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EDPB: neuer Leitfaden für kleine Unternehmen

3. Mai 2023

Der European Data Protection Board (EDPB) veröffentlichte einen neuen Leitfaden, dessen Inhalt die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben in kleinen und mittleren Unternehmen ist. Neben allgemeinen Grundlagen zum Datenschutz, geht es u.a. auch um Themen wie der Umgang mit Betroffenenrechten und einem Datenschutzvorfall.

Videos, praktische Beispiele und Infographiken

Nach der Empfehlung 2003/361/EG ist ein kleines oder mittleres Unternehmen nach der Mitarbeiteranzahl und dem Jahresumsatz zu bestimmen. Demnach handelt es sich um kleines Unternehmen, dass eine Beschäftigtenanzahl von bis zu 49 Mitarbeitern hat und einem Jahresumsatz von bis zu 10 Millionen Euro erwirtschaftet. Für ein mittleres Unternehmen bedarf es einer Mitarbeiteranzahl von bis zu 249 Personen und einem Jahresumsatz bis zu 50 Millionen Euro.

Aus Sicht des EBPB sei es erforderlich kleine und mittlere Unternehmen über die Funktion der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu informieren. Die EDPB vermittelt ihren Leitfaden nicht einem bloßen Informationstext, sondern verwendet ebenso Videos, praktische Beispiele und Infographiken. Der Leitfaden ist eingeteilt in unterschiedliche Themenkomplexen, die mit einfach zu verstehenden Informationen beginnen und darüber hinaus komplexere Anwendungsbereiche der DSGVO aufgreifen.

Um die praktische Umsetzung zu garantieren, sind in dem Leitfaden auch Checklisten und Fragebögen enthalten. Demnach kann jedes Unternehmen mit Hilfe mehrerer Fragen herausfinden, ob es Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) durchführen muss. Außerdem kann das betreffende Unternehmen über eine Checkliste prüfen, ob es ausreichende Sicherheitsstandards zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat.

Fazit

Der neue Leitfaden des EDPB behandelt grundsätzlich keine neuen Themen rund um die DSGVO. Allerdings ist er optisch sehr ansprechend gestaltet und kann seinem Publikum, unabhängig von dessen Kenntnisstand komplexe Inhalte vereinfacht erklären.

Datenschutzbeauftragte auf dem Prüfstand

12. April 2023

Vor knapp einem Monat startete die europaweite Prüfaktion der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden, in welcher die zahlreichen Datenschutzbeauftragten inspiziert werden sollen. Mehr als 500.000 Organisationen in ganz Europa haben laut IAPP Datenschutzbeauftragte im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung registriert. Koordiniert durch den Europäischen Datenschutzausschuss widmet sich die Prüfaktion der Stellung und den Aufgaben der Datenschutzbeauftragten. Diese stellen einen der Eckpfeiler des Datenschutzes in Unternehmen und Behörden dar, der sich als zentrale Neuerung mit der Datenschutz-Grundverordnung nun auch in den übrigen Mitgliedstaaten etabliert hat.

Der europäische Datenschutzbeauftragte erklärte, dass 26 Datenschutzbehörden an der koordinierten Aktion teilnehmen werden. Es soll sich primär auf die Benennung und Stellung von Datenschutzbeauftragten konzentriert werden. Grundsätzlich wird beurteilt, ob die behördlichen Datenschutzbeauftragten über die in den Artikeln 37-39 der EU-Datenschutzgrundverordnung geforderte organisatorische Stellung und die für ihre Arbeit erforderlichen Ressourcen verfügen.

Die Prüfung soll mit Hilfe von Fragebögen der teilnehmenden Behörden erfolgen. In diesen sollen unter anderem Fragen zur Benennung, zum Wissen und zur Erfahrung der Datenschutzbeauftragten, zu ihren Aufgaben und Ressourcen oder zu ihrer Rolle sowie der Position in ihrer jeweiligen Organisation enthalten sein.

Es bleibt abzuwarten zu welchen Ergebnissen die Überprüfungen führen werden. In Einzelfällen könnten gegebenenfalls auch Sanktionen zu erwarten sein. Hauptziel dieser Aktion soll jedoch stets ein Mehrwert für die Stellung von Datenschutzbeauftragten sein.

