind personenbezogene Daten besonderer Kategorien i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

Über einen Link in der E-Mail gelangte man auf Schriftsätze eines noch laufenden Verfahrens. Der Kläger wollte sich durch die Vorgehensweise gegen nicht gerechtfertigte Vorwürfe einer sexuellen Belästigung wehren. Zusätzlich forderte er dazu auf, die Schriftsätze weiter zu verbreiten und aus diesen ggf. zu zitieren.  

Die Entscheidung

Das LAG Baden- Württemberg entschied, dass der Kläger die namentlich in den Schriftsätzen genannte Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte. Die Schriftsätze waren weder für die Allgemeinheit noch für eine betriebsinterne Veröffentlichung bestimmt. Alleiniger Zweck der Dokumente war die prozessuale Verwendung. Demnach handelte der Kläger bei Weiterleitung der Schriftsätze bewusst und gewollt.  

Außerdem stellte das Gericht die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung fest. Aus Sicht des Gerichts könne sich der Kläger auf kein berechtigtes Interesse berufen. Das Gerichtsverfahren, aus welchem die Schriftsätze stammten, war noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Folglich waren die Entscheidungsgründe des Gerichts grundsätzlich unbekannt und etwaige Rechtsbehelfe gegen die noch ausstehende Entscheidung denkbar.

Der Kläger handelte darüber hinaus auch schuldhaft. Insbesondere könne er sich nicht auf einen möglichen Rechtsirrtum berufen. Er war Mitglied des Betriebsrates und des Personalausschusses. In dieser Funktion oblag ihm die Pflicht, an datenschutzrechtlichen Schulungen teilzunehmen. Demzufolge kannte der Kläger die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Er sei geschult darin, rechtmäßig mit personenbezogenen Daten umzugehen, auch solche besonderer Kategorie.

Folglich konnte das Verhalten des Klägers, mit dem die betroffene Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde, seine außerordentliche Kündigung begründen.

BVerfG schärft das “Recht auf Vergessen”

5. Dezember 2019

Die Beschlüsse Recht auf Vergessen I und II ergingen am selben Tag und stehen in direktem Zusammenhang. Während im ersten Blogeintrag die Grundsätze der Anwendbarkeit von Unionsgrundrechten und deutschem Grundgesetz aufgezeigt wurden, wird im Folgenden auf den Beschluss ‚Recht auf Vergessen I‘ eingegangen. In diesem schärft das BVerfG das Recht auf Vergessen.

Der Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer die Löschung eines Artikels, der auf Spiegel Online kostenlos zum Abruf bereitgehalten wurde und bei Google bei Eingabe seines Namens unter den ersten Treffern auftauchte. Der Beschwerdeführer wurde 1982 wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und 2002 auf der Haft entlassen. Während das Landgericht dem Beschwerdeführer noch einen Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung des Berichts zugestand und die Berufung erfolglos blieb, wies in der Revision der BGH die Klage ab.

Die rechtliche Würdigung

Das BVerfG stellt zunächst fest, dass die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken in den Bereich des Medienprivilegs fällt, für das Art. 85 DSGVO eine Öffnungsklausel vorsieht. Wegen des weitgehenden Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten, sei hier das deutsche Grundgesetz anwendbar. Gleichwohl könnten die Garantien der Unionsgrundrechte als Auslegungshilfe Berücksichtigung finden.

Bevor das BVerfG in die grundrechtliche Abwägung einsteigt setzt es sich dezidiert mit dem Recht auf Vergessen auseinander. Dieses leitet es aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Abgrenzung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Allein Ersteres umfasse den Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. In der Folge wägt das BVerfG das Recht auf Vergessen des Beschwerdeführers mit der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit von Spiegel Online ab. Während für aktuelle Berichterstattungen über Straftaten in der Regel dem Informationsinteresse Vorrang einzuräumen sei, könne ein zunehmender zeitlicher Abstand das Ergebnis verändern. Hierbei könne keine allgemeine Frist fixiert werden. Es müsse das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft berücksichtigt werden.

Bei der Abwägung sei insbesondere einzustellen, dass die Informationen für jedermann unmittelbar und dauerhaft abrufbar sind. Das BVerfG zählt ein Reihe weiterer in der Abwägung maßgeblicher Gesichtspunkte auf. So seien die Wirkungen, die zurückliegende Berichte auf das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person haben, zu berücksichtigen. Auch komme es darauf an, ob das Ereignis für sich allein oder in gesellschaftlichem Kontext steht. Zudem komme es darauf an, ob das Verhalten des Betroffenen von einem „Vergessenwerdenwollen“ getragen sei. Die Belastungswirkung für den Betroffenen bestimme sich auch danach, ob der Bericht breitenwirksam gestreut wird, indem er durch Suchmaschinen leicht auffindbar ist. Das BVerfG stellt aber klar, dass es kein Recht auf Vergessenwerden in einem grundsätzlich allein von den Betroffenen beherrschbaren Sinn gebe.

