Schlagwort: § 42a BDSG
27. Juli 2017
Eine repräsentative Studie des Digitalverbandes Bitkom hat ergeben, dass mehr als die Hälfte (53%) der deutschen Unternehmen in den letzten beiden Jahren in irgendeiner Form Opfer von Wirtschaftsspionage, Datenverlust oder -Diebstahl geworden ist. Entsprechend real sei die Gefahr für Unternehmen aller Branchen und Größen. Häufigstes Vorkommnis sei der Diebstahl von IT- oder Telekommunikationsgeräten. Unklar ist dabei, ob die Täter, die häufig “aus den eigenen Reihen” stammen, dabei auf die Smartphones und Laptops selbst oder auf die hierauf gespeicherten Daten abzielen. Immer häufiger (mind. jedes 5. Unternehmen im Betrachtungszeitraum) sei auch das sog. Social Engineering zu verzeichnen, bei dem Mitarbeiter durch Vortäuschung falscher Tatsachen und Identitäten zur Preisgabe sensibler Informationen verleitet werden sollen.
Bemerkenswert ist, dass Unternehmen entsprechende Vorfälle aus Angst vor Imageschäden vergleichsweise selten (lediglich 31%) an Polizei oder andere Stellen melden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass bei dem Verlust personenbezogener Daten nach geltendem und auch nach künftigem Recht eine Meldepflicht bestehen kann, deren Nichtbeachtung bußgeldbewährt ist. Mit der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25.05.2018 stellt sich in diesem Bereich eine drastische Erhöhung ein: Die – aus welchen Gründen auch immer – unterlassene Meldung eines Datenverlusts an die Aufsichtsbehörde kann dann mit einem Bußgeld von bis zu 10 Mio. Euro oder 2% des weltweiten Konzern-Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 DSGVO) belegt werden. Diese potentiell immense zusätzliche Belastung kann durch den verordnungskonformen Umgang mit entsprechenden Situationen durch den Datenschutzbeauftragten verhindert werden.
Die Bitkom-Studie verdeutlicht die Notwendigkeit präventiver Maßnahmen wie z.B. die flächendeckende Verschlüsselung von Datenträgern, Installation aktueller Virenscanner-Software sowie regelmäßige Anfertigung von Backups. Neben der “technischen Sicherheit” sind auch organisatorische Maßnahmen, z.B. die regelmäßige Sensibilisierung der Mitarbeiter, äußerst ratsam. Zwar kann auch hierdurch keine 100-prozentige Sicherheit gewährleistet werden. Dem verhältnismäßig geringen Aufwand stehe allerdings eine signifikante Verbesserung gegenüber der Risikolage ohne entsprechende Maßnahmen gegenüber.
5. Juli 2017
Wenn ein Umzug ins Haus steht, kann man über das Internetportal umziehen.de, das von der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG betrieben wird, viele Unternehmen und Institutionen über seine neue Anschrift informieren. Dadurch kann etwa sichergestellt werden, dass auch nach einem Umzug die Zustellbarkeit von Briefen und sonstigen Postsendungen sichergestellt ist.
Vor kurzem hat es bei der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG nun wohl ein Datenleck gegeben. Personen mit entsprechenden Computerfähigkeiten soll es unkompliziert möglich gewesen sein, die von den Nutzern des Portals umziehen.de hinterlegten Daten einzusehen. Konkret sollen Daten zu Namen, Alter und neuer Adresse, Umzugsdatum und E-Mail-Adresse offengelegen haben. Auslöser für diese Panne soll nach Angaben der Post ein Update für das Portal umziehen.de gewesen sein. Kurz nach Bekanntwerden der Sicherheitslücke sei man aber in der Lage gewesen diese zu schließen. Im Anschluss habe man die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen über den Vorfall informiert und vorsorglich eine Informationsmail an die Nutzer des Portals umziehen.de geschickt.
Diese Datenpanne veranschaulicht, dass es für Unternehmen wichtig ist, bestehende Prozesse für den Umgang mit Datenpannen (Data Breach Management) zu implementieren. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt in § 42a gewisse Informationspflichten gegenüber der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und den von einer Datenpanne betroffenen Personen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt nach § 43 Abs. 2 Nr. 7 BDSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 300.000 EUR Geldbuße geahndet werden kann und in den in § 44 Abs. 1 BDSG aufgeführten Fällen sogar eine Straftat darstellt. Die Bedeutung eines funktionierenden Data Breach Managements erhöht sich noch einmal vor dem Hintergrund der ab Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), da diese strengere Maßstäbe als das BDSG stellt und auch höhere Bußgelder vorsieht.
Über die Regelungen der DSGVO zum Umgang mit Datenpannen informieren wir Sie unter anderem auch in unserem nächsten Blogbeitrag der Themenreihe DSGVO.
15. Juli 2011
Die Europäische Kommission untersucht derzeit, ob zusätzliche Regelungen hinsichtlich der Meldepflicht bei Datenschutzverstößen notwendig sind.
Insbesondere Telekommunikationsanbietern und Internet Service Providern stehe eine große Menge an Kundendaten zur Verfügung, worunter regelmäßig auch die Bankverbindung falle.
Zwar verlangt die EG-Datenschutzrichtlinie bereits in ihrer derzeitigen Fassung eine Selbstanzeige gegenüber den Betroffenen und den jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden, sobald personenbezogene Daten Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangen oder gestohlen werden.
Dessen ungeachtet hat Neelie Kroes, EU-Kommissarin für die „Digitale Agenda“, am Donnerstag bekannt gegeben, dass Sie eine öffentliche Konsultation angeregt hat, um festzustellen, ob konkretere Regelungen erforderlich sind. Insoweit plädierte sie für eine europaweit harmonisierte Lösung, die einerseits die Verbraucher schütze andererseits aber auch den Unternehmen einen einheitlichen Rechtsrahmen anstelle vieler nationaler Einzellösungen bieten soll.
Bereits im Mai hatte die EU-Justizkommissarin, Viviane Reding, vorgeschlagen, die Meldeverpflichtung u. a. auf die Bereiche „online banking“, „video games“ und „social media“ auszuweiten.
Die noch bis zum 9. September stattfindende Konsultation legt besonderes Augenmerk auf den Bereich Datensicherheit und die Fragen, innerhalb welcher Frist Betroffene im Falle einer Datenschutzverletzung zu informieren sind, welchen Inhalt die Benachrichtigung haben muss und welche Datenschutzverstöße diese Pflicht überhaupt auslösen sollen.
13. Juli 2011
Anlässlich des in der vergangenen Woche bekannt gewordene Hacking-Angriffs auf Server des Zolls, bei der Zugangsdaten und Passwörter des eingesetzten Zielverfolgungssystems ausgespäht und z.T. veröffentlicht wurden, forderte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Schaar nun die Erweiterung der für Unternehmen bestehenden Informationspflicht gemäß § 42a BDSG auch auf Bundesbehörden.
Schon seit dem 01.09.2009 sind nicht-öffentliche Stellen und Wettbewerbs-unternehmen des Bundes und der Länder dazu verpflichtet, die unrechtmäßige Kenntniserlangung von besonders sensiblen Daten der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden und die Betroffenen darüber in Kenntnis zu setzen. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hatte schon 2008 auf die Notwendigkeit von Informationspflichten für öffentliche Stellen bei Datenschutzverstößen hingewiesen. In diesem Frühjahr wurde eine entsprechende Regelung in das Berliner Datenschutzgesetz aufgenommen. “Der Bund sollte diesem guten Beispiel folgen”, forderte Schaar.