Guidelines des EDSA zur Berechnung von Bußgeldern

20. Mai 2022

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat neue Leitlinien zur Berechnung von Bußgeldern veröffentlicht. Aktuell befinden sich diese noch in der „Public Consultation“-Phase. Ziel sei es, die Methodik bei der Berechnung der Bußgelder zu vereinheitlichen.

Die Leitlinien richten sich an die Aufsichtsbehörden. Diese sollen demnach die Bußgelder künftig über eine standardisierte, fünfstufige Methodik berechnen. Sie ergänzen somit die Leitlinien für die Anwendung und Festsetzung von Bußgeldern (2016/679 (WP253)), die sich auf die Umstände konzentrieren, unter denen eine Geldbuße überhaupt verhängt werden kann.

Grundsätzlich liegt die Berechnung der Höhe der Geldbuße im Ermessen der Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In diesem Zusammenhang schreibt die DSGVO vor, dass die Höhe der Geldbuße wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (Art. 83 Abs. 1 DSGVO). Zusätzlich müssen die Aufsichtsbehörden bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße eine Liste von Umständen berücksichtigen, die sich auf bestimmte Merkmale des Verstoßes (die Schwere) oder des Verursachers bezieht (Art. 83 Abs. 2 DSGVO).

Einstufung der Schwere des Verstoßes

Der EDSA erstellte eine aus fünf Schritten bestehende Methodik für die Berechnung von Bußgeldern für Verstöße gegen die DSGVO. Grundlage für die Höhe der Strafen ist laut der Verordnung der Umsatz des betroffenen Unternehmens.

  • Zunächst müssten die relevanten Verarbeitungsprozesse ermittelt und die Schwere des Verstoßes bewertet werden (Kapitel 3).
  • Anschließend müsste der Ausgangspunkt für die weitere Berechnung der Höhe der Geldbuße festgelegt werden (Kapitel 4). Dies erfolge durch die Einstufung des Verstoßes, gemessen an den vorliegenden DSGVO-Verstößen, der Schwere des Verstoßes im Lichte der Umstände des Falles sowie an der Bewertung des Umsatzes des Unternehmens.
  • Der dritte Schritt beschreibt die Bewertung der belastenden und mildernden Umstände, die sich auf das frühere oder gegenwärtige Verhalten des für die Verarbeitung Verantwortlichen/Auftragsverarbeiters beziehen sowie die Erhöhung oder Herabsetzung der Geldbuße (Kapitel 5).
  • Schritt vier erläutert dann die Ermittlung der einschlägigen gesetzlichen Höchstbeträge für die verschiedenen Verstöße. Die in den vorhergehenden oder nachfolgenden Schritten angewandten Erhöhungen dürfen diesen Höchstbetrag nicht überschreiten (Kapitel 6).
  • Im letzten Schritt sei zu prüfen, ob der berechnete Endbetrag die Anforderungen an die Wirksamkeit, Abschreckung und Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die Geldbuße könne dann noch entsprechend angepasst werden (Kapitel 7), jedoch ohne den jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag zu überschreiten.

Hohe Geldbußen möglich

Ausschlaggebend ist somit der Ausgangsbetrag. Dieser bildet den Maßstab für die Berechnung. Die Verstöße lassen sich demnach in drei Kategorien einordnen.

  • Verstöße von geringer Schwere:  Ausgangsbetrag zwischen 0 und 10 Prozent des geltenden gesetzlichen Höchstbetrags
  • Verstöße mittlerer Schwere: Ausgangsbetrag zwischen 10 und 20 Prozent des geltenden gesetzlichen Höchstbetrags
  • Schwerwiegende Verstöße: Ausgangsbetrag zwischen 20 und 100 Prozent des geltenden gesetzlichen Höchstbetrags

So könnte ein mittelschwerer Verstoß theoretisch schon früh zu sehr empfindlichen Geldbußen führen. Bei allen vorgenannten Schritten sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Berechnung einer Geldbuße keine rein mathematische Angelegenheit darstelle. Vielmehr seien die Umstände des konkreten Falles ausschlaggebend für die endgültige Höhe. In den Guidelines befinden sich auch einige Beispiele mit Fällen zur Bußgeldbemessung.

Darüber hinaus werde man die Leitlinien und die darin vorgeschlagene Methodik fortlaufend überprüfen.