Schlagwort: Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
17. November 2022
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) rät Besucherinnen und Besuchern der Fußball-Weltmeisterschaft (WM) 2022 in Katar zur Verwendung eines separaten Mobiltelefons für die Reise. Hintergrund der Empfehlung ist, dass die Fußball-Fans die Apps „Hayya“ und „Ehteraz“ installieren müssen, welche der BfDI als datenschutztechnisch bedenklich einstuft.
Die WM-Apps Hayya und Ehteraz
„Hayya“ ist die offizielle WM-App, mit der die sogenannte „Hayya-Card“ verwaltet wird, die für Einreise und Zutritt zu den Fußballstadien sowie die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs erforderlich ist. „Ehteraz“ wird zur Corona-Kontaktverfolgung eingesetzt und muss von allen Reisenden ab 18 Jahren installiert werden. Allerdings wird „Ehteraz“ nur für den Besuch von Gesundheitseinrichtungen benötigt. Beide Apps können in den gängigen App-Stores heruntergeladen werden.
Ergebnisse der Analyse
Bei der ersten Analyse der Apps hat der BfDI festgestellt, dass „die Datenverarbeitungen beider Apps wahrscheinlich deutlich weiter gehen, als es die Beschreibungen der Datenschutzhinweise und Verarbeitungszwecke in den App-Stores angeben.“ Eine der Apps erhebe Daten zu Telefonaten, welche in Deutschland als sensible Telekommunikationsverbindungsdaten unter das Fernmeldegeheimnis fielen. Die andere App könne aktiv den Schlafmodus des Geräts verhindern. Zudem liege nahe, dass die Daten nicht nur lokal gespeichert, sondern auch an einen zentralen Server übermittelt würden. Aus diesen Gründen sollten Besucherinnen und Besucher der WM laut BfDI ein separates Gerät zur Installation der Apps verwenden, auf dem keine personenbezogenen Daten gespeichert seien, und nach Rückkehr das Betriebssystem und sämtliche Inhalte darauf vollständig löschen.
Bedenken anderer Datenschutzbehörden
Die Einschätzung des BfDI deckt sich mit der Warnung der französischen und der norwegischen Datenschutzbehörden CNIL und Datatilsynet. Auch diese empfehlen die Nutzung eines separaten Geräts für die Apps. Die norwegische Datenschutzbehörde Datatilsynet hält den umfangreichen Zugriff der Apps für alarmierend und gab Empfehlungen (auf Norwegisch) dahingehend ab, was Besucherinnen und Besucher tun können, die keinen Zugriff auf ein Zweitgerät haben oder ein solches nicht nutzen möchten. Demnach könnten die eigenen Daten vor Einreise gesichert und anschließend auf dem Mobiltelefon gelöscht werden, sodass es in Katar nur für die beiden Apps verwendet würde. Nach Rückkehr könnte das Gerät dann zurückgesetzt und die gesicherten Daten wiederhergestellt werden.
Nicht das einzige Datenschutzthema bei der WM in Katar
Die verpflichtende Installation dieser Apps ist nicht das einzige Problem, das sich bei der WM in Katar im Bereich des Datenschutzes stellt. Laut Auswärtigem Amt nutzen die Behörden in Katar „intensiv digitale Technologien.“ Es würden unter anderem flächendeckend Videokameras im öffentlichen Raum eingesetzt und bei jeder Ein- und Ausreise fände eine biometrische Erfassung mittels Gesichtsscanner und Bildabgleich statt.
2. Juni 2017
Schon heute sammelt ein modernes Fahrzeug mehrere Gigabyte an Daten. Da die technische Entwicklung von autonom fahrenden Autos gerade erst am Anfang steht ist davon auszugehen, dass in Zukunft noch mehr Daten erhoben werden und der Datenschutz im Bereich des vernetzten Fahrens immer wichtiger werden wird. Auf Einladung der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff fand deswegen am 1. Juni ein Symposium zum Datenschutz in automatisierten Fahrzeugen statt.
Zu Beginn des Symposiums wies Voßhoff noch einmal darauf hin, dass moderne Fahrzeuge mit Hilfe von Sensoren und anderen Technologien eine erhebliche Menge von Daten sammeln würden. Beispielhaft führte Sie an, dass Kilometerstände, Reifendruck, verschiedene Füllstände oder der Gurtschlussstatus gemessen würden. Darüber hinaus würden aber auch Daten über den Fahrstil und Positionsdaten erhoben. Insbesondere durch die Verknüpfung dieser Vielzahl von Daten würden sich detaillierte Persönlichkeitsprofile der Fahrerinnen und Fahrer erstellen lassen. Gerade deswegen forderte Voßhoff, dass die Fahrerinnen und Fahrer jederzeit die volle Hoheit über die Verwendung von personalisierbaren Fahrzeugdaten haben müssten. In diesem Kontext seien datenschutzgerechte Technologien und Voreinstellungen notwendig.
