Schlagwort: Bundesgerichtshof

YouTube muss keine IP-Adressen illegaler Uploads herausgeben

10. Dezember 2020

Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2020 (I ZR 153/17) über die Herausgabe von IP-Adressen durch YouTube entschieden. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Filmverwertungsgesellschaft Constantin Film von YouTube die Kontaktdaten von Nutzern verlangt, die urheberrechtlich geschützte Filme auf die Plattform hochgeladen haben.

Im Verfahren hatte zuvor der BGH die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser hatte bereits am 9. Juli 2020 entschieden (C-264/19), dass die Richtlinie 2004/48/EG die Betreiber einer Videoplattform nicht verpflichtet, die E-Mail-Adresse, die IP-Adresse oder die Telefonnummer eines Nutzers bekannt zu geben, der illegal eine Film auf der Online-Videoplattform YouTube hochgeladen hat. Der Auskunftsanspruch ist lediglich auf die Herausgabe der Postadresse seitens YouTubes beschränkt.

Allerdings besteht keine Pflicht für Nutzer ihre Adresse auf YouTube anzugeben. Auch werden der Name und das Geburtsdatum nicht auf Korrektheit überprüft. Da dies eine für Rechteinhaber äußerst missliche Situation ist, hat der EuGH jedoch klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen. Dabei muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet sein, sowie allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, wie etwa der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eingehalten werden.

Der BGH hat die Antworten des EuGH in seinem Urteil übernommen. Damit bleibt Rechteinhabern nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber ihnen in Zukunft die Möglichkeit einräumt, weitergehende Auskunftsansprüche zu erhalten.

Bundesgerichtshof bestätigt Neuregelung zur Störerhaftung

27. Juli 2018

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag die Neuregelung zur Störerhaftung dem Grunde nach bestätigt.

Der BGH urteilte in einem seit 2013 anhängigen Verfahren zu Gunsten des Beklagten, Az.: I ZR 64/17, der in den Vorinstanzen noch unterlegen war. Der Anschlussinhaber eines ungesichterten WLANs haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen. Damit bestätigte der BGH zum einen die Neuregelung der Störerhaftung im Telemediengesetz (TMG), zum anderen entspricht das Urteil der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH), was bedeutet, dass das reformierte TMG mit EU-Recht vereinbar ist. Damit endet die Störerhaftung für Betreiber offener WLANs.

Betreiber können somit künftig nicht mehr auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden, wenn jemand den Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Eine solche Regelung findet sich auch seit 2017 in § 8 TMG. Hinsichtlich der Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG zusteht, hat der BGH die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Adblock Plus siegt vor BGH

23. April 2018

Axel Springer klagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Kölner Firma Eyeo, der Klage erteilten die Richter des 1. Zivilsenats in Karlsruhe eine deutliche Absage.

Eyeo vertreibt den Adblocker Adblock Plus, welcher nach Ansicht des Springer Verlages gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt. Die Klägerin wollte erreichen, dass Adblocker, wie der von Eyeo, verboten werden und der Verlag Schadensersatz wegen entgangener Werbeumsätze von Eyeo fordern kann.

Die Karlsruher Richter sahen jedoch keine Gesetzesverletzung. Zur Begründung führten sie aus, dass “Eine Verdrängungsabsicht nicht vorliegt. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs”. Eyeo erzielt selbst nur Einnahmen, wenn auch Werbung angezeigt wird, sodass für eine Verdrängung des Werbegeschäfts nicht im Interesse der Firma liegt. Unlauterer Wettbewerb liegt nicht dadurch vor, das dass Angebot von Eyeo, bestimmte Werbung gegen Beteiligte an den erzielten Umsätzen von Werbefiltern ausnimmt.

Insbesondere gelang dem Springer Verlag nicht der Nachweis, dass Eyeo Druck auf Werbetreibende ausübt. Ein Eingriff in den Markt sei zwar zweifellos gegeben, für die Werbeblockade an sich sei aber nicht Eyeo bzw. deren Adblock Plus verantwortlich, sondern der Nutzer selbst. Ebenso konnte die Umgehung von Schutzmaßnahmen nicht hinreichend dargelegt werden.

Das Geschäftsmodell mit Adblockern kann auch nicht im Wege einer Grundrechteabwägung, wobei der Pressefreiheits des Springer Verlages der Vorrang gegeben werde, verboten werden.

Der BGH gab damit der Revision Eyeos statt und legte den Streitwert auf 2,5 Millionen Euro fest, zudem wurden die Rechtsmittel gegen das Urteil abgelehnt, sodass das Verfahren zumindest aus dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts beendet ist. Allerdings kündigte Axel Springer bereits an Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben und schließt auch eine erneute Klage wegen Verletzung des Urheberrechts nicht aus.

BGH: Auskunftsanspruch von Rechteinhabern bei Urheberrechtsverletzungen

20. August 2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 19. April 2012 (Az. I ZB 80/11) den Auskunftsanspruch von Rechteinhabern bei Urheberrechtsverletzungen bekräftigt. Dem Beschluss zufolge müssen Internetprovider den Rechteinhabern Namen und Anschrift eines Nutzers mitteilen, wenn mit der dazugehörigen IP-Adresse „ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt [wurde]“. Durch die Entscheidung kehrt der BGH von der bisherigen Rechtsprechungspraxis (vgl. nur die vorinstanzlichen Entscheidungen des LG Köln (Az. 213 O 337/11) und des OLG Köln (Az. 6 W 237/11)) ab, wonach ein gewerbliches Element zu der Rechtsverletzung treten muss, um einen Auskunftsanspruch begründen zu können. Die gesetzliche Grundlage des Auskunftsanspruchs der Rechteinhaber in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) spricht ebenfalls von einem „gewerblichen Ausmaß“, in dem die Rechtsverletzung erfolgt sein muss. Der BGH führt in der Begründung zu dieser Problematik recht kurz aus, dass der Auskunftsanspruch “kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus [setze], sondern […] unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet [sei]”. Der BGH führt weiter aus, dass sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch aus der Systematik des Gesetzes die Voraussetzung des gewerblichen Elements ergebe. Diese widerspräche dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen.

In der Opposition und der Netzgemeinde ist das Urteil weitestgehend auf Unverständnis gestoßen. Kritisiert wird insbesondere, dass der Beschluss im klaren Gegensatz zum Willen des Gesetzgebers stehe. Dieser habe, so Lars Klingbeil, netzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, den Auskunftsanspruch der Rechteinhaber „… ausdrücklich und aus guten Gründen auf Verletzungen des Urheberrechts in gewerblichen Ausmaß begrenzt”.

Daneben wird beklagt, dass mit dem Beschluss das ohnehin schon durch die Rechtsprechung aufgeweichte Kriterium des “gewerblichen Ausmaßes” endgültig gekippt werde. Oliver Süme vom eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. rechnet damit, dass dies zu einer erheblichen Steigerung der Auskunftsersuchen an die Provider führen werde, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt, nach erwirktem Gerichtsbeschluss, jeden Monat die Nutzerdaten zu 300.000 Internetverbindungen an die Rechteinhaber herausgeben. Zudem könne durch den Verzicht auf das gewerbliche Element die Intention des Gesetzgebers, Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis an hohen Hürden zu messen, nicht mehr zur effektiven Durchsetzung verholfen werden.

Der Beschluss des BGH zeigt deutlicher als je zuvor, dass die angekündigte Novelle des Urheberrechts in kürzester Zeit angegangen werden sollte, um damit bei allen Beteiligten für die notwendige Rechtssicherheit im Umgang mit urheberrechtsgeschützten Inhalten sorgen zu können.