Schlagwort: Clubhouse

Bundesdatenschutzbeauftragter erneuert Kritik an der Nutzung Sozialer Netzwerke durch Bundesbehörden

21. Januar 2022

In einem Interview gegenüber dem Handelsblatt äußerte sich der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber erneut zur Nutzung von Sozialen Netzwerken durch die öffentliche Verwaltung – dabei geht es vor allem um Facebook, Instagram, Tiktok und Clubhouse. Technische Überprüfungen dieser Netzwerke und deren Nutzung auf den Geräten der Bundesbehörden und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Kelber derzeit gemeinsam mit dem BSI durchführe, wiesen auf “datenschutzrechtliche Probleme” hin. Ein finales Ergebnis gäbe es derzeit jedoch noch nicht.

Im Zusammenhang mit den Äußerungen gegenüber dem Handelsblatt kritisierte Kelber darüber hinaus auch den Betrieb sog. Facebook-Fanpages durch die Bundesbehörden. Aufgrund der “unklaren geteilten datenschutzrechtlichen Verantwortung zwischen Facebook und dem Betreiber der Seite” könne die Fanpage “nach wie vor nicht rechtskonform betrieben werden”. Bereits letztes Jahr hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte daher die Bundesregierung und die obersten Bundesbehörden aufgefordert, den Betrieb dieser Fanpages bis Ende 2021 einzustellen – bislang noch ohne Erfolg. Kelber betonte aber auch, dass er durch die Aufforderung nicht “zwingend die Abschaltung von Facebook-Fanseiten” erreichen, sondern lediglich eine “datenschutzkonforme Kommunikation zwischen der Bundesregierung und der Bürgerinnen und Bürgern” ermöglichen wolle. Ziel sei es daher, dass Facebook den Betrieb aller Fanpages an europäische Datenschutzvorgaben anpasse. Laut Kelber haben hierzu erneut Gespräche mit der Bundesregierung und Facebook stattgefunden.

Clubhouse ändert umstrittene Adressbuch-Regelung

16. März 2021

Das in Deutschland noch recht neue soziale Netzwerk “Clubhouse” ändert seine umstrittene Einladungspolitik. Bislang mussten Nutzer, die von ihrem zweimaligen Einladungsrecht Gebrauch machen wollten, der App den Zugriff auf das gesamte iPhone-Adressbuch gestatten (für Android-Smartphones ist eine App in Planung, es gibt aber derzeit noch keine). Nach einem Update ist diese Freigabe nun nicht mehr notwendig. Stattdessen kann auch einfach die Nummer eines Dritten im Einladungsfeld eingegeben werden. Man kann also auch Menschen einladen, die selbst nicht im eigenen Adressbuch stehen.

Zwar war es auch in der Vergangenheit möglich, dass der Nutzer nicht sein gesamtes Adressbuch für die App freigeben muss, im Gegenzug war es dann allerdings nicht möglich, von seinem Einladungsrecht Gebrauch zu machen. Für Nutzer, die bereits ihr Adressbuch freigegeben haben, soll bald die Möglichkeit bestehen, bei den App-Betreibern eine Löschung dieser Daten zu beantragen. Eine weitere geplante Neuerung ist die Möglichkeit, mittels eines Creator First-Programms Geld zu verdienen. Dazu sollen Creator, also Nutzer, die ein Gespräch führen, sich einfacher mit dem Publikum und auch mit Marken vernetzen können. Wie die Monetarisierung konkret aussieht, ist noch unklar, zunächst ist ein Testlauf geplant. Angekündigt haben die App-Betreiber diese Neuerungen standesgemäß in einem ihrer Online-Townhall-Meetings.

Clubhouse ist eine Audio-Only-App, die es in den USA seit rund einem Jahr und in Deutschland seit einigen Wochen gibt. Sie funktioniert wie ein Live-Podcast. Creator können Räume eröffnen und allein oder zusammen mit anderen Nutzern ein Gespräch führen. Grundsätzlich kann sich jeder Zuhörer auch aktiv an dem Gespräch beteiligen. Der Hype, den die App ausgelöst hat, dürfte auch an der künstlichen Verknappung liegen. Man bekommt nur auf Einladung eines Mitglieds Zugang zu diesem sozialen Netzwerk, wobei jedes Mitglied nur zwei weitere Personen einladen darf.

Die zahlreichen datenschutzrechtlichen Verstöße der Clubhouse-App

12. Februar 2021

Der Mitte/Ende Januar aus den USA herübergeschwappte Hype um die Clubhouse-App ist nun offiziell auch ein Fall für Deutschlands Datenschützer.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Prof. Dr. Johhannes Caspar teilte jüngst mit ,,Viele Menschen haben gerade gegenwärtig ein überwältigendes Interesse an einer neuen diskursiven Plattform, die spannende Kommunikation und den ungezwungenen Austausch mit anderen verspricht. Die App wirft jedoch viele Fragen zur Wahrung der Privatsphäre von Nutzerinnen und Nutzern und von dritten Personen auf.”
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat die Firma Alpha Exploration Co., die hinter der App Clubhouse steht und somit die Fäden derselbigen zieht, bereits abgemahnt. Ebenso hat auch der Datenschutz-Check der Stiftung Warentest gezeigt, dass Clubhouse gegen mehrere Punkte der EU-Datenschutz-Grundverordnung verstößt.

