BGH: Datenschutz beim Online-Arzneimittelkauf

3. April 2025

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.03.2025 ein Urteil (I ZR 222/19) zum Datenschutz beim Online-Arzneimittelkauf erlassen. Konkret ging es um den Verkauf apothekenpflichtiger, aber nicht verschreibungspflichtiger Medikamente über Online-Marktplätze. Anbieter dürfen personenbezogene Daten nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Kunden erheben und verarbeiten.

Arzneimittelverkauf über Amazon

Der Entscheidung liegt eine Klage auf Unterlassung im Rahmen des Verbots unlauteren Wettbewerbs zugrunde. Der Kläger betreibt die Münchner Winthir-Apotheke, die gegen eine konkurrierende Versandapotheke vorgeht. Beklagter ist der Betreiber der Lindenapotheke, die seit 2017 auch über Amazon-Marketplace Produkte vertreibt. Zu den Angeboten gehören beispielsweise apothekenpflichtige Arzneimittel wie Aspirin und Canesten. Geht man in eine Apotheke, kann der Einkauf nicht verschreibungspflichtiger Medikamente weitgehend anonym erfolgen. Kunden, die über Amazon bestellen, müssen allerdings im Bestellprozess persönliche Daten eingeben. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, den Vertrieb über Amazon, ohne datenschutzrechtlich erforderliche ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu betreiben.

Bisheriges gerichtliches Verfahren

Zunächst urteilte das Landgericht Dessau-Roßlau zugunsten des Klägers. Das Oberlandesgericht Naumburg wies dann die Berufung des Beklagten zurück. Der BGH hat sich im Anschluss mit einem Vorabentscheidungsersuchen (C 21/23) vom 12.01.2023 mit zwei Fragen an den EuGH gewendet. Zum einen wollte er geklärt wissen, ob der Kläger als Mitbewerber wegen einer Datenschutzverletzung gegen den Konkurrenten vorgehen kann. Außerdem soll der EuGH klären, ob es sich bei den Informationen, die Amazon-Kunden zum Kauf apothekenpflichtiger, aber nicht verschreibungspflichtiger, Medikamente, eintragen müssen, um Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 (Datenschutzgrundverordnung) DSGVO handelt.

EuGH: Ausdrückliche Einwilligung erforderlich

Letzten Oktober stellte dann der EuGH fest, dass die Abmahnmöglichkeit aufgrund von Datenschutzverstößen nach der DSGVO grundsätzlich zulässig ist, wenn das nationale Recht dies gestattet. Das führe gerade zur Stärkung des Datenschutzes und zur effektiveren Durchsetzung der DSGVO und widerlaufe somit nicht dem Schutzzweck. Außerdem handle es sich bei denen im Bestellprozess eingegebenen Informationen um Gesundheitsdaten. Auch bei nicht verschreibungspflichtigen, aber apothekenpflichtigen Medikamenten könne man Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Kunden oder anderer Personen ziehen, für die die Medikamente bestellt wurden. Daher bedürfe es einer ausdrücklichen und informierten Einwilligung der Kunden.

Urteil des BGH

Auch der BGH entschied nun laut einer Pressemitteilung, dass personenbezogene Informationen wie Name, Anschrift und spezifische Angaben zu bestellten Arzneimitteln als Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO gelten. Da diese besonders sensibel seien, sei für deren Verarbeitung eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Ob es sich hierbei um verschreibungs- oder lediglich apothekenpflichtige Medikamente handle, mache keinen Unterschied. Auch bestätigt er das Vorgehen im Wege der Konkurrentenklage. Damit folgt der BGH der Linie des EuGH und stärkt die Rechte von Verbrauchern.

Relevanz für Unternehmen

Unternehmen, die Medikamente über Online-Marktplätze vertreiben, die zumindest apothekenpflichtig sind, müssen sicherstellen, dass sie vor der Verarbeitung personenbezogener Daten eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden einholen. Dies betrifft insbesondere die Erhebung von Namen, Adressen und Informationen über bestellte Produkte. Ohne eine gültige Einwilligung drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und empfindliche Bußgelder.

Fazit

Das Urteil des BGH zum Datenschutz beim Online-Arzneimittelkauf stellt sicher, dass auch hier hohe Datenschutzstandards eingehalten werden. Unternehmen, die über Plattformen wie Amazon Medikamente verkaufen, müssen künftig sicherstellen, dass sie die Einwilligung der Kundschaft einholen, bevor sie personenbezogene Daten verarbeiten. In diesem Zusammenhang ist nun vor allem Amazon gefragt, seinen Business-Kunden entsprechende technische Funktionen bereitzustellen.