Irische Datenschutzbehörde leitet Untersuchung gegen Twitter ein

27. Dezember 2022

Die irische Datenschutzbehörde Data Protection Commissioner (DPC) hat nach eigenen Angaben Untersuchungen gegen Twitter eingeleitet. Hintergrund ist ein Datenleck des Social Media-Konzerns, bei dem mehrere gesammelte Datensätze mit personenbezogenen Daten von Twitter-Nutzern im Internet zur Verfügung gestellt worden waren. Es sollen dabei weltweit ca. 5,4 Millionen Nutzer betroffen gewesen sein.

Twitter-IDs, E-Mail-Adressen und Telefonnummern betroffen

Das Datenleck war im Januar 2022 bekannt und dann innerhalb von fünf Tagen von Twitter geschlossen worden. In den Datensätzen sollen Twitter-IDs, E-Mail-Adressen sowie Telefonnummern den betroffenen Personen zugeordnet worden sein. Diese Datensätze wurden in Hacking-Plattformen zum Kauf angeboten.

Womöglich ist die Zahl an Betroffenen sogar noch größer als geschätzt. Laut dem israelischen Sicherheitsforscher Alon Gral sollen sogar Daten von 400 Millionen Twitter-Konten aus einem Datenleck – möglicherweise aus demselben Leck – Elon Musk direkt zum Kauf angeboten worden sein. Daraus angebotene Probedatensätze enthielten die Daten prominenter Personen.

Austausch zwischen DPC und Twitter

Auch wenn Twitter die genauen Zahlen der Betroffenen nicht bestätigt hat, hat das Unternehmen den Vorfall der DPC gemeldet, welche die für Twitter zuständige Datenschutzbehörde ist.  In der nachfolgenden Korrespondenz ergab sich für die DPC der Eindruck, dass eine oder mehrere Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verletzt worden sein könnten. Bereits im November hatte die Vorsitzende der DPC, Helen Dixon, im Interview mit POLITICO Bedenken hinsichtlich Twitters Datenschutzpraxis ausgedrückt.

DPC als Aufsichtsbehörde der Tech-Giganten

Die DPC ist neben Twitter auch für Tech-Giganten wie Google und Facebook zuständig. Diese haben ihre Niederlassungen in Irland und unterfallen damit regelmäßig dem Zuständigkeitsbereich der irischen Datenschutzaufsicht. Aus diesem Grund hat die DPC Twitter 2021 eine Geldbuße von 450.000 Euro auferlegt. Zuletzt war eine massive Geldbuße gegen Meta erfolgt.

Wenn sich der Vorwurf im Untersuchungsverfahren bestätigt, ist angesichts der hohen Sanktionsmöglichkeiten seitens der DPC erneut ein empfindliches Bußgeld zu erwarten. Die DSGVO ermöglicht in Art. 83 Sanktionen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Änderungen in der Handelsregisterverordnung

23. Dezember 2022

Das Bundesjustizministerium hat die Handelsregisterverordnung (HRV) angepasst, die Änderungen treten heute in Kraft. Ziel sei ein besserer Schutz personenbezogener Daten im digitalen Handelsregister.

Hintergrund

Das Handelsregisterportal wird von den Ländern betrieben. Die HRV ist der einzige Bereich, in dem das Bundesjustizministerium selbst als Verordnungsgeber tätig werden kann. Unter der Web-Adresse „handelsregister.de“ ließen sich seit dem 1. August dieses Jahres sämtliche Einträge im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister per Webformular abrufen. Die für die Allgemeinheit ohne Registrierung zugänglichen Dokumente enthielten oft sensible persönliche Daten wie Adressen, Geburtsdaten, Bankverbindungen oder auch Unterschriften.

Nach einer Gesetzesänderung zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie waren teilweise Dokumente mit sensiblen personenbezogenen Daten übers Internet frei abrufbar. Das Ministerium reagierte nun auf Kritik von Datenschützern und passte die HRV an, um die Informationen in dem Online-Verzeichnis besser zu schützen.

