Finanzamt kann das pauschale Verlangen auf Zurverfügungstellung einer Kopie der gesamten Steuerakte verweigern

18. März 2022

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, ob und wenn ja, welche personenbezogene Daten von dieser Person verarbeitet werden. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

Mit Urteil vom 27.10.2021 (Az. 16 K 5148/20) verneinte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg den Anspruch eines Steuerpflichtigen gegen ein Finanzamt auf Zurverfügungstellung einer physischen oder elektronischen Kopie der Steuerakten jedoch. Begründet wurde dies damit, dass das pauschale Auskunftsverlangen des gesamten Inhalts der vom Finanzamt geführten Steuerakten zu exzessiv sei. Zwar sei, so das Gericht, der Anwendungsbereich der DSGVO auch im Bereich der Steuerverwaltung eröffnet. Auch die weiteren Voraussetzungen der DSGVO seien gegeben, insbesondere stellten alle in einer Steuerakte erfassten Informationen personenbezogene Daten des Steuerpflichtigen dar. Das Recht auf eine umfassende Zurverfügungstellung der gesamten Steuerakte verneinte das FG Berlin-Brandenburg dennoch.

Zur Begründung führte es aus, dass das Recht auf Auskunft und das Recht auf Kopie aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen einheitlichen Anspruch darstelle und das Recht auf Erhalt einer Kopie daher auf die Kataloginformationen des Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO beschränkt sei, ohne weitere Ansprüche der Betroffenen zu begründen. Insbesondere sei nicht erforderlich eine betroffene Person über sämtliche beim Finanzamt gespeicherte Dokumente oder Dateien zu informieren. Das Ziel des Steuerpflichtigen, eine Überprüfung zu ermöglichen würde erreicht, wenn man ihm die Informationen aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zur Verfügung stelle, d.h. grundlegende Informationen zur Verarbeitung.

Schließlich stünde dem Begehren des Steuerpflichtigen nach Ansicht des Gerichts auch Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO entgegen. Danach kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person, entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Im vorliegenden Fall habe der auskunftsbegehrende Steuerpflichtige mit seinem pauschalen Auskunftsverlangen auf Überlassung sämtlicher Akten des Finanzamt in Bezug auf seine Person offensichtlich überschießend gehandelt. Daher konnte das Finanzamt ohne Nachweis für den exzessiven Charakter des Begehrens dieses verneinen. Außerdem diente das Bestreben des Steuerpflichtigen nach Einschätzung des Gerichts auch nicht den Zielen der DSGVO, d.h. dem Schutz seiner Privatsphäre. Auch weitere Anspruchsgrundlagen verneinte das Gericht.