OLG Köln: Speicherpraxis bei Auskunfteien

29. April 2025

Einträge über verspätet beglichene Schulden verfolgen viele Verbraucher auch lange nach dem Forderungsausgleich. Wirtschaftsauskunfteien speichern solche Informationen oft über Jahre hinweg und stellen sie Vertragspartnern zur Verfügung – mit erheblichen Auswirkungen auf Kreditwürdigkeit, Vertragsabschlüsse oder die Wohnungssuche. In einem Urteil vom 10.04.2025 (15 U 249/24) entschied das OLG Köln nun, dass diese Speicherpraxis bei Auskunfteien gegen europäisches Datenschutzrecht verstoßen kann. Die Entscheidung ist nicht nur für Betroffene von Relevanz, sondern könnte auch tiefgreifende Folgen für die Geschäftsmodelle der Auskunfteien haben.

Hintergrund zum Fall

Im Zentrum des Verfahrens stand ein Kläger, gegen den in der Vergangenheit mehrere offene Forderungen bestanden hatten. Nach deren vollständiger Begleichung forderte er die beklagte Wirtschaftsauskunftei auf, die gespeicherten Einträge zu löschen. Diese verweigerte die Beklagte und verwies auf eine dreijährige Speicherfrist ab Tilgungsdatum. Nur ein einziger Eintrag – zu einer Forderung, die im Dezember 2022 beglichen wurde – wurde bereits nach rund zwei Jahren gelöscht, da zwischenzeitlich eine verbandsinterne Verhaltensregelung Anwendung fand, die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten abgesegnet worden war.

Nachdem die Löschungsforderungen sich nach drei Jahren erledigt hatten, ging es zuletzt noch um einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes. Konkret wies er auf die mit der Verweigerung der Löschung verbundenen Folgen hin.

Unmittelbare Löschung nach Ausgleich der Forderung erforderlich

Nach Auffassung des OLG Köln bestand nach dem Nachweis der vollständigen Begleichung der Forderungen kein berechtigtes Interesse mehr an der weiteren Speicherung. Somit entfalle die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, da dann die Interessen an der Bonitätsprüfung die persönlichen Interessen des Betroffenen nicht mehr überwiegen würden. Die Richter stellten ausdrücklich klar, dass allein das Interesse der Auskunftei und ihrer Vertragspartner an möglichst umfassender Bonitätsinformation nicht ausreiche, um die fortgesetzte Speicherung zu rechtfertigen.

Besondere Bedeutung maß das Gericht in seinem Urteil dabei dem staatlichen Schuldnerverzeichnis bei, dessen Regelungen aus Sicht der Richter als Vergleichsmaßstab heranzuziehen seien. Konkret verweist das Gericht auf § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach Eintragungen nach Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu löschen sind. Des Weiteren komme es aufgrund von Art. 40 DSGVO auf die Verhaltensregel nicht an, da sie in einer Abweichenden Beurteilung der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO resultieren würden.

Deshalb gewährte das OLG Köln einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro sowie den Ersatz entstandener außergerichtlicher Rechtskosten. Dies ergebe sich aufgrund der rufschädigenden Auswirkung der Datenschutzverletzung.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln zur Speicherpraxis bei Auskunfteien steht in gewissem Maße im Gegensatz zu bisherigen Rechtsprechungen, die solche Speicherfristen in der Vergangenheit schon für zulässig hielten. Sollte sich die Sichtweise durchsetzen, müssten Speicherpraxis und Löschroutinen neu justiert werden. Vor allem wäre die unmittelbare Löschung von Einträgen nach Tilgungsnachweis zwingend umzusetzen. Bislang ist noch nicht klar, ob die Beklagte hiergegen Rechtsmittel einlegen wird.