Änderungen in der Handelsregisterverordnung

§ 9 HRV führt nun aus, dass in das digitale Handelsregister nur Unterlagen aufgenommen werden sollen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zwingend einzureichen seien, also beispielsweise keine Ausweiskopien. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Erbscheine, Erbverträge, öffentliche Testamente und andere nach § 12 Abs. 1 Satz 5 HGB hinterlegte Urkunden nicht in das Register aufgenommen werden sollen. Die Einsicht in diese Dokumente sei für den Rechtsverkehr nicht notwendig.

Darüber hinaus regelt der neue Absatz 7 des § 9 HRV die Möglichkeit des Austauschs von Dokumenten. Wenn das ursprünglich eingereichte Dokument Teilinformationen enthalte, die nicht zum Registerordner gehörten, könne die betroffene Person ein neues Dokument ohne die fraglichen Informationen einreichen. So könne das neue Dokument gegen das alte Dokument ausgetauscht und das alte Dokument gesperrt werden.

Prozess noch nicht abgeschlossen

Des Weiteren stehe das Bundesministerium der Justiz im Austausch mit den Justizbehörden der Länder und der Bundesnotarkammer, um so weitere Verbesserungen im Datenschutz voranzutreiben. Auch suche man weiterhin nach technischen Lösungen zur Bearbeitung von bereits eingestellten Daten.

Frohe Weihnachten! Einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Welche Gelegenheit eignet sich besser als die besinnlichen letzten Tage im Jahr, um sich für all das Gute in diesem Jahr zu bedanken?

Wir sagen Mandanten, Kollegen und Freunden von Herzen Danke für die Treue und das Vertrauen, die ihr uns auch in diesem Jahr wieder geschenkt habt, sowie die angenehme und erfolgreiche Zusammenarbeit.

Wir wünschen euch ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Start in ein gesundes, erfolgreiches und glückliches neues Jahr. Euer Team von datenschutzticker.de.

 

 

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Google ändert Cookie-Banner nach Klage der Verbraucherzentrale NRW

22. Dezember 2022

Wie die Verbraucherzentrale NRW berichtet, hat Google im Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin eine Unterlassungserklärung abgegeben und seine Cookie-Banner angepasst. Daraufhin wurde das Verfahren für erledigt erklärt und damit beendet.

Klage der Verbraucherzentrale NRW wegen „Dark Patterns“

Die Klage hatte die Verbraucherzentrale NRW im April 2022 erhoben. Darin warf sie Google vor, Nutzerinnen und Nutzer mithilfe sogenannter „Dark Patterns“ dazu zu bewegen, zu mehr Cookies eine Einwilligung zu erteilen als beabsichtigt. Solche Dark Patterns sind darauf ausgelegt, Personen zu Handlungen zu verleiten, die ihren eigenen Interessen entgegenlaufen. Cookies sind kleine Textdateien, die der Webbrowser auf dem Gerät bei einem Webseitenbesuch speichert. Sie ermöglichen es (Dritt-)Anbietern, das Nutzungsverhalten beim Surfen im Internet nachzuverfolgen.

Die Cookie-Banner auf den Webseiten der Suchmaschine von Google waren in einer Weise gestaltet, die es Besucherinnen und Besuchern erheblich schwieriger machte, die Verarbeitung von Cookies abzulehnen als in diese einzuwilligen. Für die Zustimmung genügte ein einziger Klick. Dagegen musste zur Ablehnung auf eine zweite Ebene des Banners gewechselt werden. Um sämtliche nicht technisch erforderlichen Cookies abzulehnen, mussten mindestens drei verschiedene Kategorien von Cookies einzeln abgelehnt werden.

Laut Verbraucherzentrale NRW sei dieses Vorgehen ein Trick, um die Einwilligung zu „erschleichen, um an möglichst viele persönliche Informationen zu gelangen, diese zu sammeln und zu verarbeiten“. Das Ablehnen von Cookies müsse genauso leicht sein wie das Akzeptieren.