Das Ergebnis

Die Entscheidung des BGH halte diesen Anforderungen nicht stand. Sie habe insbesondere die zeitliche Distanz zum Strafverfahren und die konkrete Situation des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt.

VG Köln hält Anordnung des LDI NRW aufrecht

23. Februar 2017

Am 16.02.2017 wies das VG Köln (Az. 13 K 6093/15) die Klage der Bertreiberin eines Online-Bewertungsportals für Autofahrer gegen eine Anordnung des Datenschutzbeauftragten für das Land NRW (LDI NRW) ab, das von ihr betriebene Portal datenschutzkonform zu gestalten.

Die Klägerin betreibt das Online-Bewertungsportal „fahrerbewertung.de“, auf welchem Nutzer das Fahrverhalten Dritter bewerten können. Mit der Vergabe von Schulnoten und einem Ampelsystem bewerten die Nutzer unter Nennung des jeweiligen Kfz-Kennzeichens Fahrstil und das Fahrverhalten des Fahrers bzw. Halters.

Der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes NRW hielt dies für datenschutzwidrig und forderte die Klägerin auf, ihr Portal entsprechend den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu gestalten. Bei Kfz-Kennzeichen handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei Kfz-Kennzeichen ergibt sich zwar kein direkter Personenbezug, jedoch ist zumindest der Halter des Fahrzeugs bestimmbar. Damit liegen personenbezogene Daten vor. Durch die Prangerwirkung, die durch das Bewertungsportal entstehe, werde der betroffene Fahrer bzw. Halter des Kfz in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieser Ansicht gab das VG Köln in seiner Entscheidung recht.

Neuregelungen im Strafrecht und deren Auswirkungen auf den Persönlichkeitsschutz

4. Februar 2015

Am 26. Januar ist das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Es dient damit der Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Verschärfung des Sexualstrafrechts. Noch besser geschützt werden sollen durch die Änderungen vor allem Minderjährige vor sexuellem Missbrauch. Nicht nur das Verbreiten, auch das Erstellen von Foto- oder Videoaufnahmen von unbekleideten Minderjährigen (zuletzt auch Thema der „Edathy-Affäre “ in 2014) wird künftig unter verschärften Umständen strafrechtlich sanktioniert. Auch Schutz vor Cybermobbing sollen die Neuerungen des Strafgesetzes künftig besser bieten.

Dabei sanktionieren die Neuregelungen nicht nur vermeintliche Straftaten aus dem Bereich der Kinderpornografie, so zum Beispiel das Herstellen und kommerzielle Verbreiten von Bildmaterial unbekleideter Minderjähriger (vgl. § 201 a Abs. 3 StGB) oder das Zugänglichmachen pornografischer Schriften für Minderjährige (vgl. § 184 StGB), sondern umfassen sehr weitreichend auch viele weitere Lebenssachverhalte, in denen es um Foto- und Videoaufnahmen und deren Verbreitung auch erwachsener Personen über das Internet geht. Besonders die Absätze eins und zwei des umstrittenen Paragraphen 201 a des Strafgesetzbuches tangieren eine Vielzahl von zunächst harmlos erscheinenden Umständen, die viele unbescholtene Bürger aus ihrem privaten Bereich kennen. Gemeint sind insbesondere „Partyfotos“, auf denen betrunkene Personen zu sehen sind oder Videoclips, in denen Personen etwas Peinliches widerfährt. Gerade über soziale Netzwerke und Kommunikationsplattformen wie YouTube, Facebook oder Whatsapp geteilt und verbreitet, erfreuen sich solche, zumeist lustige Materialien, großer Beliebtheit, schaden sie doch eigentlich niemandem, sondern tragen zur allgemeinen Belustigung bei. Jedoch genau hier verbirgt sich die Krux: Was des einen Spot, ist des anderen Vergnügen. So regelt der neue § 201 a StGB nämlich die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“. Konkret heißt es dort: Wer von einer Person unbefugt Bildaufnahmen herstellt, diese überträgt, gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht, die die Hilflosigkeit der Person zur Schau stellt, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden. Verboten ist damit nicht nur das Erstellen, sondern auch das Weiterzeigen solcher Bilder und Videos, da dies bereits den höchstpersönlichen Lebenssachbereich der betroffenen Person zu verletzen geeignet ist, wie Spiegel Online den Tatbestand beschreibt. Man sollte sich also stets fragen, ob das Bildmaterial geeignet ist, dem Ansehen des Betroffenen zu schaden. Ausgenommen von den Tatbeständen sind jedoch beispielsweise Zwecke der Kunst oder der Berichterstattung.

