Themenreihe Fotos: Welche Rechtsfolgen drohen?

16. Februar 2017

Nachdem wir Sie in den vergangenen Wochen über den Umgang mit Fotos im Internet informiert haben, möchten wir Ihnen heute die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Einwilligung nahebringen.

Wie Sie bereits in den vorherigen Beiträgen erfahren haben, ist die Veröffentlichung von Fotos ohne die ausdrückliche Einwilligung des Fotografierten nicht zulässig. Der Betroffene hat bei Verstößen das Recht einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 22 S. 1 KUG geltend zu machen. Dieser Anspruch umfasst unter anderem die Beseitigung des entsprechenden Fotos von der betreffenden Internetseite.

Des Weiteren hat der Betroffene bei widerrechtlich angefertigten Fotos das Recht dieses vernichten zu dürfen (§ 37 Abs. 1 KUG). Alternativ kann er auch die Herausgabe des Fotomaterials gegen eine angemessene Vergütung verlangen (§ 38 KUG).

Hinsichtlich der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes ist der Betroffene zusätzlich befähigt einen Anspruch auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1 und 2, 253, § 22 S. 1 KUG) geltend zu machen.

Sollte es sich bei dem betreffenden Foto um eine Fotomontage handeln hat der Betroffene einen Gegendarstellungsanspruch.

Nach § 33 Abs. 1 KUG stellt die öffentliche zur Schau Stellung von Bildnissen eine Straftat dar, welche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe geahndet werden kann. Sollte das Foto im höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen aufgenommen worden sein, begeht der Fotograph darüber hinaus auch eine Straftat im Sinne des § 201 a Abs. 1 StGB.

Sie sehen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen welcher Art auch immer eine Vielzahl rechtlicher Konsequenzen mit sich bringt.

 

Nächste Woche endet unsere Fotoreihe mit einem Abschlussbeitrag.