Das neue Cookie-Banner von Google setzt diese Vorgabe nun auch um. Es stehen zwei Schaltflächen nebeneinander, mit denen entweder alle Cookies akzeptiert oder abgelehnt werden können.

Der Kampf gegen undurchsichtige Cookie-Banner

Wohl die meisten Internetnutzerinnen und -nutzer sind genervt von der Flut an Cookie-Bannern im Internet. Sie sind das erste, womit sie auf jeder neuen Webseite konfrontiert werden. Grund dafür ist vor allem, dass eine Einwilligung nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), welches auf der europäischen ePrivacy-Richtlinie beruht, für alle nicht technisch unbedingt erforderlichen Cookies benötigt wird. Dabei sind die Webseitenbetreiber in der Gestaltung keineswegs frei. So hat der Europäische Gerichtshof 2019 entschieden, dass bestimmte Informationen darin enthalten sein müssen: Der Verantwortliche muss erkennbar sein, die Verarbeitungszwecke und Dauer müssen angegeben werden und auch die Weitergabe der Daten muss klar kommuniziert werden. Darüber hinaus gelten für die Einwilligung die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Eine Einwilligung muss freiwillig, bestimmt, informiert und unmissverständlich sein (vgl. Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Außerdem müssen die Freiwilligkeit der Einwilligung und ihre jederzeitige Widerrufbarkeit kommuniziert werden.

Infolge von Klagen und Beschwerden von den Verbraucherzentralen und Datenschutzorganisationen wurden bereits auf zahlreichen Webseiten die Cookie-Banner geändert. Um den Umgang mit Cookies zu erleichtern, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Rechtsverordnung zur zentralen Einwilligungsverwaltung. Damit könnten Nutzerinnen und Nutzer in ihrem Browser ihre Cookie-Präferenzen einmalig angeben, anstatt dies auf jeder einzelnen Webseite zu tun.

Bundesnetzagentur schaltet missbräuchlich genutzte Rufnummern ab

20. Dezember 2022

Als Reaktion auf Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern hat die Bundesnetzagentur zahlreiche Mobilfunkrufnummern abgeschaltet. Kontaktierten Personen waren von diesen Nummern vermeintliche Steuerrückerstattungen in Aussicht gestellt worden.

Kurznachrichten mit Links zu gefälschten Websites

In Kurznachrichten gaben sich die Betrüger beispielsweise als Finanzämter, Steuerbehörden oder auch als Finanzministerium aus. Empfänger der Nachrichten sollten angeblich mehrere Hundert Euro an Steuern zurückerstattet bekommen. Dazu enthielten die Nachrichten Links zu nachgebauten Webseiten, die aufgrund der Verwendung bekannter Logos denen von Banken und Kreditinstituten zum Verwechseln ähnlich sahen. Hier sollten sich Betroffene dann mit ihren Bankzugangsdaten anmelden.

Phishing und andere Versuche, Daten abzugreifen

Die Verwendung von Mobilfunknummern ist beliebt, um auf betrügerische Weise Daten und Geld zu erhalten. Zuletzt gab es im Sommer eine Welle von betrügerischen Anrufen, bei denen sich die Anrufer als Vertreter von internationalen Polizeibehörden ausgaben.

Bei dem Vorgehen, Bankzugangsdaten über gefälschte Webseiten abzugreifen, handelt es sich um klassisches Phishing. Die abgegriffenen Daten können zu kriminellen Zwecken verwendet und auch weitergegeben werden. Zudem können sich auch Viren und andere Malware hinter solchen Links verbergen. Die Bundesnetzagentur rät daher allen, die ihre Daten bereits angegeben haben, sich mit ihrem kontoführenden Kreditinstitut in Verbindung zu setzen und bei der Polizei Anzeige zu erstatten.

