Schlagwort: Double-Opt-In-Verfahren

OVG Saarlouis: Daten aus E-Mail-Angaben dürfen Unternehmen nicht für Telefonwerbung verwenden

19. März 2021

Personenbezogene Daten, die Verbraucher in E-Mails angeben, dürfen von Unternehmen nicht für andere Werbezwecke genutzt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis durch Beschluss vom 16.02.2021 (Az. 2 A 355/19) und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 29.10.2019 (Az. 1 K 732/19). Durch die Angabe einer Telefonnummer in einer E-Mail, willigt der Verbraucher nicht automatisch in Werbeanrufe ein. Nutzen Unternehmen die Telefonnummer für Werbeanrufe, liegt darin ein Verstoß gegen die DSGVO.

Hintergrund der Entscheidung:

Die Klägerin, ein Unternehmen, ist im Bereich der Versicherungsvermittlung, der Vermögensanlage sowie der Finanzierung tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit betrieb sie auch telefonische Werbetelefonate. Zwei Betroffene, die ebenfalls zu Werbezwecken von der Klägerin kontaktiert worden waren, beschwerten sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde (Beklagten) darüber und gaben an, niemals eine Einwilligung in eine solche Werbeansprache erteilt zu haben. Die Datenschutzbehörde erließ nach Anhördung der Klägerin daraufhin eine Anordnung, in der sie die Klägerin zur Einstellung der Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO sowie zur Löschung der Daten der betroffenen Personen nach Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO aufforderte. Zur Begründung führte sie an, vorliegend seien Name, Adresse und Telefonnummer der Betroffenen als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO erhoben und letztere zu Zwecken des telefonischen Direktmarketings ohne Einwilligung der Betroffenen durch das Unternehmen verwendet worden.

Dagegen erhob das Unternehmen Klage und gab an, eine wirksame Einwilligung sei durch ein vollständig durchlaufendes Double-Opt-In-Verfahren eingeholt worden.

Double-Opt-In

Bei diesem Verfahren erklärt der Nutzer in einem ersten Schritt seine Zustimmung zur Aufnahme in eine Verteilerliste durch die einmalige Eingabe seiner E-Mail-Adresse (sog. Single/Einfaches-Opt-In). In einem zweiten Schritt erhält er eine sich anschließende Bestätigungs-E-Mail mit der Möglichkeit, die Anmeldung zu bestätigen. Erst mit dieser Bestätigung wird die Registrierung wirksam und das Double-Opt-In abgeschlossen.

Im konkreten Fall hätten die Betroffenen sich für ein Gewinnspiel eingetragen, woraufhin sie eine Bestätigungs-E-Mail erhielten, die diese auch bestätigten, so die Klägerin. Zum Beweis dafür wies sie eine entsprechende Online-Registrierung aus, in der eine E-Mail-Adresse und der Eingang einer Bestätigungsmail vermekt waren.

Die Betroffenen verneinten die Eintragung in einen solchen Verteiler und eine entsprechende Bestätigung.

Die Entscheidung der Gerichte

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Unternehmens ab, mit der Begründung, dass über das Double-Opt-In-Verfahren nur eine Einwilligung per E-Mail-Werbung generierbar sei, nicht aber auch für Telefonwerbung. Dies bestätigte das Oberverwaltungsgericht nun. Das Double-Opt-In Verfahren per E-Mail sei nicht zum Nachweis der Einwilligung in Telefonwerbung geeignet. Die Anforderungen an eine rechtmäßige Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllte die Klägerin nicht. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche gem. Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Diese konkreten Nachweise konnte die Klägerin im vorliegenden Fall nicht erbringen. Auch ein Rückgriff auf das in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bezeichnete “berechtigte Interesse”, sei der Klägerin, so das OVG, verwehrt. Dies begründete es damit, dass die Bewertungsmaßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berücksichtigt werden müssen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber dem Verbraucher, ohne dessen vorherige ausdrückliche Enwilligung. Eine Berücksichtigung etwaiger “berechtigter Interessen” des Werbenden sei in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG aber nicht vorgesehen.

Fazit

Unternehmen dürfen Telefonnummern, die sie durch das Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail erlangt haben, nicht für Werbeanrufe nutzen. Bei einem Verstoß gegen das UWG und der DSGVO drohen hohe Bußgelder.

Datenschutz beim Newsletter-Versand

20. Februar 2019

Fast 95 Prozent der Unternehmen betreiben E-Mail- und Newsletter-Marketing. Die aktuelle Benchmark-Studie der Unternehmensberatung absolit hat über 5000 Top-Unternehmen im deutschsprachigen Raum untersucht und kommt zu dem Ergebnis, dass jedem 5. Unternehmen ein Bußgeld droht, weil das E-Mail- und Newsletter-Marketing nicht rechtskonform ausgestaltet ist. Besonders nachholbedürftig in Sachen Datenschutz sei der Newsletter-Versand im B2B-Bereich. Als größte Schwachstelle stellt sich dabei ein nicht DSGVO-konformer Eintragungsprozess in den Newsletter-Verteiler heraus.

Folgende Fakten lassen sich der Studie entnehmen:

  • 38 Prozent der Unternehmen fragen zu viele Daten ab und ignorieren den Grundsatz der Datensparsamkeit
  • mehr als 75 Prozent informieren unzureichend oder gar nicht über die Datenverarbeitung
  • 20 Prozent der Unternehmen verzichten auf die Bestätigung einer Formulareintragung mittels Double-Opt-In
  • knapp die Hälfte der B2B-Unternehmen (57 Prozent) haben eine rechtskonforme Anmeldung zum Newsletter

Wegen einer nicht rechtskonformen Umsetzung können gegen die Unternehmen hohe Bußgelder verhängt werden (Art. 83 DSGVO). Im schlimmsten Fall von bis zu 20 Millionen oder von bis zu vier Prozent seines gesamten weltweiten erzielten Jahresumsatzes verhängt werden.

Aus diesem Grund sollten Unternehmen folgende Punkte beim Thema Newsletter-Versand beachten:

  • ausdrückliche und nachweisliche Einwilligung des Empfängers erforderlich
  • idealerweise Nutzung eines Double-Opt-In-Verfahrens
  • vorherige Aufklärung des Empfängers über alle Datenverarbeitungsvorgänge – Implementierung einer Checkbox mit Einwilligungserklärung im direkten Umfeld des Anmeldeformulars
  • Grundsatz der Datensparsamkeit beachten – nur so viele Daten wie notwendig erheben
  • umfangreiche Datenschutzhinweise mit Hinweis zum Widerrufsrecht – müssen durch einen jederzeit abrufbaren und von allen Seiten zugänglicher Link erreichbar sein
  • Impressum aktuell halten
  • Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten anlegen
  • Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages, wenn ein externer Dienstleister eingesetzt wird

In einer Handelsblatt-Umfrage, in der sich die Datenschutzbeauftragten der Länder zu diesem Thema äußerten, heißt es, dass bereits zahlreiche Bußgeldverfahren eingeleitet worden sind und zudem etliche Verwarnungen ausgesprochen wurden. Aus diesem Grund gilt nach wie vor, dass die Vorgaben der DSGVO schnellsmöglichst umgesetzt werden müssen, um Bußgelder zu vermeiden.