Schlagwort: KMU

EDPB: neuer Leitfaden für kleine Unternehmen

3. Mai 2023

Der European Data Protection Board (EDPB) veröffentlichte einen neuen Leitfaden, dessen Inhalt die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben in kleinen und mittleren Unternehmen ist. Neben allgemeinen Grundlagen zum Datenschutz, geht es u.a. auch um Themen wie der Umgang mit Betroffenenrechten und einem Datenschutzvorfall.

Videos, praktische Beispiele und Infographiken

Nach der Empfehlung 2003/361/EG ist ein kleines oder mittleres Unternehmen nach der Mitarbeiteranzahl und dem Jahresumsatz zu bestimmen. Demnach handelt es sich um kleines Unternehmen, dass eine Beschäftigtenanzahl von bis zu 49 Mitarbeitern hat und einem Jahresumsatz von bis zu 10 Millionen Euro erwirtschaftet. Für ein mittleres Unternehmen bedarf es einer Mitarbeiteranzahl von bis zu 249 Personen und einem Jahresumsatz bis zu 50 Millionen Euro.

Aus Sicht des EBPB sei es erforderlich kleine und mittlere Unternehmen über die Funktion der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu informieren. Die EDPB vermittelt ihren Leitfaden nicht einem bloßen Informationstext, sondern verwendet ebenso Videos, praktische Beispiele und Infographiken. Der Leitfaden ist eingeteilt in unterschiedliche Themenkomplexen, die mit einfach zu verstehenden Informationen beginnen und darüber hinaus komplexere Anwendungsbereiche der DSGVO aufgreifen.

Um die praktische Umsetzung zu garantieren, sind in dem Leitfaden auch Checklisten und Fragebögen enthalten. Demnach kann jedes Unternehmen mit Hilfe mehrerer Fragen herausfinden, ob es Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) durchführen muss. Außerdem kann das betreffende Unternehmen über eine Checkliste prüfen, ob es ausreichende Sicherheitsstandards zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat.

Fazit

Der neue Leitfaden des EDPB behandelt grundsätzlich keine neuen Themen rund um die DSGVO. Allerdings ist er optisch sehr ansprechend gestaltet und kann seinem Publikum, unabhängig von dessen Kenntnisstand komplexe Inhalte vereinfacht erklären.

Niedersachsen schlägt Änderung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Bundesrat vor

9. April 2019

Die niedersächsische Landesregierung hat am 03.04.2019 den Entwurf eines Entschließungsantrages in den Bundesrat eingebracht (BR Drs 144/19). Hintergrund des Antrages ist, dass das Ziel der DSGVO, den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen, nicht erreicht werden kann, wenn Unternehmen, Behörden und weitere Einrichtungen, die personenbezogene Daten verarbeiten, die neuen Regelungen nicht anwenden (können). Niedersachsen gibt in seinem Antrag an, dass laut einer Studie des Verbands Bitkom nur etwa ein Viertel der deutschen Unternehmen angeben, die DSGVO vollständig umgesetzt zu haben. Eine der größten Hürden sei die hohe Rechtsunsicherheit, welche sich durch die Flut von Anfragen bei den Datenschutzbehörden abzeichne.

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie ehrenamtliche Einrichtungen seien in ihrem Arbeitsalltag stärker durch die Anforderungen der DSGVO eingeschränkt und müssen entlastet werden. Das Land Niedersachsen schlägt deshalb vor, § 38 BDSG, also die Anforderungsschwelle zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, anzupassen. Der Bundesrat soll die Bundesregierung auffordern, „hier nachzubessern und die in § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG genannte Mindestanzahl von zehn Personen deutlich anzuheben“. Ein Vorschlag für eine neue Schwelle wird nicht gemacht. Diese Forderung könnte jedoch dem Missverständnis zu Grunde liegen, dass viele kleinere Unternehmen oder Verbände denken, dass eine Pflicht zur Benennung gleichbedeutend mit der Pflicht zur Einhaltung des Datenschutzrechts an sich ist. Sollte die Schwelle angehoben werden, besteht eventuell die Gefahr, dass kleinere Einheiten davon ausgehen, dass, wenn sie keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, auch die übrigen Anforderungen der DSGVO für sie nicht verpflichtend sind.

Zudem schlägt die Landesregierung vor, die Meldefrist für Datenpannen nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO auf ihre Angemessenheit zu prüfen. „Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zu evaluieren, ob diese Frist tatsächlich angemessen ist. Sofern die Frist sich in der Praxis als unangemessen kurz erweisen sollte, bittet der Bundesrat die Bundesregierung auf eine Verlängerung der Frist hinzuwirken“.

Außerdem verlangt die niedersächsische Landesregierung, insbesondere für KMUs gesetzlich auszuschließen, dass Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Die Geltendmachung von Datenschutzverstößen durch zugelassene Verbraucherschutzvereinigungen nach dem Unterlassungsklagegesetz soll laut des Antrags jedoch davon unberührt bleiben.

Schließlich möchte Niedersachsen eine Ausnahmeregelung bzw. Erleichterung für die vorübergehende Datennutzung zu Erprobungs- und Testzwecken erwirken. „Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob und wie Ausnahmen bzw. Erleichterungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Erprobungs- und Testzwecke in die datenschutzrechtlichen Bestimmungen implementiert werden können und dies entsprechend umzusetzen.“

Bundesrats-Ausschüsse empfehlen die Befreiung von der Benennungspflicht von Datenschutzbeauftragten

9. Oktober 2018

Mit dem Ziel Vereine, Freiberufler und kleine oder mittelständische Unternehmen (kurz KMU) hinsichtlich der Pflichten zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen zu entlasten, haben zwei Bundesratsausschüsse, namentlich der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss, nach einer Bekanntgabe auf Twitter durch Prof. Jürgen Taeger empfohlen, die in § 38 BDSG geregelte Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ab einer Mitarbeiteranzahl von zehn Personen abzuschaffen oder zumindest zu Gunsten der Verantwortlichen aufzulockern.