 

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Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ab Januar 2023

19. Dezember 2022

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird bald eingeführt, um Papier zu sparen sowie die Arbeit zu erleichtern. Dadurch müssen gesetzlich Versicherte ihrem Arbeitgeber grundsätzlich keine Bescheinigung mehr aushändigen, wenn sie arbeitsunfähig sind. Der Hinweis an den Arbeitgeber, dass er erkrankt ist, und die voraussichtliche Dauer genügt.

Wie funktioniert die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Der Arzt erstellt die eAU in seinem Praxisverwaltungssystem (PVS), signiert sie mit einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) und verschickt sie Ende-zu-Ende-verschlüsselt mit dem KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen) an die Krankenkasse des erkrankten Arbeitnehmers. Ärtze sind bereits seit Oktober 2021 zum Versenden der eAU verpflichtet. Welche Systeme den eAU-Versand ermöglichen, lässt sich im TI-Score der für die Digitalisierung zuständigen Gematik GmbH sehen.

Sobald die eAU an die Krankenkasse verschickt wurde, gelangt sie zu einer zentralen Sammelstelle der gesetzlichen Krankenkassen. Somit sind jetzt die gesetzlichen Krankenkassen zum Nachweis verpflichtet. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über das Entgeltabrechnungsprogramm bei der Sammelstelle anfragen und sie abrufen, sobald sie dort bereitsteht: Eine Abfrage ist frühestens ab dem Folgetag der Arbeitsunfähigkeit sinnvoll. Bleibt der Arbeitgeber drei Tage lang ohne Krankschreibung von der Arbeit, empfiehlt die AOK eine Abfrage frühestens ab dem fünften Tag der Arbeitsunfähigkeit. Außerdem wird der  Arbeitgeber informiert, sobald die AU bereitsteht.

Die Änderungen durch die eAU für gesetzlich Versichertete

Ab Januar 2023 müssen gesetzlich Versicherte ihren Arbeitgeber nur noch über ihre Erkrankung informieren, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert und es im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt ist, kann der Arbeitgeber eine Anfrage bei einer dafür eingerichteten Stelle bei den gesetzlichen Krankenkassen stellen. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer demnach keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr an die Krankenkasse oder den Arbeitgeber senden.

Die Änderungen für Arbeitgeber

Arbeitgeber dürfen ab Januar 2023 von ihren gesetzlich Versicherten in der Regel keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr verlangen. Dazu muss der Arbeitgeber verschiedene Angaben übermitteln, etwa den Namen, das Geburtsdatum, die Versichertennummer und die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs. Ist die Versichertennummer des Arbeitnehmers nicht bekannt, muss diese mit dem Abrechnungsprogramm bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgefragt werden. Wenn das nicht möglich ist, müssen zusätzlich Geburtsname und Geburtsort des Arbeitnehmers zur eindeutigen Identifikation angegeben werden.

Praxistipp bei technischen Störungen

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Übergang zur eAU nicht ohne Probleme funktionieren wird. Das bedeutet also, dass die behandelnden Ärzte den Versicherten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann, wohl weiter in Papierform aushändigen.

Gerade zu Beginn des elektronischen Meldeverfahrens ist es laut einer Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)„wichtig, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Nachweis für ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten, den sie bei Bedarf gegebenenfalls selbst ihrem Arbeitgeber vorlegen können, wenn dieser beispielsweise irrtümlich von unberechtigten Fehlzeiten ausgeht und arbeitsrechtliche Konsequenzen (Lohnkürzung, Abmahnung, Kündigung) erwägt“. Daher sei es laut BMAS wichtig, dass Ärztinnen und Ärzte den Versicherten übergangsweise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber in Papierform aushändigen. Gesetzlich Versicherte sollten demnach auch darauf „achten und gegebenenfalls ausdrücklich darauf bestehen, dass ihnen diese Bescheinigung weiterhin ausgestellt wird“.

 

Der Entwurf der EU-Kommission zur geplanten Chatkontrolle

In letzter Zeit haben Chatkontrollen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die dazu dienen, die Kommunikation in Online-Chats zu überwachen und gegebenenfalls zu beschränken. Diese Kontrollen werden oft von Unternehmen und Regierungen eingesetzt, um die Sicherheit und Integrität von Online-Communities zu gewährleisten.

