YouTube muss keine IP-Adressen illegaler Uploads herausgeben

10. Dezember 2020

Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2020 (I ZR 153/17) über die Herausgabe von IP-Adressen durch YouTube entschieden. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Filmverwertungsgesellschaft Constantin Film von YouTube die Kontaktdaten von Nutzern verlangt, die urheberrechtlich geschützte Filme auf die Plattform hochgeladen haben.

Im Verfahren hatte zuvor der BGH die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser hatte bereits am 9. Juli 2020 entschieden (C-264/19), dass die Richtlinie 2004/48/EG die Betreiber einer Videoplattform nicht verpflichtet, die E-Mail-Adresse, die IP-Adresse oder die Telefonnummer eines Nutzers bekannt zu geben, der illegal eine Film auf der Online-Videoplattform YouTube hochgeladen hat. Der Auskunftsanspruch ist lediglich auf die Herausgabe der Postadresse seitens YouTubes beschränkt.

Allerdings besteht keine Pflicht für Nutzer ihre Adresse auf YouTube anzugeben. Auch werden der Name und das Geburtsdatum nicht auf Korrektheit überprüft. Da dies eine für Rechteinhaber äußerst missliche Situation ist, hat der EuGH jedoch klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen. Dabei muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet sein, sowie allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, wie etwa der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eingehalten werden.

Der BGH hat die Antworten des EuGH in seinem Urteil übernommen. Damit bleibt Rechteinhabern nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber ihnen in Zukunft die Möglichkeit einräumt, weitergehende Auskunftsansprüche zu erhalten.