So wurde die Datenschutzerklärung der Firma Alpha Exploration Co. zur Clubhouse-App bisher lediglich auf Englisch verfasst. Außerdem benennt diese Datenschutzerklärung weder einen Verantwortlichen, der für die Datenverarbeitung zuständig ist, so wie es Art. 13 Abs. 1 lit. a) DSGVO voraussetzt noch werden Verbraucher über ihre Rechte ausreichend aufgeklärt. Des Weiteren sind die Informationen zu Daten­ver­arbeitungs­zwecken, den genauen recht­lichen Grund­lagen dafür und die Auskunft zur Speicherdauer unvollständig. Zu guter Letzt hält sich der Anbieter nicht an die Pflicht, ein Impressum auf der Website zu veröffent­lichen.

Die Adressbücher in den Mobilfunkgeräten von jenen Nutzerinnen und Nutzern, die wiederum andere Personen zu Clubhouse einladen, werden automatisch ausgelesen und durch die Betreiber in den USA gespeichert. Dadurch geraten Kontaktdaten zahlreicher Menschen, ohne dass diese überhaupt mit der App in Kontakt kommen, in fremde Hände. Die Betreiber speichern nach eigenen Angaben zudem die Mitschnitte aller in den verschiedenen Räumen geführten Gespräche, um Missbräuche zu verfolgen, ohne dass die näheren Umstände transparent werden.

Es bleibt spannend um Clubhouse und seine Beziehung zum europäischen Datenschutzrecht.

Der fragliche Datenschutz im Clubhouse

27. Januar 2021

Clubhouse ging in den USA bereits im März 2020 an den Start und steckt aktuell noch im Beta-Stadium. Bereitgestellt wird die App von dem US-Unternehmen Alpha Exploration Co. Inzwischen hat sie einen Wert von schätzungsweise 100 Millionen US-Dollar. Die Idee stammt von dem Stanford-Absolventen und ehemaligen Pinterest-Mitarbeiter Paul Davison und dem ehemaligen Google-Mitarbeiter Rohan Seth. In Deutschland wurde die App bis Anfang Januar 2021 kaum genutzt, bis einige deutsche Influencer auf der Plattform aktiv wurden. Nach eigenen Angaben ist der Dienst so konzipiert, dass Benutzer audiobasierte Unterhaltungen mit Freunden und anderen Menschen auf der ganzen Welt führen können. Vor kurzem war die App die meist heruntergeladene iOS-Anwendung in Deutschland. In den Diskussionsräumen diskutieren zunehmend bekannte Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik, Medien und Sport.

Funktion

Clubhouse ist eine Anwendung, bei der sich die User Gespräche anhören und sich dabei auch aktiv an Diskussionen beteiligen können. Neben den öffentlichen Diskussionen bietet die App auch die Möglichkeit zur Diskussion in geschlossenen Gruppen. Die Diskussionsräume sind mit virtuell gestalteten Podiumsdiskussionen vergleichbar.

Die Moderatoren sprechen in den Räumen live über bestimmte Themen und die Zuhörer können dann dem virtuellen Raum beitreten. Die Teilnehmenden sind zunächst stumm geschaltet und können durch die Moderatoren zum Gespräch freigeschaltet werden. Darüber hinaus können die Moderatoren die Teilnehmer auch stumm schalten oder auch aus dem jeweiligen Raum auszuschließen.

Bisher kann die App nur auf iOS Geräten verwendet werden. Auch wenn sie schon im App Store zum Download bereitsteht, so wird für die Nutzung des erstellten Accounts eine Einladung von einem aktiven Anwender benötigt. Durch dieses Marketing-Konzept der künstlichen Verknappung sind Einladungen zurzeit noch sehr begehrt. Aktuell werden sie sogar zum Kauf auf Online-Auktionsplattformen angeboten.

Hinsichtlich des Datenschutzes ist die Nutzung der Anwendung nicht unbedenklich. Die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) konnte sich mit dem Dienst bisher noch nicht detailliert befassen. Insofern steht eine Stellungnahme derzeit noch aus.

Zugriff auf Kontakte

Schon die Registrierung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich. Die dafür notwendige Einladung erfolgt über das Adressbuch des einladenden Nutzers. Das führt dazu, dass die eigenen Kontakte auf dem Smartphone mit Clubhouse geteilt werden müssen. Dabei ist es problematisch, dass die Kontaktdaten von Personen, die noch nicht bei Clubhouse registriert sind, ohne deren Einwilligung an das Unternehmen übermittelt werden. Diese Vorgehensweise wurde auch schon bei der Einführung von WhatsApp heftig kritisiert, da rechtlich gesehen jeder Kontakt zuvor um Erlaubnis gefragt werden müsste, bevor die personenbezogenen Daten verarbeitet werden können. Auf diese Weise kann Alpha Exploration persönliche Daten von Kontakten sammeln, die zuvor nicht in eine Verarbeitung einwilligten und auch die App nicht nutzen. Durch ein solches Auslesen von Kontakten ließe sich das soziale Umfeld von Nutzern weitgehend ausspionieren.