Allerdings gibt es auch Bedenken hinsichtlich der Implikationen von Chatkontrollen. Kritiker argumentieren, dass solche Maßnahmen die Meinungsfreiheit einschränken und dazu führen können, dass wichtige Diskussionen und Debatten unterdrückt werden. Es besteht die Gefahr, dass Chatkontrollen zu Unrecht angewendet werden und somit zu falschen Entscheidungen führen.

Der Entwurf der EU-Kommission zur Neuregelung der „Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“, auch bekannt als CSA-Verordnung steht massiv unter Druck.

Der Grund: Der Entwurf zur neuen CSA-Verordnung macht keine genauen Vorgaben dazu, mit welchen konkreten Technologien die geplanten Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Dafür sollen die Plattform-Betreiber verantwortlich sein. Gleichzeitig wird solchen Tech-Konzernen das Recht eingeräumt, hochgradig grundrechtseinschränkende Technologien zu entwickeln und zu verwenden. Um aber das Ziel der neuen CSA-Verordnung zu erreichen, also die Erstellung und die Verbreitung von Kindesmissbrauchsdarstellungen aktiv zu bekämpfen, sollen bestehende und erfolgreiche Strukturen des Kinderschutzes und deren Ausbau gefördert werden.

Ist Tech-Solutionismus die Lösung?

Der Tech‑Solutionismus besagt, dass Probleme durch neue Technologien gelöst werden können. Zugleich hat die Einführung komplexer neuer technischer Systeme meist die Entstehung von neuen Problemen zur Folge. Insbesondere die im Entwurf genannten algorithmischen Entscheidungssysteme sind nicht näher spezifiziert. Die tatsächliche Erkennung, so sieht es der Bericht vor, bleibt „technologieneutral“.

Zudem ist das automatisierte Melden von Inhalten ein viel komplexeres Problem, was sich an andere Anwendungsfälle bereits heute schon zeigen lässt. Die Algorithmen schlagen ohne inhaltliche Grundlage überdurchschnittlich häufig bei der Kommunikation unterrepräsentierter Gruppen an. Damit setzt so ein Entscheidungssystem die gesellschaftliche Diskriminierung fort, wobei aufgrund ihrer scheinbaren Objektivität die Entscheidung weniger angreifbar macht. Technische Lösungen können wohl nur so neutral sein, wie die Gruppe, die sie schafft, und die Daten, auf denen sie basiert.

Verschlüsselte Kommunikation aufbrechen

Die CSA-Verordnung sieht vor, digitale Kommunikationswege, wie Messenger, Chats auf Spieleplattformen, in Lern-Apps oder Ähnlichem, zu überprüfen. Genauso sollen Anwendungen, die die Kommunikation zwischen den Gesprächsteilnehmenden verschlüsseln, überwacht werden. Damit ist eine wirklich Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation nicht mehr möglich. Eine ständige und dauerhafte Prüfung widerspricht aber dem Prinzip der Verschlüsselung: Entweder funktioniert sie und ist daher von keiner Instanz aufgebrochen werden oder sie ist kaputt.

Das “Datenschutzgrundrecht”

Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme schützt unsere persönlichen Daten und unsere privaten Kommunikationen, die digital gespeichert oder verarbeitet werden. Bei präventiven Eingriffen in diesen Schutzbereich sind insbesondere dem Staat hohe Hürden gesetzt: Solche Eingriffe sind immer nur anlassbezogen zulässig. Der Entwurf der CSA führt aber dazu, dass solche geschützten Bereiche aufgrund kontinuierlicher maschineller und menschlicher Überwachung nicht mehr existieren können. Insbesondere Journalisten, Whistleblower und Anwälten sind besonders auf intakte Verschlüsselung ihrer Kommunikation angewiesen. Die Überwachung durch Chatkontrollen würden ihre Arbeit nahezu aushebeln.

