Schlagwort: Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Themenreihe Fotos: Abschlussbeitrag

20. Februar 2017

In den letzten Wochen hat uns die Reihe zum Thema Fotos begleitet. Zunächst wurde herausgestellt, dass eine Einwilligung, sowohl für die Fotographie als auch für die anschließende Veröffentlichung, eingeholt werden muss. Besonders bei Kindern ist zu beachten, dass die jeweiligen Erziehungsberechtigten für die Einholung der Einwilligung die Verantwortlichen sind und Jugendliche erst mit der nötigen Einsichtsfähigkeit die Entscheidung selbst treffen können. Auch mit dem verbreiteten Irrtum, das Gruppenfotos keiner Einwilligung bedürfen, wurde aufgeräumt. Zudem ist thematisiert worden, dass bei Mitarbeiterfotos zu differenzieren ist zwischen Fotos die den Mitarbeiter als solchen vorstellen und Fotos die den Mitarbeiter als Beiwerk einer alltäglichen Situation darstellen.

Einer unserer Beiträge befasst sich zudem mit der Möglichkeit und den Folgen eines Widerrufs einer zuvor erteilten Einwilligung. Diesbezüglich lässt sich zusammenfassend sagen, dass sich die Umstände seit Erteilung der Einwilligung geändert haben müssen, sodass der Betroffene in seiner Persönlichkeit empfindlich beeinträchtigt wird, wenn das Foto weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

Zuletzt wurden in der vergangenen Woche die Rechtsfolgen eines Verstoßes erläutert. Diese reichen von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen bis hin zu Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Themenreihe Fotos: Welche Rechtsfolgen drohen?

16. Februar 2017

Nachdem wir Sie in den vergangenen Wochen über den Umgang mit Fotos im Internet informiert haben, möchten wir Ihnen heute die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Einwilligung nahebringen.

Wie Sie bereits in den vorherigen Beiträgen erfahren haben, ist die Veröffentlichung von Fotos ohne die ausdrückliche Einwilligung des Fotografierten nicht zulässig. Der Betroffene hat bei Verstößen das Recht einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 22 S. 1 KUG geltend zu machen. Dieser Anspruch umfasst unter anderem die Beseitigung des entsprechenden Fotos von der betreffenden Internetseite.

Des Weiteren hat der Betroffene bei widerrechtlich angefertigten Fotos das Recht dieses vernichten zu dürfen (§ 37 Abs. 1 KUG). Alternativ kann er auch die Herausgabe des Fotomaterials gegen eine angemessene Vergütung verlangen (§ 38 KUG).

Hinsichtlich der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes ist der Betroffene zusätzlich befähigt einen Anspruch auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1 und 2, 253, § 22 S. 1 KUG) geltend zu machen.

Sollte es sich bei dem betreffenden Foto um eine Fotomontage handeln hat der Betroffene einen Gegendarstellungsanspruch.

Nach § 33 Abs. 1 KUG stellt die öffentliche zur Schau Stellung von Bildnissen eine Straftat dar, welche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe geahndet werden kann. Sollte das Foto im höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen aufgenommen worden sein, begeht der Fotograph darüber hinaus auch eine Straftat im Sinne des § 201 a Abs. 1 StGB.

Sie sehen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen welcher Art auch immer eine Vielzahl rechtlicher Konsequenzen mit sich bringt.

 

Nächste Woche endet unsere Fotoreihe mit einem Abschlussbeitrag.

Themenreihe Fotos: Ist der Widerruf einer Einwilligung möglich?

8. Februar 2017

Wie bereits in den vorherigen Beiträgen ausgeführt müssen die fotografierten Personen sowohl in das fotografiert werden als auch in die Veröffentlichung der Fotos einwilligen. Was passiert jedoch, wenn die Einwilligung im widerrufen wird, bzw. ist ein solcher Widerruf überhaupt möglich?

Grundsätzlich ist ein Widerruf möglich. Es stellt sich aber zunächst die Frage, wann eine zuvor erteilte Einwilligung widerrufen werden kann. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Die Umstände müssen sich seit Erteilung der Einwilligung also geändert haben. Der Betroffenen muss durch die Einwilligung in seiner Persönlichkeit empfindlich beeinträchtigt werden. Dafür kann eine Änderung der persönlichen Einstellung des Fotografierten ausreichen.

