Schlagwort: NetzDG

VG Köln: Keine Meldepflicht ans BKA für Google und Meta

3. März 2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat am 01.03.2022 zwei Eilanträgen der Google Ireland Ltd (Az. 6 L 1277/21) und Meta Platforms Ireland Limited (Az. 6 L 1354/21) teilweise stattgegeben. Google und Meta wandten sich darin gegen Neuregelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), insbesondere im Hinblick auf Meldepflichten der sozialen Netzwerke an das Bundeskriminalamt (BKA).

Konkret müssen Google und Meta vorerst §3a NetzDG nicht befolgen. Bei dieser sog. Netz-DG-Beschwerde müssen soziale Netzwerke ihnen gemeldete rechtswidrige Inhalte im Hinblick auf konkrete Hinweise für Straftatbestände prüfen und diese Angaben dann an das BKA melden, falls Anhaltspunkte vorliegen. Dieser Paragraph stellt jedoch einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip aus der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) dar. Danach ist für einen Anbieter elektronischer Dienste das Recht seines Sitzstaates maßgebend. In beiden Fällen ist das Irland und nicht Deutschland.

Daneben wurde auch der neue §4a NetzDG angegriffen. Darin wird das Bundesamt für Justiz zur für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des NetzDG bestimmt. Die Behörde ist nach Auffassung des VG jedoch nicht unabhängig genug, da es dem Bundesjustizministerium unterstellt und weisungsgebunden ist.

Die jeweiligen Beschlüsse wirken nur zwischen den Verfahrensbeteiligten (Antragsgegner ist jeweils die Bundesrepublik Deutschland), die zudem die Möglichkeit der Beschwerde haben. Außerdem sind beim VG Köln weitere Eilanträge, u.a. von Twitter und TikTok, zu diesem Themenkomplex anhängig.

YouTube klagt gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

30. Juli 2021

Google Ireland hat im Auftrag der Tochtergesellschaft YouTube beim Verwaltungsgericht Köln Feststellungsklage gegen die jüngsten Änderungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) eingereicht. Im Wesentlichen wendet YouTube sich gegen die Verpflichtung, in potentiell strafrechtlich relevanten Fällen, automatisch Nutzerdaten an das Bundeskriminalamt weitergeben zu müssen.

Hintergrund:
Im Jahr 2017 wurde zur besseren Bekämpfung von Hass im Netz das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) erlassen. Nunmehr wurde eine erste große Ergänzung vorgenommen, welche zum 01.Februar 2021 Wirkung entfalten soll. Neu eingefügt wird, unter anderem, der § 3a NetzDG; dieser beinhaltet eine Meldepflicht der sozialen Netzwerke. Diese sieht vor, dass der Anbieter eines sozialen Netzwerks in bestimmten Fällen dem Bundeskriminalamt (BKA) Inhalte übermitteln muss. Die Meldepflicht besteht außerdem, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass rechtswidrige Inhalte mindestens einen der in § 3a Abs.2 Nr. 3 NetzDG genannten Tatbestände (z.B „Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“ gemäß § 86 StGB, „Volksverhetzung“ gemäß § 130 StGB oder „Bedrohung“ gemäß § 241 StGB) erfüllen und ferner nicht gerechtfertigt sind.

YouTube kritisiert die gesetzliche Verpflichtung, die besagt, dass die personenbezogenen Daten jener Personen, von denen angenommen wird, dass sie im Internet hasserfüllte Inhalte teilen, an die Strafverfolgungsbehörde weitergegeben werden sollen. Danach wird entschieden, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht. Dieser eklatante Eingriff in die Rechte der Nutzer steht laut Youtube nicht nur in Konflikt mit geltendem Datenschutzrecht, sondern auch mit der deutschen Verfassung und dem Europäischen Recht. YouTube führt dazu aus, dass Daten unschuldiger Menschen ohne ihr Wissen in einer Datenbank landen könnten.

In einem Blogbeitrag betont YouTube, dass es bereits seit vielen Jahren Auskunftsersuchen nachkomme und mit deutschen Behörden zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr zusammenarbeite. Diverse weitere Änderungen am NetzDG sind bereits nach der Verabschiedung zur Jahresmitte in Kraft getreten.

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