 

Beschlossen: Schutz für Hinweisgeber im beruflichen Umfeld

16. Dezember 2022

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am Freitag, 16. Dezember 2022, einen „besseren Schutz hinweisgebender Personen“ im beruflichen Umfeld beschlossen.

Warum ist der Schutz von Hinweisgebern wichtig?

Im beruflichen Kontext ist der Schutz von Hinweisgebern ein wichtiges, gleichzeitig aber auch sensibles Thema, da er für den Erhalt integrer Arbeitsplätze und die Einhaltung ethischer Grundsätze in Unternehmen unerlässlich ist. Hinweisgeber tragen dazu bei, Missstände aufzudecken und zu korrigieren, indem sie Informationen über illegale oder unethische Praktiken melden.

Das Problem: Die Meldung solcher Vorgänge kann sehr riskant sein, da sie möglicherweise finanzielle Verluste oder negative Konsequenzen bei  der Arbeit einbringen kann.

Aus diesem Grund müssen hinweisgebende Mitarbeiter vor Diskriminierung und Repressalien geschützt werden.

Eine weitere Herausforderung besteht darin, dass viele Mitarbeiter oft nicht wissen, wo sie solche Informationen melden können oder wie sie am besten vorgehen sollen. Daher ist es für Unternehmen wichtig, einen Mechanismus zur Meldung von Missständen zu schaffen und proaktiv über diese Mechanismen zu informieren.

Das neue Gesetz

In den letzten Jahren ist die Bedeutung des Schutzes von Hinweisgebern immer stärker in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Dies ist vor allem auf die steigende Zahl von Whistleblowern zurückzuführen, die sich gegen Missstände in ihrem Unternehmen oder in ihrer Branche wenden.

Mit dem nun beschlossenen Gesetzesentwurf soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz hinweisgebender Personen ausgebaut werden. Nach eigenem Bekunden will die Bundesregierung mit dem Gesetz nun zum einen die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union ((EU) 2019 / 1937, (EU) 2020 / 1503) und zum anderen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umsetzen. Deutschland – sowie einige weitere EU-Staaten – sind mit der Umsetzung allerdings sehr spät dran, denn die EU-Richtlinie hätte eigentlich bis zum 17. Dezember 2021  transferiert werden müssen. Gegen Deutschland läuft deswegen ein von der EU-Kommission angestrengtes Vertragsverletzungsverfahren.

Was ändert sich für Unternehmen und Beschäftigte?

Kernstück des Entwurfes ist ein neu zu schaffendes „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG). Dieses Gesetz soll dem Entwurf zufolge die wesentlichen Anforderungen und Verfahren an den Hinweisgeberschutz beinhalten. Danach müssen grundsätzliche alle Unternehmen, die mindestens 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, eine interne Meldestelle einrichten; Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, Meldestellen gemeinsam aufbauen.

Neue Meldestellen

Als externe Meldestelle soll grundsätzlich das Bundesamt für Justiz dienen, für einige Bereiche sind darüber hinaus spezielle Meldestellen vorgesehen. Wie die Bundesregierung ausführt, ist der Anwendungsbereich entsprechend der Vorgaben der EU-Richtlinie weit gefasst und umfasst neben Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer auch Beamtinnen und Beamte, Anteilseignerinnen und Anteilseigner, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten und Personen, die bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses Kenntnisse von Verstößen erlangt haben.

Die hinweisgebende Person soll laut des Gesetzesentwurfs wählen können, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle wende. Entscheidend ist, dass die Identität der hinweisgebenden Person in beiden Fällen grundsätzlich vertraulich zu behandeln ist. Meldungen sollen daher laut Entwurf auch anonym möglich sein. Laut Entwurfstext soll für interne Meldestellen allerdings keine Verpflichtung bestehen, „die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen“. Gleiches soll vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen auch für die externen Meldestellen gelten. In beiden Fällen sollte zudem gelten, dass die jeweilige Meldestelle „anonym eingehende Meldungen allerdings bearbeiten [sollte], soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nicht anonymer Meldungen nicht gefährdet wird“.

