Schlagwort: Art. 33 DSGVO

Verantwortlichkeit nach Art. 33 und 34 DSGVO: Klärung durch die österreichische Datenschutzbehörde

23. August 2023

Ein aktueller Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde wirft Licht auf eine interessante Fragestellung: Sind Verantwortliche, insbesondere Arbeitgeber, dazu verpflichtet, bei unberechtigter Datenverarbeitung durch Mitarbeiter sowohl die Meldung nach Art. 33 als auch die Benachrichtigung nach Art. 34 DSGVO durchzuführen?

Der Fall und die Fragestellung

Der Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde vom 1. Januar 2023 betraf einen Vorfall, bei dem Gesundheitsdaten einer betroffenen Person durch eine Mitarbeiterin des Verantwortlichen in einem Social-Media-Beitrag veröffentlicht wurden. Die Mitarbeiterin, die sich in einem Ausbildungsverhältnis zur Verantwortlichen befand, hatte unberechtigt auf elektronisch vorhandene Patientendaten zugegriffen und den Krankheitsverlauf der betroffenen Person auf einer Plattform veröffentlicht. Die Verantwortliche meldete den Vorfall vorsorglich nach Art. 33 DSGVO, da sie Zweifel an ihrer eigenen Verantwortlichkeit und somit an der Meldepflicht hatte.

Die zentrale Fragestellung des Falls war, ob der Verantwortliche, in diesem Fall der Arbeitgeber, den Melde- und Benachrichtigungspflichten gemäß Art. 33 und 34 DSGVO unterliegt, wenn ein Mitarbeiter unberechtigt auf personenbezogene Daten zugreift und diese verwendet. Der Verantwortliche argumentierte, dass er für den unberechtigten Zugriff der Mitarbeiterin nicht datenschutzrechtlich verantwortlich sei und daher keine Meldepflicht bestehe. Die Datenschutzbehörde hatte hier eine andere Auffassung.

Die Entscheidung der Datenschutzbehörde

Die Datenschutzbehörde entschied, dass der Verantwortliche sehr wohl der Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO unterliegt, auch wenn eine unberechtigte Datenverarbeitung durch einen Mitarbeiter stattfindet. Die Behörde unterschied zwischen den Verantwortlichkeiten auf zwei Ebenen:

  1. Arbeitgeber (Verantwortlicher): Verpflichtung zur Implementierung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen, um unberechtigte Datenverarbeitungen zu verhindern.
  2. Mitarbeiterin (als eigene Verantwortliche): Unberechtigter Zugriff und Veröffentlichung von Patientendaten.

Die Behörde stellte klar, dass die Meldepflicht gemäß Art. 33 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich an den jeweiligen Verantwortlichen gerichtet ist. Obwohl die Behörde anerkannte, dass in Einzelfällen eine eigenständige datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeiterin abgeleitet werden kann, war der Gegenstand des Verfahrens nicht die Verantwortlichkeit der Mitarbeiterin, sondern die Melde- und Benachrichtigungsverpflichtungen des Verantwortlichen.

Die Datenschutzbehörde stützte ihre Ansicht auch auf die Leitlinien 07/2020 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zu den Begriffen “Verantwortlicher” und “Auftragsverarbeiter”. Diese Leitlinien betonen, dass die Organisation als Verantwortlicher angemessene technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen muss, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen, auch wenn ein Mitarbeiter seine Befugnisse in Bezug auf die Datenverarbeitung überschreitet.

Die Behörde verwies auch auf eine Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts, in der betont wurde, dass die dahinterstehende Organisation (Behörde) weiterhin für die Verarbeitungsweise durch ihre Mitarbeiter verantwortlich bleibt, auch bei sorgfaltswidriger Verwendung oder überschießender Akteneinsicht.

Fazit: Verantwortliche tragen Verantwortung

Der Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde verdeutlicht, dass Verantwortliche auch bei unberechtigter Datenverarbeitung durch Mitarbeiter gemäß Art. 33 und 34 DSGVO verpflichtet sind, sowohl eine Meldung als auch eine Benachrichtigung durchzuführen. Die klare Trennung zwischen den Verantwortlichkeiten von Arbeitgebern und Mitarbeitern sorgt für Klarheit in einer komplexen rechtlichen Landschaft. Dieser Bescheid unterstreicht die Bedeutung, dass Organisationen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen und Datenschutzverletzungen zu minimieren. In Zeiten steigender Datenschutzanforderungen ist es unerlässlich, dass Verantwortliche ihre Pflichten ernst nehmen und für Transparenz und Sicherheit in der Datenverarbeitung sorgen.

