Schlagwort: Abmahnungen

Verbraucherschützer mahnen Firmen wegen Cookie-Bannern ab

17. September 2021

Die Verbraucherzentralen in Deutschland haben knapp 100 Unternehmen abgemahnt, weil diese sich laut Verbraucherschützer rechtswidrig die Zustimmung zum Datensammeln beim Surfen im Web erschlichen haben. Bei einer Untersuchung von 949 Webseiten hätten zehn Prozent der Firmen mit ihren Cookie-Bannern eindeutig gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes und der Datenschutzgrundverordnung verstoßen, erklärte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Freitag in Berlin.

Viele Cookie-Banner bewegen sich in der rechtlichen Grauzone

Bei der Aktion wurden Webseiten aus unterschiedlichen Branchen wie Reisen, Lebensmittel-Lieferdienste oder Versicherungen untersucht. Neben den eindeutig rechtswidrigen Bannern, gab es zudem viele Banner, die sich in einer rechtlichen Grauzone bewegten. „Die Banner wirkten auf den ersten Blick zulässig, versuchten aber durch Tricks, die Entscheidung der Seitennutzer und Nutzerinnen zu lenken.“

Die Verbraucherschützer haben 98 Abmahnungen wegen klarer Verstöße gegen das TMG und die DSGVO verschickt. In zwei Drittel der Fälle hätten die Unternehmen inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Auftakt Cookie-Aktion

Cookies sind kleine Datensätze, die Webseiten hinterlegen, um die Nutzerinnen und Nutzer identifizierbar zu machen. Mit ihrer Hilfe können individuelle Profile erstellt werden, die weitreichende Rückschlüsse über Surfverhalten, Vorlieben und Lebensgewohnheiten zulassen. Dieses Wissen wird dann etwa für personalisierte Werbung herangezogen.

vzbv-Vorstand Klaus Müller sagte, rechtswidrige Cookie-Banner seien kein Kavaliersdelikt. „Die zunehmende Daten-Schnüffelei gefährdet die Privatsphäre der Verbraucherinnen und Verbraucher und führt zum durchleuchteten Bürger.“ Die Verbraucherzentralen und Verbände wollen in Zukunft verstärkt gemeinsam juristisch agieren, um gegen gravierende Probleme des Verbraucherschutzes oder offensichtliches Marktversagen anzugehen. Die Cookie-Abmahnaktion bildet dazu den Auftakt.

NOYB geht gegen rechtswidrige Cookie-Banner vor

1. Juni 2021

Die Nichtregierungs-Organisation Non-OF-Your-Business (NOYB) – vor allem bekannt durch ihren Mitgründer Max Schrems – hat über 500 Beschwerden gegen verschiedene Unternehmen aus der EU und den USA eingereicht. NOYB wirft diesen Unternehmen vor, durch rechtswidrige Cookie-Banner Einwilligungen in das Datentracking eingeholt zu haben, die ohne diese unzulässigen Cookie-Banner nicht erteilt worden wären. Um nach Ansicht von NOYB rechtswidrige Cookie-Banner identifizieren zu können, nutze die Organisation eine selbst entwickelte Software. Diese spüre nicht nur die fraglichen Cookie-Banner auf, sondern generiere auch automatisch entsprechende Beschwerden, welche an die Unternehmen versendet werden.

“Beschwerdewelle” erst der Anfang

Eigenen Angaben zufolge hat NOYB die größten Webseiten aus 33 verschiedenen Staaten kontrolliert, aber bereits angekündigt, bis zu 10.000 der meistbesuchten Seiten in Europa überprüfen zu wollen. Ziel der Überprüfug sei anders als bei deutschen Abmahnanwälten aber nicht der Bezug von Gebühren, sondern die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Unternehmen würden laut NOYB die DS-GVO als Sündenbock für komplizierte Cookie-Banner vorschieben, obwohl diese Regelungen klar seien. Aus diesem Grund werde NOYB zunächst auch auf formelle Beschwerden verzichten und stattdessen die Möglichkeit bieten, die Cookie-Banner anzupassen; nur wennn dies nicht innerhalb eines Monats erfolge, würden behördliche Maßnahmen eingeleitet.