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens liegt aktuell der irischen Datenschutzbehörde zur Entscheidung vor. Baden-Württembergs Landesdatenschutzbeauftragter Stefan Brink sieht dieses Vorgehen äußerst kritisch. Es sei nicht auszuschließen, dass Clubhouse neben den Telefonnummern auch E-Mail-Adressen und Wohnadressen der Kontakte auslesen würde, sofern diese hinterlegt wären. Des Weiteren habe es ein erhebliches Verführungspotenzial, wenn man die App im vollen Umfang nutzen wolle und dafür nur schnell die Kontakte freigeben müsse, so Stefan Brink. Nach seiner Auffassung könnten die Nutzer rechtswidrig handeln, wenn sie der App Zugriff auf ihre Kontakte geben.

Nach der Aktivierung fordert die App dann auch beim neuen Nutzer Zugriff auf sämtliche Einträge im Adressbuch des verwendeten Smartphones. Auch bei der Anmeldung über einen Social-Media-Account behält sich Clubhouse den Zugang für Follower und Freundeslisten vor. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Form und für welche Zwecke die dabei erhobenen Kontakt- und Accountinformationen Dritter in den USA verarbeitet werden.

Audiomitschnitte

Nach eigenen Angaben werden Audiomitschnitte ausschließlich zur Unterstützung der Untersuchung von Vorfällen aufgezeichnet. Temporäre Audioaufzeichnungen werden dabei verschlüsselt. Sollten diese Angaben so zutreffen, könnte sich Clubhouse bei den Aufzeichnungen auf die “Wahrung berechtigter Interessen” gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass auch temporäre Aufzeichnungen auf den US-Servern des Unternehmens gespeichert werden und somit ein Zugriff Dritter nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus fehlen auch Angaben über die Existenz einer Transportverschlüsselung.

Schattenprofile

Es deutet einiges darauf hin, dass zusätzlich zum Abfragen der Kontaktdaten nichtbeteiligter Dritter, vom Anbieter für diese auch Schattenprofile angelegt werden, selbst wenn sie die Plattform bisher nicht nutzen. Dies dürfte im Widerspruch zu den Betroffenenrechten der DSGVO stehen.

Identifizierung

Das gesamte Netzwerk einer Person ist für alle Nutzer weitgehend einsehbar. Das gilt auch für die Mitglieder innerhalb der verschiedenen Räume. Das kann dann von Vorteil sein, wenn beispielsweise die Nutzer gegen die Nutzungsbedingungen oder auch allgemeinen Gesetze verstoßen, da das Gesprochene, über den Klartextnamen, so schnell einer Person zugeordnet werden kann. Dadurch findet auch eine gewisse Selbstkontrolle statt, da andere Nutzer Verstöße melden können. Es könnte jedoch problematisch sein, wenn Nutzer innerhalb des betroffenen Netzwerks fälschlicherweise mit Äußerungen anderer Nutzer assoziiert werden. Wie auch bei anderen Netzwerken gab es auch bei Clubhouse schon Fälle von Diskriminierung und Rassismus.

Transparenz

In den Terms of Service (AGB) und der Privacy Policy (Datenschutzerklärung) von Clubhouse wird die DSGVO nicht erwähnt. Auch eine Adresse für Datenschutzauskünfte in der EU existiert nicht. Diese ist jedoch zwingend erforderlich, da auch die personenbezogenen Daten von EU-Bürgern verarbeitet werden (Marktortprinzip).

Laut Datenschutzerklärung gibt es bei der Version für das Smartphone eventuell keine Möglichkeit, das Tracking zu unterbinden. Somit kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass eine Profilbildung der Nutzer stattfindet.

Auch die Empfänger der personenbezogenen Daten werden nicht transparent dargestellt. Zwar werden nach offiziellen Angaben keine Daten an Geschäftspartner verkauft, der folgende Absatz der Datenschutzerklärung deutet jedoch auf Gegenteiliges hin.

    „We may share Identification Data and Internet Activity Data with social media platforms and other advertising partners that will use that information to serve you targeted advertisements on social media platforms and other third party websites – under certain regulations such sharing may be considered a “sale” of Personal Data“

Fazit

Zu diesem Zeitpunkt ist es trotz des schnellen Wachstums nur schwer zu prognostizieren, wie sich Clubhouse innerhalb der EU in Zukunft entwickeln wird. Es scheint, als würde man die Datenschutzerklärung bewusst vage halten. Schon jetzt liegen wohl Verstöße gegen die DSGVO vor. Es bleibt somit abzuwarten, wie die europäischen Datenschutzbehörden darauf reagieren werden.