Die Einwilligung kann jedoch nur für die Zukunft widerrufen werden. Das bedeutet, dass die Fotos ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr benutzt werden dürfen.

Bei Arbeitnehmern ist zu differenzieren. Sofern der Arbeitnehmer als solcher zum Beispiel auf einer Internetpräsenz des Unternehmens als Mitarbeiter dargestellt wird, ist das Foto mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Seite zu entfernen, weil ansonsten der Eindruck vermittelt wird, dass der Betroffene noch bei dem Unternehmen arbeitet. Ist der Arbeitnehmer lediglich als schmückendes Beiwerk auf dem Foto, zum Beispiel wenn eine alltägliche Situation, wie ein Telefongespräch, abgebildet wird und der Betroffene auf dem Foto telefonierend zu sehen ist, dann muss er einen wichtigen Grund anführen, warum er seine Einwilligung zu dem Bild widerruft.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Widerruf der Einwilligung grundsätzlich möglich ist, aber eines wichtigen Grundes bedarf.

 

Der nächste Beitrag befasst sich mit dem Thema: Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß?

Themenreihe Fotos: Fotographien von Mitarbeitern

3. Februar 2017

Wie in der letzten Woche bereits angekündigt, befasst sich der heutige Beitrag mit den Fotographien von Mitarbeitern.

Auch die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos, zum Beispiel auf Firmen-Websites oder im Intranet, bedarf der Einwilligung. Diesbezüglich ist, wie bereits thematisiert, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auch das Recht am eigenen Bild, zu beachten.

Die Einwilligung kann bereits im Arbeitsvertrag, mit ausdrücklichem Hinweis, vorgenommen werden. Alternativ bei Bedarf schriftlich.

Bezüglich der Veröffentlichung sind Fotos die den Mitarbeiter als solchen vorstellen und Fotos die ihn in einer alltäglichen Arbeitsposition darstellen, wie zum Beispiel telefonierend, zu unterscheiden.

Zu beachten ist, dass bei Firmenveranstaltungen sowohl von Mitarbeitern, als auch Geschäftspartner und sonstigen Anwesenden eine Einwilligung einzuholen ist. Gleichermaßen wenn die Fotos nur im firmeninternen Intranet, auch wenn dieses passwortgeschützt ist, veröffentlicht werden.

Abschließend lässt sich somit festhalten, dass auch bei Mitarbeitern stets eine Einwilligung einzuholen ist.

 

Der nächste Beitrag befasst sich mit dem Thema: Was passiert beim Widerruf der Einwilligung?

Themenreihe Fotos: Können Kinder selbst einwilligen?

23. Januar 2017

Nachdem es letzte Woche um die notwenige Einwilligung als solche ging, befasst sich dieser Beitrag mit der Frage, ob Kinder die von § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG)  geforderte Einwilligung selbst erteilen können.

Auch für Kinder gilt die Beachtung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts welches sich aus den Art. 2 Abs.1,  Art. 1 Abs. 1  Grundgesetz (GG) ergibt. Somit haben auch sie ein „Recht am eigenen Bild“ resultierend aus § 22 KUG.

Kinder stellen jedoch einen Sonderfall dar. Bis zur Einsichtsfähigkeit können sich nicht selbst rechtswirksam einwilligen. Die Einsichtsfähigkeit ist unabhängig von der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Geschäftsfähigkeit. Einsichtsfähigkeit kann mit 14 Jahren angenommen werden, jedoch ist dies keine feste Grenze und vom individuellen Entwicklungsstand abhängig. Aus diesem Grund sollte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

Die Einwilligung ist gemäß der §§ 1626, 1626a Abs. 2, 1627, 1629 BGB von mindestens einem sorgeberechtigten Elternteil einzuholen. Sind die Eltern sich uneins liegt keine Einwilligung vor. In so einem Fall hat im Zweifel das Familiengericht zu entscheiden.