Schutz vor Repressalien

Für hinweisgebende Personen und bestimmte andere Personen gilt ein Schutz vor Repressalien beziehungsweise vor einer Drohungen damit.

Erfolgt nach einer Meldung durch einen Arbeitnehmer eine „Benachteiligungen“ einer hinweisgebenden Person „im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit“, soll laut Entwurfstext vermutet werden, dass es sich um eine Repressalie handelt. Daher hat „In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte“.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien soll dem Hinweisgeber ein Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher zustehen.

In der Praxis bleibt abzuwarten, in wie weit die gesetzlichen Regelungen tatsächlich zu einem reibungslosen Aufdecken von Missständen führen.

Fazit

Der Schutz von Hinweisgebern ist von entscheidender Bedeutung für die Einhaltung ethischer Grundsätze im beruflichen Umfeld sowie für den Erhalt integrer Arbeitsplätze und fair gehandhabte Geschäftsfelder. Daher ist es Aufgabe aller Beteiligten – insbesondere der Unternehmen – sicherzustellen, dass effektive Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern getroffen werden.

EU-US-Datentransfers: Europäische Kommission veröffentlicht Entwurf für neuen Angemessenheitsbeschluss

15. Dezember 2022

Die Europäische Kommission setzte am 13. Dezember 2022 den Grundstein für einen neuen Angemessenheitsbeschluss, der rechtssichere Datentransfers von der Europäischen Union (EU) in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ermöglichen soll. In diesem Entwurf kommt sie zu dem Ergebnis, dass die USA ein angemessenes Datenschutzniveau bei solchen Datentransfers bieten.

Aller guten Dinge sind drei?

Dies ist bereits der dritte Versuch der Kommission, durch einen sogenannten Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO Datentransfers in die USA zu erleichtern. Die bisherigen Vorgänger des „EU-US Data Privacy Framework“ waren 2016 und 2020 (wir berichteten) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen der Schrems-Urteile gescheitert. In diesen Entscheidungen hatte der EuGH geurteilt, dass das bei Transfers personenbezogener Daten in die USA kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet sei. Der EuGH kritisierte insbesondere die Zugriffsmöglichkeiten von US-Geheimdiensten auf Daten von EU-Bürgern sowie mangelnde Rechtsschutzmöglichkeiten für betroffene Personen.

US-Präsident Biden erließ im Oktober eine sogenannte Executive Order, mit der US-Geheimdienste bei der Signalaufklärung zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ihrer Datensammlungen verpflichtet werden. Zudem sollte danach auch ein Rechtsweg für Nicht-US-Bürger eröffnet werden, mit dem sie Einwände geltend machen können.

Was ist ein Angemessenheitsbeschluss?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht vor, dass personenbezogene Daten von der EU aus nur unter bestimmten Bedingungen in Drittstaaten übermittelt werden dürfen. Ziel ist es, dass das durch die DSGVO gewährleistete Schutzniveau nicht untergraben werden kann. Mit einem Angemessenheitsbeschluss wird einem Drittland attestiert, dass dieses Schutzniveau gegeben ist. Im Rahmen des Beschlusses werden die Rechtsvorschriften des Landes sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten und die Datenschutzaufsicht berücksichtigt.

Zentrale Inhalte des Entscheidungsentwurfs

Die Kommission stellte zu Beginn des Entwurfs klar, dass die DSGVO kein identisches Schutzniveau der Drittstaaten voraussetze. Vielmehr müsse das System in seiner Gesamtheit das erforderliche Schutzniveau erreichen. Die Art und Weise, wie das Drittland personenbezogene Daten schütze, müsse keine Kopie der EU-Regeln sein. Zu berücksichtigen seien die Datenschutzregeln und deren effektive Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung.

