Schlagwort: Marketing

Telefónica: O2-Shops sollen Kunden beim Datenschutz ausgetrickst haben

30. Juli 2021

Wer einen Mobilfunkvertrag in einem O2-Shop abschließt, dem wird scheinbar eine Einwilligung untergejubelt. Einige Verkäufer und Shop-Inhaber bestätigen nun die Vorwürfe, die jüngst durch Recherchen von Netzpolitik ans Licht kamen. Mehrere Shop-Betreiber sollen ungefragt für die Kunden eingewilligt haben, um Boni zu kassieren. 

Telefónica sammle personenbezogene Daten seiner Kunden, um daraus Nutzungsprofile zu erstellen. Die Daten dienen dem internen Marketing, beispielsweise um den Betroffenen weitere Produkte anzubieten. Kommunikationsinhalte sollen dabei nicht gespeichert werden.

Grundsätzlich gilt: Wer einen Vertrag beim Unternehmen Telefónica, zu dem O2 gehört, abschließt oder verlängert, kann der Datenverarbeitung zustimmen oder sie ablehnen. Laut Bericht, geben jedoch mehrere Betreiber von Telefonicá-Ladengeschäften zu, ihren Kunden Pseudo-Einwilligungen unterzujubeln. „Der Verkäufer setzt am Computer einfach alle Einwilligungshäkchen und dreht dem Kunden dann nur noch das Signpad zur Unterschrift rüber“, erklärt ein anonymer Betreiber eines O2-Partnershops gegenüber Netzpolitik.

Das Unternehmen weise alle Vorwürfe ab und behauptet: „In unseren Betreiberinformationen, Prozessdokumentationen sowie Arbeitsanweisungen weisen wir unsere Vertriebspartner stets auf diese datenschutzrechtlichen Vorgaben hin.“

Wie bei einem Franchise-System werden zahlreiche O2-Geschäfte als Partnershops betrieben. Die Betreiber arbeiten nicht direkt für Telefónica, sondern führen ihre Geschäfte unabhängig. Doch scheinbar fühlen sich einige von ihnen von dem Unternehmen dazu gedrängt, möglichst viele Einwilligungen von ihren Kunden einzuholen. Nur wenn sie eine Quote von mehr als 75 Prozent Einwilligungen erreichen, würden sie von Telefónica einen sogenannten Qualitätsbonus erhalten.

Der Fall hat inzwischen auch den Bundesdatenschutzbeauftragten erreicht. „Wir kennen die Vorwürfe gegen den Mobilfunkanbieter und prüfen den Fall derzeit“, erklärte eine Sprecherin. Zu den Vorwürfen könne man sich aufgrund des laufenden Verfahrens aktuell nicht weiter äußern.

Datenschutz beim Newsletter-Versand

20. Februar 2019

Fast 95 Prozent der Unternehmen betreiben E-Mail- und Newsletter-Marketing. Die aktuelle Benchmark-Studie der Unternehmensberatung absolit hat über 5000 Top-Unternehmen im deutschsprachigen Raum untersucht und kommt zu dem Ergebnis, dass jedem 5. Unternehmen ein Bußgeld droht, weil das E-Mail- und Newsletter-Marketing nicht rechtskonform ausgestaltet ist. Besonders nachholbedürftig in Sachen Datenschutz sei der Newsletter-Versand im B2B-Bereich. Als größte Schwachstelle stellt sich dabei ein nicht DSGVO-konformer Eintragungsprozess in den Newsletter-Verteiler heraus.

Folgende Fakten lassen sich der Studie entnehmen:

  • 38 Prozent der Unternehmen fragen zu viele Daten ab und ignorieren den Grundsatz der Datensparsamkeit
  • mehr als 75 Prozent informieren unzureichend oder gar nicht über die Datenverarbeitung
  • 20 Prozent der Unternehmen verzichten auf die Bestätigung einer Formulareintragung mittels Double-Opt-In
  • knapp die Hälfte der B2B-Unternehmen (57 Prozent) haben eine rechtskonforme Anmeldung zum Newsletter

Wegen einer nicht rechtskonformen Umsetzung können gegen die Unternehmen hohe Bußgelder verhängt werden (Art. 83 DSGVO). Im schlimmsten Fall von bis zu 20 Millionen oder von bis zu vier Prozent seines gesamten weltweiten erzielten Jahresumsatzes verhängt werden.

Aus diesem Grund sollten Unternehmen folgende Punkte beim Thema Newsletter-Versand beachten:

  • ausdrückliche und nachweisliche Einwilligung des Empfängers erforderlich
  • idealerweise Nutzung eines Double-Opt-In-Verfahrens
  • vorherige Aufklärung des Empfängers über alle Datenverarbeitungsvorgänge – Implementierung einer Checkbox mit Einwilligungserklärung im direkten Umfeld des Anmeldeformulars
  • Grundsatz der Datensparsamkeit beachten – nur so viele Daten wie notwendig erheben
  • umfangreiche Datenschutzhinweise mit Hinweis zum Widerrufsrecht – müssen durch einen jederzeit abrufbaren und von allen Seiten zugänglicher Link erreichbar sein
  • Impressum aktuell halten
  • Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten anlegen
  • Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages, wenn ein externer Dienstleister eingesetzt wird

In einer Handelsblatt-Umfrage, in der sich die Datenschutzbeauftragten der Länder zu diesem Thema äußerten, heißt es, dass bereits zahlreiche Bußgeldverfahren eingeleitet worden sind und zudem etliche Verwarnungen ausgesprochen wurden. Aus diesem Grund gilt nach wie vor, dass die Vorgaben der DSGVO schnellsmöglichst umgesetzt werden müssen, um Bußgelder zu vermeiden.