Bußgeld bei Meldung einer Datenpanne?

5. September 2019

Eine häufige Frage aus der Praxis:

Nach Art. 33 DSGVO müssen für die Datenverarbeitung Verantwortliche bei einer sogenannten Datenpanne, die ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt, eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde vornehmen. Diese Meldung muss unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem die Verletzung bekannt wurde, erfolgen.

Exkurs: Eine Datenpanne ist nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden .

Viele der Verantwortlichen fragen sich, ob die Meldung einer Datenschutzverletzung zu einem Bußgeldverfahren führen kann, sie also quasi verpflichtet sind, sich selbst zu belasten.

Die Antwort auf diese Frage findet sich in der Vorschrift des § 43 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).  Danach darf die Meldung einer Datenpanne in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden nur mit deren Zustimmung verwendet werden.

Ein Bußgeldverfahren wird auf Grundlage der Meldung also nicht gegen den Verantwortlichen eingeleitet werden. § 43 Abs. 4 BDSG gilt allerdings nicht, wenn (auch) Dritte die Datenpanne gemeldet haben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass § 43 Abs. 4 BDSG nicht unumstritten ist. Nach Ansicht einiger Datenschützer steht diese Bestimmung nicht im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO und ist daher nicht anwendbar. Diese Rechtsauffassung wurde allerdings noch nicht gerichtlich bestätigt.

ACHTUNG: Erfolgt keine oder eine verspätete Meldung, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Daher empfiehlt der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in einer Pressemitteilung, Datenpannen stets rechtzeitig zu melden. Sollte keine Meldung vorgenommen werden, weil kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bestand, hat eine entsprechende ausführliche Dokumentation zu erfolgen.

Jährliche Schäden von 55 Mrd. Euro durch Datenverlust

27. Juli 2017

Eine repräsentative Studie des Digitalverbandes Bitkom hat ergeben, dass mehr als die Hälfte (53%) der deutschen Unternehmen in den letzten beiden Jahren in irgendeiner Form Opfer von Wirtschaftsspionage, Datenverlust oder -Diebstahl geworden ist. Entsprechend real sei die Gefahr für Unternehmen aller Branchen und Größen. Häufigstes Vorkommnis sei der Diebstahl von IT- oder Telekommunikationsgeräten. Unklar ist dabei, ob die Täter, die häufig “aus den eigenen Reihen” stammen, dabei auf die Smartphones und Laptops selbst oder auf die hierauf gespeicherten Daten abzielen. Immer häufiger (mind. jedes 5. Unternehmen im Betrachtungszeitraum) sei auch das sog. Social Engineering zu verzeichnen, bei dem Mitarbeiter durch Vortäuschung falscher Tatsachen und Identitäten zur Preisgabe sensibler Informationen verleitet werden sollen.

Bemerkenswert ist, dass Unternehmen entsprechende Vorfälle aus Angst vor Imageschäden vergleichsweise selten (lediglich 31%) an Polizei oder andere Stellen melden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass bei dem Verlust personenbezogener Daten nach geltendem und auch nach künftigem Recht eine Meldepflicht bestehen kann, deren Nichtbeachtung bußgeldbewährt ist. Mit der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25.05.2018 stellt sich in diesem Bereich eine drastische Erhöhung ein: Die – aus welchen Gründen auch immer – unterlassene Meldung eines Datenverlusts an die Aufsichtsbehörde kann dann mit einem Bußgeld von bis zu 10 Mio. Euro oder 2% des weltweiten Konzern-Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 DSGVO) belegt werden. Diese potentiell immense zusätzliche Belastung kann durch den verordnungskonformen Umgang mit entsprechenden Situationen durch den Datenschutzbeauftragten verhindert werden.

Die Bitkom-Studie verdeutlicht die Notwendigkeit präventiver Maßnahmen wie z.B. die flächendeckende Verschlüsselung von Datenträgern, Installation aktueller Virenscanner-Software sowie regelmäßige Anfertigung von Backups. Neben der “technischen Sicherheit” sind auch organisatorische Maßnahmen, z.B. die regelmäßige Sensibilisierung der Mitarbeiter, äußerst ratsam. Zwar kann auch hierdurch keine 100-prozentige Sicherheit gewährleistet werden. Dem verhältnismäßig geringen Aufwand stehe allerdings eine signifikante Verbesserung gegenüber der Risikolage ohne entsprechende Maßnahmen gegenüber.