Schlagwort: Themenreihe Fotos

Themenreihe Fotos: Abschlussbeitrag

20. Februar 2017

In den letzten Wochen hat uns die Reihe zum Thema Fotos begleitet. Zunächst wurde herausgestellt, dass eine Einwilligung, sowohl für die Fotographie als auch für die anschließende Veröffentlichung, eingeholt werden muss. Besonders bei Kindern ist zu beachten, dass die jeweiligen Erziehungsberechtigten für die Einholung der Einwilligung die Verantwortlichen sind und Jugendliche erst mit der nötigen Einsichtsfähigkeit die Entscheidung selbst treffen können. Auch mit dem verbreiteten Irrtum, das Gruppenfotos keiner Einwilligung bedürfen, wurde aufgeräumt. Zudem ist thematisiert worden, dass bei Mitarbeiterfotos zu differenzieren ist zwischen Fotos die den Mitarbeiter als solchen vorstellen und Fotos die den Mitarbeiter als Beiwerk einer alltäglichen Situation darstellen.

Einer unserer Beiträge befasst sich zudem mit der Möglichkeit und den Folgen eines Widerrufs einer zuvor erteilten Einwilligung. Diesbezüglich lässt sich zusammenfassend sagen, dass sich die Umstände seit Erteilung der Einwilligung geändert haben müssen, sodass der Betroffene in seiner Persönlichkeit empfindlich beeinträchtigt wird, wenn das Foto weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

Zuletzt wurden in der vergangenen Woche die Rechtsfolgen eines Verstoßes erläutert. Diese reichen von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen bis hin zu Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Themenreihe Fotos: Welche Rechtsfolgen drohen?

16. Februar 2017

Nachdem wir Sie in den vergangenen Wochen über den Umgang mit Fotos im Internet informiert haben, möchten wir Ihnen heute die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Einwilligung nahebringen.

Wie Sie bereits in den vorherigen Beiträgen erfahren haben, ist die Veröffentlichung von Fotos ohne die ausdrückliche Einwilligung des Fotografierten nicht zulässig. Der Betroffene hat bei Verstößen das Recht einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 22 S. 1 KUG geltend zu machen. Dieser Anspruch umfasst unter anderem die Beseitigung des entsprechenden Fotos von der betreffenden Internetseite.

Des Weiteren hat der Betroffene bei widerrechtlich angefertigten Fotos das Recht dieses vernichten zu dürfen (§ 37 Abs. 1 KUG). Alternativ kann er auch die Herausgabe des Fotomaterials gegen eine angemessene Vergütung verlangen (§ 38 KUG).

Hinsichtlich der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes ist der Betroffene zusätzlich befähigt einen Anspruch auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1 und 2, 253, § 22 S. 1 KUG) geltend zu machen.

Sollte es sich bei dem betreffenden Foto um eine Fotomontage handeln hat der Betroffene einen Gegendarstellungsanspruch.

Nach § 33 Abs. 1 KUG stellt die öffentliche zur Schau Stellung von Bildnissen eine Straftat dar, welche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe geahndet werden kann. Sollte das Foto im höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen aufgenommen worden sein, begeht der Fotograph darüber hinaus auch eine Straftat im Sinne des § 201 a Abs. 1 StGB.

Sie sehen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen welcher Art auch immer eine Vielzahl rechtlicher Konsequenzen mit sich bringt.

 

Nächste Woche endet unsere Fotoreihe mit einem Abschlussbeitrag.

Themenreihe Fotos: Ist der Widerruf einer Einwilligung möglich?

8. Februar 2017

Wie bereits in den vorherigen Beiträgen ausgeführt müssen die fotografierten Personen sowohl in das fotografiert werden als auch in die Veröffentlichung der Fotos einwilligen. Was passiert jedoch, wenn die Einwilligung im widerrufen wird, bzw. ist ein solcher Widerruf überhaupt möglich?

Grundsätzlich ist ein Widerruf möglich. Es stellt sich aber zunächst die Frage, wann eine zuvor erteilte Einwilligung widerrufen werden kann. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Die Umstände müssen sich seit Erteilung der Einwilligung also geändert haben. Der Betroffenen muss durch die Einwilligung in seiner Persönlichkeit empfindlich beeinträchtigt werden. Dafür kann eine Änderung der persönlichen Einstellung des Fotografierten ausreichen.

Die Einwilligung kann jedoch nur für die Zukunft widerrufen werden. Das bedeutet, dass die Fotos ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr benutzt werden dürfen.

Bei Arbeitnehmern ist zu differenzieren. Sofern der Arbeitnehmer als solcher zum Beispiel auf einer Internetpräsenz des Unternehmens als Mitarbeiter dargestellt wird, ist das Foto mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Seite zu entfernen, weil ansonsten der Eindruck vermittelt wird, dass der Betroffene noch bei dem Unternehmen arbeitet. Ist der Arbeitnehmer lediglich als schmückendes Beiwerk auf dem Foto, zum Beispiel wenn eine alltägliche Situation, wie ein Telefongespräch, abgebildet wird und der Betroffene auf dem Foto telefonierend zu sehen ist, dann muss er einen wichtigen Grund anführen, warum er seine Einwilligung zu dem Bild widerruft.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Widerruf der Einwilligung grundsätzlich möglich ist, aber eines wichtigen Grundes bedarf.

 

Der nächste Beitrag befasst sich mit dem Thema: Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß?

Themenreihe Fotos: Fotographien von Mitarbeitern

3. Februar 2017

Wie in der letzten Woche bereits angekündigt, befasst sich der heutige Beitrag mit den Fotographien von Mitarbeitern.

Auch die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos, zum Beispiel auf Firmen-Websites oder im Intranet, bedarf der Einwilligung. Diesbezüglich ist, wie bereits thematisiert, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auch das Recht am eigenen Bild, zu beachten.

Die Einwilligung kann bereits im Arbeitsvertrag, mit ausdrücklichem Hinweis, vorgenommen werden. Alternativ bei Bedarf schriftlich.

Bezüglich der Veröffentlichung sind Fotos die den Mitarbeiter als solchen vorstellen und Fotos die ihn in einer alltäglichen Arbeitsposition darstellen, wie zum Beispiel telefonierend, zu unterscheiden.

Zu beachten ist, dass bei Firmenveranstaltungen sowohl von Mitarbeitern, als auch Geschäftspartner und sonstigen Anwesenden eine Einwilligung einzuholen ist. Gleichermaßen wenn die Fotos nur im firmeninternen Intranet, auch wenn dieses passwortgeschützt ist, veröffentlicht werden.

Abschließend lässt sich somit festhalten, dass auch bei Mitarbeitern stets eine Einwilligung einzuholen ist.

 

Der nächste Beitrag befasst sich mit dem Thema: Was passiert beim Widerruf der Einwilligung?