Die neuen Regeln im Strafrecht werden ob ihrer weiten Fassung auch deutlich die Bereiche des Medienrechts tangieren. Und auch die Schnittstelle zum Datenschutzrecht erfährt eine deutliche Verbreiterung, sollen doch beide Rechtsgebiete vor allem die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schützen. Es bleibt abzuwarten, wie insbesondere die Gerichte einzelne Fälle auslegen werden.

„Recht auf Vergessen“ – Die Kehrseite

5. August 2014

Im Mai dieses Jahres hatte der Europäische Gerichtshof ein weitreichendes Urteil gegen Google ausgesprochen. Das „Recht auf Vergessen“ war geboren. Unter gewissen Umständen, haben natürliche sowie juristische Personen einen Anspruch darauf, aus einem Suchergebnis bei einer Internet-Suchmaschine, wie beispielsweise Google, gelöscht zu werden. Genauer: Der Suchmaschinenbetreiber muss den entsprechenden Link zum monierten Suchergebnis auf Antrag des Betroffenen entfernen. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Urteils wandten sich Tausende an den Internetgiganten mit einem Löschungsantrag. Etwa jeder zweite Antrag wird derzeit bewilligt und ausgeführt, wie die Süddeutsche kürzlich mitteilte. „Das Internet vergisst nichts“, wie es lange Zeit spöttisch hieß – jetzt muss es.

Was für den Einzelnen nach mehr Schutz der Persönlichkeitsrechte und mehr Möglichkeiten zur freien Selbstbestimmung im Internet klingt, hat auch eine Kehrseite. Rechtsexperten wie der Verfassungsrichter Johannes Masing sehen in dem weitreichenden Urteil eine Gefährdung für die Meinungsfreiheit. Grundsätzlich gehe das Urteil des EuGH in die Richtige Richtung, wird Masing bei heise online zitiert. Jedoch habe keine ausreichende Abwägung des Persönlichkeitsrechts mit dem Recht auf Kommunikations- und Meinungsfreiheit stattgefunden, sagt der Verfassungsrichter. Journalisten und Pressehäuser beklagen, dass Links zu kritischen Artikeln gelöscht werden, deren Veröffentlichungen aber nicht falsch seinen. Unklar ist indes auch, nach welchen Kriterien Der Suchmaschinenbetreiber Löschungsanträge ablehnt.

BGH regelt Haftung von Hostprovidern für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

26. Oktober 2011

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom Dienstag entschieden, wann Hostprovider für Inhalte der bei ihnen gespeicherten Blogs haften müssen (Urt. v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10).

In dem zugrundeliegenden Verfahren standen sich ein Unternehmer aus Deutschland und Google gegenüber. Der kalifornische Internetgigant bietet als Hostprovider Webspeicher und die nötige Software an, um einen Blog, so genannte Web-Tagebücher, zu betreiben. Auf einem solchen Blog tauchten Aussagen auf, die der Deutsche für unwahr und ehrverletzend hielt.

Dass Google in das Verfahren gezogen wurde, lag an der Anonymität des mutmaßlichen Ehrverletzers. Nur der Hostprovider selbst kann eine Schmähung aus dem Netz verbannen, wenn deren Urheber nicht mehr greifbar ist.

Der BGH bestätigte zunächst die Vorinstanzen in der Annahme, dass deutsches Recht anwendbar sei. In der Sache haben die Karlsruher Richter aber nicht entschieden, sondern an das Oberlandesgericht Hamburg zurück verwiesen. Weichen haben sie trotzdem gestellt, indem sie für künftige Fragen der Haftung eines Hostproviders eine mehr oder weniger klare Linie gezogen haben.

Die Bundesrichter haben in dem Urteil die Voraussetzungen festgelegt, nach denen ein Hostprovider als Störer für Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Denn zunächst müsse der Betroffene den Hostprovider konkret auf den Rechtsverstoß hinweisen. Erst dann sei der Provider gefordert, an den für den Blog Verantwortlichen heranzutreten und zur Stellungnahme aufzufordern.

Schweigt der Blogger über einen gewissen Zeitraum, sei davon auszugehen, dass die Beschwerde des Betroffenen berechtigt sei und der Eintrag im Blog gelöscht werden müsse. Sollte aber der Blog-Betreiber die Beanstandung „substantiiert in Abrede“ stellen und der Hostprovider Zweifel bekommen, sei der Betroffene aufzufordern, seinerseits für Nachweise zu sorgen. Der Provider müsse weiter prüfen und bei bestätigter Verletzung des Persönlichkeitsrechts schließlich löschen.

Provider müssen also künftig immer reagieren, wenn sie Beschwerden oder Hinweise von möglicherweise Betroffenen erhalten und prüfen, ob die Hinweise und Beschwerden genug Substanz aufweisen – nur so lässt sich nämlich feststellen, ob die nunmehr vom BGH verlangten Schritte der Klärung, nämlich ob es sich um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt oder nicht, vollzogen werden müssen. (ssc)