Wie schon der Vorgänger „Privacy Shield“ formuliert das EU-US Data Privacy Framework Prinzipien, die denen der DSGVO ähneln. Auch hält der Entwurf an dem Zertifizierungsmechanismus fest. So müssen sich US-Unternehmen, die sich daran beteiligen möchten, registrieren und zertifizieren. Mit der Zertifizierung, die jährlich erneuert werden muss, unterwirft sich das Unternehmen den Prinzipien des EU-US Data Privacy Framework.

Den Bedenken hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten der US-Geheimdienste begegnet der Kommissionsentwurf mit einer Analyse des US-Rechts. Hier stützt die Kommission sich erheblich auf die genannte Executive Order. Anders als bei der vorherigen Rechtslage könne durch Einführung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie stärkerer Überprüfung bei sicherheitsdienstlichen Maßnahmen den Bedenken abgeholfen werden. Zudem könnten betroffene Personen eine Beschwerde beim „Civil Liberties Protection Officer“ erheben und dessen Entscheidungen vor dem „Data Protection Review Court“ angreifen.

Wie geht es nun weiter?

Der Kommissionsentwurf wird in einem nächsten Schritt vom Europäischen Datenschutzausschuss beurteilt. Dieser wird eine Stellungnahme abgeben, die jedoch für die Kommission nicht bindend ist. Im Anschluss erfolgt eine Stellungnahme durch einen Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Zudem können das EU-Parlament sowie der Rat die Kommission dazu auffordern, die Verabschiedung des Angemessenheitsbeschlusses zu unterlassen. Für die Kommission ist allerdings keine dieser Stellungnahmen oder Interventionsversuche bindend.

Zu rechnen ist mit dem endgültigen Beschluss wohl frühestens im Frühjahr 2023. In der Wirtschaft wird er ungeduldig erwartet, schließlich werden gerade in den USA viele in der EU genutzte Dienste betrieben. Während sich der Verband der Internetwirtschaft zuversichtlich zeigt, ist Max Schrems von noyb, der auch die vorhergehenden Beschlüsse zu Fall gebracht hatte, skeptisch.

EU-Unternehmen, die mit US-Unternehmen Daten austauschen, müssen sich bis zum verbindlichen Angemessenheitsbeschluss noch mit den Standardvertragsklauseln als Rechtsgrundlage zufriedenstellen.

Widerspruch gegen die Verpflichtung auf Datengeheimnis wirksam?

14. Dezember 2022

Der aktuelle 11. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) befasst sich mit diesem interessanten Thema aus dem Beschäftigtenkontext:

Bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters gehört es zum Standard, dass dieser eine entsprechende Erklärung zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten bzw. der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen unterzeichnet.

Einen Mustertext findet man im Kurzpapier Nr. 19 der Datenschutzkonferenz (DSK), das auch im oben genannten Tätigkeitsbericht beiliegt (S. 51).

Das BayLDA erörtert in seinem Tätigkeitsbericht, welche Folgen es hat, wenn ein Beschäftigter sich weigert, die Verpflichtung auf das Datengeheimnis zu unterzeichnen.

Dürfen Beschäftigte ihre Unterschrift verweigern?

Nach Ansicht des BayLDA sei eine Unterschriftsverweigerung irrelevant.

Weigert sich der Arbeitnehmer, die Erklärung zu unterzeichnen, dann reiche es aus, dass der Arbeitgeber den bestehenden Prozess nachweist, den Beschäftigten auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten hinweist und auch die Weigerung einschließlich des Umstandes der Weigerung dokumentiert. Zwar sieht das Gesetz dabei kein Formerfordernis für die Verpflichtung vor, dennoch empfiehlt es sich wegen der nachzukommenden Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO eine unterzeichnete Erklärung des Beschäftigten (in schriftlicher oder elektronischer Form) bereitzuhalten.

Schließlich kann sich durch die Weigerung des Beschäftigten die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten, die sich insbesondere aus der DSGVO ergeben, nicht einfach ausgehebelt werden. Die Stellungnahme des BayLDA dazu ist für Arbeitgeber sehr praxistauglich.

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