Dieser Einwilligungsvorbehalt gilt auch für Familienangehörige, das bedeutet, dass beispielsweise auch die Großeltern den Willen der Eltern, was das Fotografieren ihrer Kinder angeht, zu akzeptieren haben und dementsprechend handeln müssen. Zudem können diese, sofern sie nicht sorgeberechtigt sind, nicht wirksam für das Kind einwilligen.

Abschließend lässt sich somit festhalten, dass Kinder unter Umständen selbst einwilligen können, jedoch zur Sicherheit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Sorgeberechtigten angehört werden sollten.

 

Der nächste Beitrag befasst sich mit der Frage wie mit Fotos von Mitarbeitern umzugehen ist.

Themenreihe Fotos: Wie ist die Einwilligung einzuholen?

18. Januar 2017

Es stellt sich die Frage, wie ist die im ersten Beitrag bereits erwähnte, notwendige Einwilligung des Fotografierten einzuholen?

Gemäß § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG) ist eine Einwilligung notwendig. Diese muss entgegen § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht zwingend schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass grundsätzlich eine mündliche oder konkludente (der Fotografierte erklärt seine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten, z. B. dadurch dass er sich bereitwillig fotografieren lässt) Einwilligung des Betroffenen ausreichend ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass schon allein aus Beweisgründen eine schriftliche Festhaltung der Einwilligung zu empfehlen ist.

Die Einwilligungserklärung muss so genau wie möglich auf den Sachverhalt angepasst sein. Der Betroffene muss darüber informiert werden, zu welchem Zweck er die Einwilligung erklärt und welche Risiken unter Umständen für die eigenen Daten drohen (z. B. bei Präsentation im Internet kann nur schwer Einfluss darauf genommen werden, wer darauf zugreifen kann). Eine Generaleinwilligung, für beispielsweise mehrere bevorstehende Veranstaltungen, ist unzulässig.

Es gilt auch mit einem Irrglauben aufzuräumen. Häufig heißt es, dass ab einer bestimmten Anzahl an Personen auf einem Bild keine Einwilligung mehr einzuholen ist. Das entspricht nicht der Wahrheit. Egal wie viele Personen fotografiert werden, es ist von jedem Einzelnen die Einwilligung für das Foto einzuholen. Sofern sich nur ein Betroffener weigert darf das Bild nicht gemacht/ verwendet werden.

 

Der nächste Beitrag befasst sich damit, ob Kinder selbst die Einwilligung erklären können.

Verletzen Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

13. Januar 2017

Diese Frage kann nicht einfach mit Ja oder Nein beantwortet werden.

Grundsätzlich gilt, dass nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) eine Einwilligung des Fotografierten, egal ob Kind oder Erwachsener, eingeholt werden muss, ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Voraussetzung für die Notwendigkeit einer Einwilligung ist, dass die abgebildete Person erkennbar ist, dafür ist ausreichend, dass jemand den Fotografierten erkennt, beispielsweise an der Haltung oder Kleidung oder auch wenn die Umgebung Rückschlüsse auf die Person zulässt.

Ausnahmen sind nach § 23 KUG möglich. Dieser regelt, dass Personen des Zeitgeschehens fotografiert werden dürfen. Zudem ist eine Ausnahme gegeben, wenn der künstlerische Wert des Bildes im Vordergrund steht. Außerdem wenn der Schwerpunkt des Bildes nicht auf der Person liegt, sondern diese als “schmückendes Beiwerk” anzusehen ist. Zuletzt ist eine Einwilligung entbehrlich, wenn das Augenmerk auf der fotografierten Sachen, beispielsweise einer Demonstration oder einem Karnevalsumzug, liegt.

Werden Bildnisse ohne Einwilligung gemacht und veröffentlicht drohen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen.

Zusammenfassend lässt sich demnach sagen, dass gemäß § 22 KUG eine Einwilligung einzuholen ist, außer es liegt eine Ausnahme des § 23 KUG vor.

 

Anmerkung: Mit diesem Beitrag startet eine Serie zum Thema Fotos, die uns die nächsten Wochen begleiten wird.