Um den Datenschutz im Bereich von automatisierten Fahrzeugen zu wahren, hat die Bundesdatenschutzbeauftragte eine Liste mit 13 Empfehlungen zum automatisierten und vernetzten Fahren veröffentlicht. Aus Transparenzgründen müsse es für die Fahrerin oder den Fahrer klar erkennbar sein, welche Daten auf Basis einer gesetzlichen Regelung auch ohne ausdrückliche Einwilligung verarbeitet werden dürfen. Insbesondere im Hinblick auf das Einwilligungserfordernis stellte Voßhoff auch klar, dass eine etwa beim Kauf abgegebene pauschale Einwilligung für beliebige Verwendungszwecke nicht genüge. In der Empfehlungsliste wird unter anderem dargestellt, dass für den reinen Fahrbetrieb in der Regel keine Datenspeicherung erforderlich sei. Falls Fahrzeuge Daten untereinander austauschen müssten, müsse dieser Austausch wirksam verschlüsselt und vor einer unbefugten Nutzung oder Aufzeichnung geschützt werden. Nach dem Grundsatz „Pricavy by default“ müsse es dem Fahrzeugnutzer auch möglich sein, sein Fahrzeug so einzustellen, dass dieses möglichst wenig über sein Fahrverhalten preisgebe. Des Weiteren müsse es für die Fahrzeugnutzer unkompliziert möglich sein personenbezogene Daten zu löschen, falls eine Speicherung dieser Daten nicht gesetzlich notwendig sei.
Vor dem Hintergrund der 2018 in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung ist zudem ein Beitrag des Vorsitzenden der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit, Rolf Schwartmann, zu beachten. Im Zuge des Symposiums gab dieser an, dass rund um die Privatsphäre im vernetzten Auto eine Folgenabschätzung gem. Art. 35 DSGVO generell durchzuführen sei.
8. September 2016
Am Mittwoch, den 07.09.2016, hat Netzpolitik.org einen aktuellen Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums (BMI) für das “Datenschutz-Anpassungs und Umsetzungsgesetz EU” veröffentlicht.
Im April 2016 hatte das Europäische Parlament die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) verabschiedet, die die bisher geltende EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG ablösen soll. Ziel der EU-DSGVO ist die weitestgehende Harmonisierung des Datenschutzrechtes durch unmittelbare Geltung der Regelungen in den EU-Mitgliedsstaaten. Anders als bei einer Richtlinie müssen die Regelungen einer Verordnung nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden. Allerdings sieht die EU-DSGVO in einigen Regelungen sogenannte Öffnungsklauseln vor, die den EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit für nationale, unter Umständen abweichende, Detailregelungen einräumen. Bis Mai 2018 müssen die EU-Mitgliedsstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben und entsprechende Anpassungen und Neuregelungen im nationalen Datenschutzrecht vornehmen. Der in dem veröffentlichten Referentenentwurf des BMI dargestellte Gesetzesentwurf soll in Deutschland die erforderlichen Anpassungen des Datenschutzrechtes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, umsetzen.
Die ebenfalls auf Netzpolituk.org dargestellte Kritik, insbesondere des Bundesjustizministeriums sowie der Bundesdatenschutzbeauftragten, in Bezug auf den Referentenentwurf ist vernichtend. So sollen beispielsweise in Zukunft nicht nur Datenschutzverstöße von Nachrichtendiensten vollständig sanktionslos sowie die verdachtsunabhängige Datenverarbeitung zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen Berufsstandregeln reglementierter Berufe durch öffentliche Stellen möglich sein, sondern auch der Zweckbindungsgrundsatz ausgehöhlt werden. Dadurch bestünde die Gefahr, dass das deutsche Datenschutzrecht unter das Niveau des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes sinken würde. Die Kritik des Bundesjustizministeriums sowie der Bundesdatenschutzbeauftragten bezieht sich nicht nur auf rechtliche, sondern auch auf strukturelle Mängel. Das Bundesjustizministerium legt dem BMI daher nahe, die streitigen Fragen in der kommenden Legislaturperiode zu klären. Laut Netzpolitik.org erscheine es vor diesem Hintergrund am sinnvollsten, zurück auf Null zu gehen und einen Neuanfang zu starten.
21. April 2015
Einer Pressemitteilung vom gestrigen Tage zufolge, ist für die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Andrea Voßhoff fraglich, ob der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf für eine Vorratsdatenspeicherung den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entsprechen kann. So ist sie der Auffassung, dass die Kernfrage, an der sich ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung messen lassen müsse, sein werde, ob und wie die vom Europäischen Gerichtshof aufgeworfene Problematik der anlasslosen Speicherung gelöst werden solle. Aus den nun vorgelegten Leitlinien von Bundesjustizminister Heiko Maas lasse sich jedenfalls nicht erkennen, ob die geplanten Regelungen mit der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar seien. Eine valide Beurteilung dieser sowie aller weiteren Fragen werde jedoch erst erfolgen können, wenn der konkrete Gesetzesentwurf vorliegen.
Erst in der vergangenen Woche hatte der Bundesjustizminister mit Innenminister Thomas de Maizière die “Leitlinien des BMJV zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten” vorgestellt, womit die Bundesregierung ihren Plan zur heftig umstrittenen Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung offenlegte. Es beschreibt die Pläne der Bundesregierung, die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten für Zwecke der Strafverfolgung wieder zu erlauben. Es solle danach eine Verpflichtung für Telekommunikationsanbieter bestehen, in Zukunft erneut Standortdaten für vier sowie weitere Verkehrsdaten für zehn Wochen zu speichern.