Vorgeschlagen wurde, die Pflicht gänzlich abzuschaffen oder die Pflicht auf Unternehmen zu begrenzen, die entweder personenbezogene Daten “zu gewerblichen Zwecken” verarbeiten oder zumindest 50 Mitarbeiter beschäftigen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt sind.

Fraglich ist jedoch, wie die empfohlenen Änderungen im Rahmen der Benennungspflicht die genannten Arten der verschiedenen verantwortlichen Stellen tatsächlich entlasten würden. Denn die Auflockerung der bloßen Benennungspflicht bedeutet nicht, dass dies auch positive Auswirkungen im Hinblick auf die weiteren datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere aus der DSGVO haben würde. Weiterhin müssten die Verantwortlichen den großen Pflichtenkatalog aus der DSGVO genauso erfüllen wie bisher, nur, dass sie im Zweifel dann keinen Datenschutzbeauftragten mehr benennen müssten, der eine besondere Fachkenntnis vorweisen muss. Es ist daher anzunehmen, dass das Abmahn- und Bußgeldrisiko daher sogar im Vergleich zur derzeitigen Lage steigen könnte.

Im Ergebnis ist die Entwicklung hinsichtlich der Empfehlungen der beiden Bundesratsausschüsse mit Spannung zu verfolgen – sinnvoll erscheinen diese bis dato allerdings wenig.

US-Medien sperren EU-Bürger von Online-Nachrichten aus

11. Juli 2018

Die Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten auch für Unternehmen außerhalb der Europäischen Union, wenn sie Daten von EU-Bürgern verarbeiten. Statt die 99 Artikel der DSGVO umzusetzen, haben einige US-Medien schlicht ihre Online-Präsenz für europäische Bürger gesperrt. So sind für Besucher mit europäischen IP-Adressen die Nachrichtenseiten der Baltimore Sun, Chicago Tribune, Los Angeles Times, New York Daily News und San Diego Union-Tribune geblockt. Alle genannten Seiten gehören zum Verleger Tronc, welcher bei einem Zugriff aus Europa verlautbaren lässt, man suche nach Möglichkeiten, die digitalen Angebote auf dem europäischen Raum anzubieten. Die Washington Post hat anlässlich der DSGVO ihr Geschäftsmodell erweitert und bietet eine “Premium EU Ad-Free Subscription” ohne Werbung und Third-Party-Cookies für Europäer an.

Die wirtschaftlichen Folgen mögen für genannten US-Journalismus gering sein, da sich wohl nur wenige Europäer für Lokalnachrichten aus den USA interessieren. Kleinere Firmen, Start-Ups oder Vereine aus dem EU-Ausland ringen aber mit der DSGVO. Bevor Bußgelder oder Abmahnungen zu befürchten sind, blocken einige Verantwortliche während der Arbeit an den DSGVO-Vorgaben ihre Internetseiten für Europäer.

Die DSGVO gilt unmittelbar, sobald personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeitet werden. Ob Großkonzern oder Start-Up, die datenschutzrechtlichen Pflichten unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Lediglich in Erwägungsgrund 13 der Verordnung werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ausdrücklich erwähnt. So kann es Entlastungen hinsichtlich Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern geben. Doch selbst diese Entlastung birgt gewisse Rechtsrisiken, sodass in der Regel dieser Dokumentationspflicht zu genügen ist. Zusätzlich ruft Artikel 40 DSGVO Verbände und Behörden dazu auf, Verhaltensregeln mit Berücksichtung der Bedürfnisse von KMU anzufertigen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat für KMU einen Fragebogen und Handreichungen veröffentlicht.

Es bleibt abzuwarten, welche Reaktionen die DSGVO noch auf im EU-Ausland ansässige Anbieter mit Datenverarbeitung von EU-Bürgern haben wird. Journalismus mit globaler Berichterstattung und europäischer Leserschaft wird jedenfalls kaum den Weg einiger US-Medien wählen können und wollen, die Internetpräsenz für Europäer zu sperren.

BITKOM: Mittelständler vernachlässigen IT-Fortbildungen

11. April 2013

Nach Angaben des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM), die auf einer Auswertung der europäischen Statistikbehörde Eurostat basieren, hat in 2012 nur rund jedes fünfte mittelständische Unternehmen in Deutschland für seine Mitarbeiter IT-Fortbildungen durchgeführt. Damit liege Deutschland im europäischen Vergleich gerade einmal auf Platz 13. Spitzenreiter sei Norwegen, wo 41 Prozent der Unternehmen angegeben haben, Beschäftigte entsprechend (weiter) zu qualifizieren. Anders stelle sich dieses Bild jedoch bei größeren Unternehmen dar. 79 Prozent der deutschen Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten sollen angegeben haben, ihre Mitarbeiter in IT-Fragen fortgebildet zu haben. Dies entspreche Platz 6 im europäischen Vergleich.

“IT entwickelt sich derzeit extrem schnell weiter. Die Unternehmen tun gut daran, das IT-Know-how ihrer Mitarbeiter immer aktuell zu halten”, kommentierte BITKOM-Präsident Kempf die Auswertungsergebnisse.