15. August 2014
Bundesjustizminister Heiko Maas plant laut Heise-Online, den An- und Verkauf von gestohlenen Daten als Straftatbestand in die Bundesgesetze aufzunehmen. Damit will er dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Problematik in den vergangenen Monaten zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Bisher stand lediglich der Diebstahl sowie die Nutzung gestohlener Daten unter Strafe. Der SPD-Politiker äußerte sich gegenüber der Neuen Presse: “Wir prüfen derzeit, wie wir im Bereich der Datenhehlerei Strafbarkeitslücken schließen können“.
19. März 2014
Medienberichten zufolge will der Bundesrat den Handel mit gestohlenen digitalen Identitäten im Internet kriminalisieren. Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat daher über einen bereits aus dem letzten Sommer stammenden Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit der Datenhehlerei abgestimmt. Der unter anderem darin vorgeschlagene Paragraf 202d StGB solle dem Anliegen der Schließung bestehender Strafbarkeitslücken in Fällen des Handels mit rechtswidrig erlangten Daten Rechnung tragen. Der Tatbestand sieht für Täter, die Daten ausspähen, sich anderweitig rechtswidrig verschaffen oder Informationen Dritten überlassen oder anderweitig mit der Absicht verbreiten, sich zu bereichern oder andere Personen zu schädigen, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Anwendungsbereich soll auf solche Daten beschränkt bleiben, an denen ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtweiterverwendung besteht und gleichzeitig nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Hingegen sollen Handlungen eines Amtsträgers oder seiner Beauftragten dann nicht vom Tatbestand erfasst werden, wenn diese in Erfüllung gesetzlicher Pflichten handeln bzw. die Daten ausschließlich in einem Besteuerungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren verwertet werden.
Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf eine Erhöhung der Strafrahmen der sogenannten „Hackerparagraphen“ vor. In diesen ist nach §202a StGB das Ausspähen von Daten und nach § 202b StGB das Abfangen von Daten mit Bereicherungs- und Schädigungsabsicht normiert. Sie umfassen Delikte bei Angriffen gegen die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme und Daten. Danach sollen Fälle des gewerbs- oder bandenmäßigen Handelns organisierter Krimineller ausschließlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden. Bereits der Versuch soll strafbar sein.
Nach Angaben von Heise-Online gehe dieses Gesetzesvorhaben ursprünglich auf Vorarbeiten Hessens zurück. Allerdings habe anschließend der Bundesrat diesen noch umfangreich überarbeitet. Als nächstes müsse sich der Bundestag mit dem Entwurf beschäftigen. Die Länder hatten den Entwurf bereits im letzten Sommer schon einmal dem Parlament zugeleitet. Da im Herbst jedoch Neuwahlen anstanden, sei dieser nicht mehr behandelt worden.
27. Juni 2012
Die deutschen Justizminister haben sich im Rahmen ihrer 83. Konferenz Medienangaben zufolge darauf verständigt, die Hehlerei von Daten als neuen Straftatbestand aufzunehmen und einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzubereiten. Ziel sei es, die Strafbarkeitslücke zu schließen, die aufgrund des Umstandes entsteht, dass bislang lediglich das illegale Beschaffen und Nutzen von Daten strafbar ist, jedoch nicht die Zwischenhändler belangt werden können, die beispielsweise auf dem Schwarzmarkt unrechtmäßig erlange Daten verkaufen. Der umstrittene Ankauf von Steuerdaten soll hingegen weiter möglich bleiben. Der Staat wird sich daher nicht der Datenhehlerei strafbar machen können, wenn er Datenträger mit Informationen über deutsche Steuerflüchtlinge einkauft und auf Grundlage der Informationen Ermittlungen aufnimmt.