Themenreihe Fotos: Fotographien von Mitarbeitern
Wie in der letzten Woche bereits angekündigt, befasst sich der heutige Beitrag mit den Fotographien von Mitarbeitern.
Auch die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos, zum Beispiel auf Firmen-Websites oder im Intranet, bedarf der Einwilligung. Diesbezüglich ist, wie bereits thematisiert, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auch das Recht am eigenen Bild, zu beachten.
Die Einwilligung kann bereits im Arbeitsvertrag, mit ausdrücklichem Hinweis, vorgenommen werden. Alternativ bei Bedarf schriftlich.
Bezüglich der Veröffentlichung sind Fotos die den Mitarbeiter als solchen vorstellen und Fotos die ihn in einer alltäglichen Arbeitsposition darstellen, wie zum Beispiel telefonierend, zu unterscheiden.
Zu beachten ist, dass bei Firmenveranstaltungen sowohl von Mitarbeitern, als auch Geschäftspartner und sonstigen Anwesenden eine Einwilligung einzuholen ist. Gleichermaßen wenn die Fotos nur im firmeninternen Intranet, auch wenn dieses passwortgeschützt ist, veröffentlicht werden.
Abschließend lässt sich somit festhalten, dass auch bei Mitarbeitern stets eine Einwilligung einzuholen ist.
Der nächste Beitrag befasst sich mit dem Thema: Was passiert beim Widerruf der Einwilligung?