BGH genehmigt Verfügung vom Bundeskartellamt gegen Facebook
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Eilverfahren am 23. Juni 2020 über eine Verbotsverfügung entschieden, die das Bundeskartellamt gegen Facebook erlassen hat. Das Bundeskartellamt hat im Februar 2019 einen Wettbewerbsverstoß in Form eines Marktmachtmissbrauchs seitens Facebook festgestellt und eine Änderung der Nutzungsbedingungen verlangt. Konkret wirft das Bundeskartellamt Facebook vor, dass es seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für soziale Netzwerke missbraucht.
Gegen diese Entscheidung hat Facebook Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eingelegt. Das OLG Düsseldorf hat Facebook Recht gegeben, so dass das Bundeskartellamt vor den BGH gezogen ist. Dieser wiederum hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und dem Bundeskartellamt Recht gegeben.
Der BGH ist nun der Argumentation des Bundeskartellamts gefolgt.
Im Fokus stehen dabei die Nutzungsbedingungen von Facebook. In diese müssen alle Nutzer zuvor einwilligen, um das soziale Netzwerk zu nutzen. Diese Einwilligung erlaubt es Facebook dann Daten aus der Nutzung der eigenen Dienste, wie Instagram und WhatsApp, als auch Daten, die von Webseiten von Dritten stammen, wie Facebook Pixel oder den Like-Button, auszuwerten.
Nach Ansicht des BGH stellt die Verwendung der Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen das Verbot aus § 19 Abs. 1 GWB, eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen, dar. Damit verstößt Facebook gleichzeitig gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen aus der DS-GVO, da es die private Nutzung des Netzwerks von der Einwilligung des Nutzers in das Sammeln, Zusammenführen und Auswerten der Nutzerdaten abhängig macht. Da Facebook aufgrund seiner Größe quasi ein Alleinstellungsmerkmal unter den sozialen Netzwerken hat, ist die Einwilligung des Nutzers mangels Alternative eben nicht freiwillig.
Noch ist das letzte Wort aber nicht gesprochen. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich nur auf das Eilverfahren. Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Und auch dieses kann wiederum vor dem BGH landen.