Cookie-Banner oft irreführend

NOYB erachtet verschiedene Gestaltungen des Cookie-Banners als rechtswidrig, kritistiert aber insbesondere fehlende Möglichkeiten, bereits auf der erste Ebene der Website funktionelle Cookies abzulehnen. Auch sei es leider üblich, Nutzer durch eine irreführende Farbgebung zum Klick auf den Button zur Zulassung sämtlicher Cookies zu bewegen. NOYB betont diesbezüglich, dass die Ablehnung von Cookies ebenso leicht sein müsse wie die Zustimmmung in die Nutzung.

Bei der durchgeführten Überprüfung habe NOYB auf dem Großteil der geprüften Webseiten Mängel hinsichtlich der Cookie-Banner festgestellt. Für die Unternehmen wird die Nutzung von Cookie-Bannern jedoch auch dadurch erschwert, dass die entsprechenden Anforderungen in den Mitgliedsstaaten der EU teilweise variieren, außerdem sind diese noch nicht abschließend gerichtlich festgestellt. Gleichwohl drohen diesbezüglich empfindliche Bußgelder: Diese bewegen sich regelmäßig im Bereich zwischen wenigen Tausend und einigen Zehntausend Euro, gegen Google wurden wegen der rechtswidrigen Nutzung von Cookies aber auch schon Bußgelder von 35-60 Millionen Euro verhängt.

Gesetzentwurf gegen Abmahnmissbrauch

15. Juli 2020

Die Koalitionsfraktionen haben sich auf sich auf den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs geeinigt, um Abmahnmissbrauch wegen Verstößen gegen die DSGVO zu verhindern.

Nach dem Gesetzentwurf sind Abmahnungen zwar weiterhin als lauterkeitsrechtliche Regulierungen möglich. Er soll aber sicherstellen, dass sie im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen missbraucht werden. Es werden zum einen höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen gestellt, zum anderen soll der finanzielle Anreize für Abmahnungen verringert werden. So sieht der Gesetzesentwurf vor, dass es keinen Anspruch mehr auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei Abmahnung wegen Verstößen gegen die DSGVO gibt (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzentwurfs). Darüber hinaus soll durch das neue Gesetz mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen geschaffen werden.  

Der Gesetzentwurf, der nach der Sommerpause verabschiedet werden soll, ist insbesondere zum Schutz von kleineren Unternehmen vor Abmahnmissbrauch gedacht. Bereits 2019 war das Thema in einer öffentlichen Anhörung im Bundestag diskutiert worden. Die Vertreter der Verbraucher- und Einzelhandelsverbände begrüßten die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen als Schritt zu mehr Rechtssicherheit. Einige eingeladene Rechtsanwälte kritisierten unter anderem, dass das Gesetz keine sinnvolle praktische Funktion habe und es vor allem nicht dazu geeignet sei die postulierten Ziele zu erreichen. Vielmehr würde es nur für mehr Rechtsunsicherheit sorgen.

Niedersachsen schlägt Änderung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Bundesrat vor

9. April 2019

Die niedersächsische Landesregierung hat am 03.04.2019 den Entwurf eines Entschließungsantrages in den Bundesrat eingebracht (BR Drs 144/19). Hintergrund des Antrages ist, dass das Ziel der DSGVO, den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen, nicht erreicht werden kann, wenn Unternehmen, Behörden und weitere Einrichtungen, die personenbezogene Daten verarbeiten, die neuen Regelungen nicht anwenden (können). Niedersachsen gibt in seinem Antrag an, dass laut einer Studie des Verbands Bitkom nur etwa ein Viertel der deutschen Unternehmen angeben, die DSGVO vollständig umgesetzt zu haben. Eine der größten Hürden sei die hohe Rechtsunsicherheit, welche sich durch die Flut von Anfragen bei den Datenschutzbehörden abzeichne.