BfDI: Warnung vor Dashcams

27. Januar 2016

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Andrea Voßhoff hat anlässlich des 54. Deutschen Verkehrsgerichtstages vor dem Einsatz von Dashcams gewarnt. Dabei handelt es sich um kleine Videokameras, die im PKW hinter der Windschutzscheibe platziert werden. “Wenn eine Dashcam dazu genutzt wird, den Verkehr lückenlos zu dokumentieren, ist dies datenschutzrechtlich unzulässig.”, so Voßhoff. Diese Art der Nutzung stelle nach deutschem Recht einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiege im Falle einer Abwägung gegenüber dem Interesse des Dashcam-Nutzers zu Beweiszwecken. Die Nutzung einer Dashcam sei nur zu familiären oder persönlichen Zwecken gestattet. Ob es zulässig ist, solche Videoaufnahmen nach einem Unfall als Beweismittel vor Gericht zu verwenden, ist hingegen juristisch noch nicht geklärt. Darüber werde beim 54. Verkehrsgerichtstag beraten.

Aufzeichnungen einer Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel eingebracht werden

12. März 2015

Mit Urteil vom 03.02.2015 (Az. I S 19/14) hat das Landgericht Heilbronn entschieden, dass Aufzeichnungen einer Dashcam nicht als Beweismittel zur Klärung eines Unfallhergangs in den Zivilprozess eingeführt werden können. Damit wird die bisherige Linie von Rechtsprechung und öffentlichen Datenschutzbeauftragten, wie bereits berichtet, fortgesetzt.
Bei Dashcams handelt es sich um kleine Videokameras, die z.B. vor dem Rückspiegel eines Kfz angebracht werden. Während der Fahrt zeichnen die Geräte die Umgebung – inklusive der Passanten und anderen Verkehrsteilnehmer – auf, die mit dem Kfz abgefahren wird. Im vorliegenden Fall war im Pkw des Klägers eine Dashcam befestigt. Mit diesem Pkw war der Kläger in einen Unfall verwickelt. Das Unfallgeschehen zeichnete die Dashcam auf. Um den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern, wollte der Kläger die Aufzeichnungen im Wege der Inaugenscheinnahme als Beweismittel in den Prozess einführen.
Eine Beweisverwertung der Aufzeichnungen lehnten die Richter jedoch ab. Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, vgl. § 286 ZPO. Nach diesem Grundsatz obliegt des dem Gericht nach Würdigung des gesamten Prozessstoffes zu seiner freien Überzeugung über die Tatsachen zu gelangen. Dieser Grundsatz erfährt jedoch seine Grenzen, wo widerstreitende Verfassungsrechte aufeinander treffen. Gerichte haben in solchen Fällen eine interessengerechte Güterabwägung vorzunehmen und dementsprechend über die Verwertbarkeit zu entscheiden.
Das LG Heilbronn hat im vorliegenden Fall nach einer Güterabwägung entschieden, dass die Aufzeichnungen der Dashcam als Beweismittel unzulässig sind. Zwar kann der Kläger sich auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Daneben gilt auch das dem Rechtstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot des effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG. Diesen Grundsätzen überwiegt jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Durch die anlasslose und permanente Videoaufzeichnung werden die Betroffenen – im vorliegenden Fall vor allem der beklagte Unfallbeteiligte – in diesem Recht verletzt. Neben der erheblichen Grundrechtsverletzung verstößt die anlasslose und permanente Videoüberwachung auch gegen die einfachgesetzlichen Normen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG sowie § 22 S. 1 KUG, so die Richter. Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen ist nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG nur dann zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht überwiegen. Zwar stelle die Beweissicherung ein legitimes Interesse dar. Dieses rechtfertigt jedoch nicht, öffentlich zugängliche Räume mittels Videoaufnahmen zu überwachen. Schließlich verstößt die Überwachung mit Dashcams auch gegen das Kunsturhebergesetz. Weder liegt eine Einwilligung der Betroffenen vor, noch greift ein Ausnahmetatbestand des § 23 KUG. Denn die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen ist unzulässig, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Genau das war hier der Fall.

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