Themenreihe Fotos: Abschlussbeitrag

20. Februar 2017

In den letzten Wochen hat uns die Reihe zum Thema Fotos begleitet. Zunächst wurde herausgestellt, dass eine Einwilligung, sowohl für die Fotographie als auch für die anschließende Veröffentlichung, eingeholt werden muss. Besonders bei Kindern ist zu beachten, dass die jeweiligen Erziehungsberechtigten für die Einholung der Einwilligung die Verantwortlichen sind und Jugendliche erst mit der nötigen Einsichtsfähigkeit die Entscheidung selbst treffen können. Auch mit dem verbreiteten Irrtum, das Gruppenfotos keiner Einwilligung bedürfen, wurde aufgeräumt. Zudem ist thematisiert worden, dass bei Mitarbeiterfotos zu differenzieren ist zwischen Fotos die den Mitarbeiter als solchen vorstellen und Fotos die den Mitarbeiter als Beiwerk einer alltäglichen Situation darstellen.

Einer unserer Beiträge befasst sich zudem mit der Möglichkeit und den Folgen eines Widerrufs einer zuvor erteilten Einwilligung. Diesbezüglich lässt sich zusammenfassend sagen, dass sich die Umstände seit Erteilung der Einwilligung geändert haben müssen, sodass der Betroffene in seiner Persönlichkeit empfindlich beeinträchtigt wird, wenn das Foto weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

Zuletzt wurden in der vergangenen Woche die Rechtsfolgen eines Verstoßes erläutert. Diese reichen von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen bis hin zu Schadensersatz und Schmerzensgeld.