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie ehrenamtliche Einrichtungen seien in ihrem Arbeitsalltag stärker durch die Anforderungen der DSGVO eingeschränkt und müssen entlastet werden. Das Land Niedersachsen schlägt deshalb vor, § 38 BDSG, also die Anforderungsschwelle zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, anzupassen. Der Bundesrat soll die Bundesregierung auffordern, „hier nachzubessern und die in § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG genannte Mindestanzahl von zehn Personen deutlich anzuheben“. Ein Vorschlag für eine neue Schwelle wird nicht gemacht. Diese Forderung könnte jedoch dem Missverständnis zu Grunde liegen, dass viele kleinere Unternehmen oder Verbände denken, dass eine Pflicht zur Benennung gleichbedeutend mit der Pflicht zur Einhaltung des Datenschutzrechts an sich ist. Sollte die Schwelle angehoben werden, besteht eventuell die Gefahr, dass kleinere Einheiten davon ausgehen, dass, wenn sie keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, auch die übrigen Anforderungen der DSGVO für sie nicht verpflichtend sind.

Zudem schlägt die Landesregierung vor, die Meldefrist für Datenpannen nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO auf ihre Angemessenheit zu prüfen. „Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zu evaluieren, ob diese Frist tatsächlich angemessen ist. Sofern die Frist sich in der Praxis als unangemessen kurz erweisen sollte, bittet der Bundesrat die Bundesregierung auf eine Verlängerung der Frist hinzuwirken“.

Außerdem verlangt die niedersächsische Landesregierung, insbesondere für KMUs gesetzlich auszuschließen, dass Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Die Geltendmachung von Datenschutzverstößen durch zugelassene Verbraucherschutzvereinigungen nach dem Unterlassungsklagegesetz soll laut des Antrags jedoch davon unberührt bleiben.

Schließlich möchte Niedersachsen eine Ausnahmeregelung bzw. Erleichterung für die vorübergehende Datennutzung zu Erprobungs- und Testzwecken erwirken. „Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob und wie Ausnahmen bzw. Erleichterungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Erprobungs- und Testzwecke in die datenschutzrechtlichen Bestimmungen implementiert werden können und dies entsprechend umzusetzen.“

Gesetzliches Vorgehen gegen das DSGVO-Abmahnunwesen

20. Juni 2018

Die CDU/CSU-Fraktion strebt ein rasches Vorgehen gegen gewerbliche Abmahnungen bei DSGVO-Verstößen an. Mit ihrer Initiative, welche die Veranschlagung hoher Anwaltsgebühren im Rahmen missbräuchlicher Abmahnungen verhindern sollte, ist sie der fehlenden Unterstützung seitens der SPD wegen allerdings Anfang letzter Woche gescheitert. Die Initiative beinhaltete die vorübergehende Aussetzung der DSGVO-Abmahngebühren. Dafür sollte eine Klausel in den Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage eingefügt werden.

Die SPD möchte das Problem grundlegender angehen und die Anwaltsgebühren wie im Urheberrecht deckeln. Weiterhin sollen sich Kläger den Klageort nicht mehr aussuchen dürfen. Parallel hierzu sieht sie das Innenministerium in der Pflicht, die Regelungen für Fotografen, für welche weiterhin das Kunsturheberrechtsgesetz gelten solle, verbindlich festzulegen und so die anhaltende Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Inzwischen ist man sich in der Koalition inhaltlich weitgehend einig und so soll spätestens Anfang September ein Gesetzentwurf zur generellen Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs vorgelegt werden. Klares Ziel ist hier der Schutz kleiner und mittelständischer Unternehmen, gemeinnütziger Organisationen und Selbstständiger: Soweit diese geringfügig gegen Vorgaben der DSGVO verstoßen soll die Möglichkeit kostenpflichtiger Abmahnungen ausgeschlossen werden.

Auch wenn bereits vereinzelt Abmahnanwälte das Geschäft mit der DSGVO gewittert haben, ist ein flächendeckender Missbrauch dem Bundesverband der Verbraucherzentrale nach bislang nicht festzustellen, sodass das Scheitern der “Soforthilfe” durch die CDU/CSU-Fraktion, insbesondere im Hinblick auf den nun geplanten Gesetzentwurf aller Voraussicht nach keine schwerwiegenden Folgen nach sich ziehen wird.