Schlagwort: Journalismus

Entscheidung zu Videoaufnahme in Polizeistelle

28. Februar 2019

Eine Privatperson filmte in Lettland seine eigene Aussage im Rahmen eines Verfahrens gegen ihn und stellte diese Videoaufnahme auf Youtube. Neben der eigenen Aussage waren auch Polizeibeamte bei ihrer Arbeit zu sehen. Auf YouTube hat jeder Nutzer die Möglichkeit, die Videos online zu stellen, anzuschauen, zu beurteilen und/oder zu teilen. Für die lettische Datenschutzbehörde war das ein Verstoß gegen die Informationspflichten, die sich aus der damals geltenden Europäischen Datenschutzrichtlinie (DSRL –RL 95/46) ergaben.

Die zweite Kammer des Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschied in ihrem Urteil vom 14. Februar 2019, dass die Videoaufzeichnung einer Person eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des europäischen Datenschutzes sei. Schon die Speicherung auf der Digitalkamera stelle eine automatisierte Verarbeitung dar. Der Aufzeichner könnte nur dann rechtskonform Daten verarbeiten, wenn er im Rahmen eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands handelt, eine Einwilligung erteilt worden ist oder das Datenschutzrecht aufgrund einer Bereichsausnahme nicht zur Anwendung kommt.

Das Gericht schloss in dem hiesigen Fall die sogenannte „Haushaltsausnahme“, welche in Art 2 Abs. 2 lit. c DSGVO geregelt ist, aus. Nach dieser Ausnahme wird verhindert, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch eine übermäßige Regulierung aufgrund des Datenschutzes gefährdet wird. Für die Annahme einer Ausnahme kommt es auf den Zweck der Datenverarbeitung an und ihre räumlichen und sozialen Aspekte. In Anlehnung daran, dass der Begriff der „journalistischen Tätigkeit“ weit ausgelegt wird, wäre es grundsätzlich möglich, auch die nationalen Regelungen zum Medienprivileg weiter zu fassen und die Privilegierung auch z.B. Bloggern als Bürgerjournalisten zu Gute kommen zu lassen. Allerdings bleibt die Abgrenzung eine Herausforderung.

US-Medien sperren EU-Bürger von Online-Nachrichten aus

11. Juli 2018

Die Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten auch für Unternehmen außerhalb der Europäischen Union, wenn sie Daten von EU-Bürgern verarbeiten. Statt die 99 Artikel der DSGVO umzusetzen, haben einige US-Medien schlicht ihre Online-Präsenz für europäische Bürger gesperrt. So sind für Besucher mit europäischen IP-Adressen die Nachrichtenseiten der Baltimore Sun, Chicago Tribune, Los Angeles Times, New York Daily News und San Diego Union-Tribune geblockt. Alle genannten Seiten gehören zum Verleger Tronc, welcher bei einem Zugriff aus Europa verlautbaren lässt, man suche nach Möglichkeiten, die digitalen Angebote auf dem europäischen Raum anzubieten. Die Washington Post hat anlässlich der DSGVO ihr Geschäftsmodell erweitert und bietet eine “Premium EU Ad-Free Subscription” ohne Werbung und Third-Party-Cookies für Europäer an.

Die wirtschaftlichen Folgen mögen für genannten US-Journalismus gering sein, da sich wohl nur wenige Europäer für Lokalnachrichten aus den USA interessieren. Kleinere Firmen, Start-Ups oder Vereine aus dem EU-Ausland ringen aber mit der DSGVO. Bevor Bußgelder oder Abmahnungen zu befürchten sind, blocken einige Verantwortliche während der Arbeit an den DSGVO-Vorgaben ihre Internetseiten für Europäer.

Die DSGVO gilt unmittelbar, sobald personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeitet werden. Ob Großkonzern oder Start-Up, die datenschutzrechtlichen Pflichten unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Lediglich in Erwägungsgrund 13 der Verordnung werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ausdrücklich erwähnt. So kann es Entlastungen hinsichtlich Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern geben. Doch selbst diese Entlastung birgt gewisse Rechtsrisiken, sodass in der Regel dieser Dokumentationspflicht zu genügen ist. Zusätzlich ruft Artikel 40 DSGVO Verbände und Behörden dazu auf, Verhaltensregeln mit Berücksichtung der Bedürfnisse von KMU anzufertigen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat für KMU einen Fragebogen und Handreichungen veröffentlicht.

Es bleibt abzuwarten, welche Reaktionen die DSGVO noch auf im EU-Ausland ansässige Anbieter mit Datenverarbeitung von EU-Bürgern haben wird. Journalismus mit globaler Berichterstattung und europäischer Leserschaft wird jedenfalls kaum den Weg einiger US-Medien wählen können und wollen, die Internetpräsenz für Europäer zu sperren.