Tracking durch internetfähige Geräte im Haushalt

16. Juli 2018

Immer mehr Hersteller bieten Haushaltsgeräte wie die elektrische Zahnbürste, Kühlschränke oder Staubsaugerroboter mit der Funktion, dass sich die Geräte mit dem WLAN verbinden, an. Vielen Nutzern ist nicht bewusst, dass diese Geräte ihr Verhalten „tracken“, dh. erheben, auswerten und an ihren Hersteller weiterleiten. So meldet die elektrische Zahnbürste wie lange und wie häufig sie in Gebrauch ist. In Kühlschränken werden Kameras installiert, die dokumentieren, welche Lebensmittel wie häufig gekauft werden und der Staubsaugerroboter kann Auskunft über die Dauer und Häufigkeit seiner Nutzung und teilweise über die Größe oder sogar Zuschnitt der Wohnung geben. Diese Daten benutzen die Hersteller vor allem für Marketingzwecke, um ihr Angebot an das Verhalten ihrer Kunden anzupassen.

Dieses Tracking ist datenschutzrechtlich mehr als bedenklich. Nach der DSGVO spricht einiges dafür, dass diese Datenverarbeitung nicht datenschutzkonform ist.

Zunächst könnte das heimliche und uferlose Tracking könnte gegen das Transparenzgebot aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verstoßen. Beim Kauf eines internetfähigen Haushaltsgeräts ist es für den Kunden nicht ersichtlich, ob und welche seiner Verhaltensdaten übermittelt werden. Als Teil der Informationspflichten, muss der Betroffene über die Datenverarbeitung in Kenntnis gesetzt werde.

Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Datenverarbeitung und Übermittlung spricht außerdem, dass sie auf keine Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO scheidet aus, weil keine vorherige Einwilligung beim Nutzer eingeholt wird.
Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erlaubt eine Verarbeitung, wenn dies für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Der Kaufvertrag braucht aber gerade keine solches Tracking um erfüllt zu werden. Insbesondere können alle Geräte für ihren bestimmungemäßen Gebrauch ohne diese Datenverarbeitung genutzt werde.
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist eine Verarbeitung erlaubt, wenn der Hersteller ein berechtigtes Interesse an der Erhebung und Auswertung der Kundendaten hat. Dieses Interesse ist als berechtig einzustufen, wenn die schutzwürdigen Interessen des Kunden an seiner Privatsphäre nicht überwiegen. Beim Gebrauch von Haushaltsgeräten zum Staubsaugen, Aufbewahren und Kühlen von Lebensmitteln und Zähneputzen ist die Privatsphäre des Nutzers aber gerade höher zu bewerten, als die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller und damit schutzwürdig.

Abgesehen von der mangelnden Rechtsgrundlage, könnte das Tracking gegen das Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO verstoßen. Danach ist es verboten einen Vertragsabschluss von der Einwilligung in eine nicht für die Erfüllung notwendige Datenverarbeitung abhängig zu machen. In diesen Fällen ist die Einwilligung nicht mehr freiwillig erteilt worden und damit ungültig. Darüber hinaus trifft die Hersteller nach Art. 25 DSGVO die Pflicht datenschutzfreundliche Voreinstellungen bei Geräten zu treffen. Der Verstoß ist auch bußgeldbewehrt nach Art. 83 Abs. 4 lit. a) DSGVO.

Es lässt sich festhalten, dass das Tracking bei der Nutzung von internetfähigen Haushaltsgeräten nach der DSGVO problematisch ist. Es kann unter Umständen auf keine Rechtsgrundlage gestützt werden, verstößt gegen Datenschutzgrundsätze und ist bußgeldbewehrt.

Datenklau durch Disney’s Panzerknacker?

11. Januar 2013

Das Entertainment-Unternehmen Disney kündigte an, dass die Besucher von Disneyworld in Orlando Armbänder, sog. „MagicBands“, am Eingang erhalten werden. Damit werde das Unternehmen die Standortdaten und die Daten über das Kaufverhalten der Besucher im Vergnügungspark zu Marketingzwecken verarbeiten. Das Tragen dieser „MagicBands“ soll für sämtliche Besucher verpflichtend sein. Immerhin obliege es den Besuchern bzw. den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Besucher frei entscheiden zu können, welche Daten durch Disney erhoben werden.

Weiter, so Disney, könne mit den “MagicBands” der Vergnügungseffekt der Besucher verbessert werden. Die Besucher können beispielsweise ihren Namen sowie ihr Alter hinterlassen, um somit individuell mit ihren Namen von den als Disneyfigur verkleideten Mitarbeiter des Vergnügungsparks angesprochen zu werden.