Schlagwort: Anwendbarkeit der DSGVO

B2B-Datenschutz: DSGVO auf juristische Personen in Sonderfällen anwendbar?

6. September 2022

Dieser Frage widmete sich das LG Hamburg in einer Entscheidung (324 O 30/20) vom 11. Dezember 2021. In dem Sachverhalt nahmen Kläger die Beklagte wegen Verletzung von Datenschutzpflichten auf Löschung und hilfsweise Sperrung in Anspruch.

Beteiligte

Die Klägerinnen betreiben ein Nachhilfeinstitut. Einer der Klägerinnen ist Geschäftsführer und Anteilseigner dieses Instituts.
Die Beklagte betreibt eine private Website auf der Wirtschaftsinformationen über die Kläger veröffentlicht wurden. Bei den strittigen Informationen handle es sich um gesetzliche Pflichtveröffentlichungen zu Unternehmen aus allgemein zugänglichen Registern, wie dem Handelsregister, Insolvenzbekanntmachungen und dem elektronischen Bundesanzeiger. Bei der Weiterverwendung der Daten seien keine eigenen Daten aufgenommen worden. Es handle sich lediglich um bereits verfügbare Daten aus den öffentlichen Registern, so die Beklagte.

Streitgegenstand

Die Beklagte veröffentlichte auf Ihrer Seite den Namen, die Anschrift sowie den Gewinn des Nachhilfeinstituts. Zudem wurde die Bilanzsumme als auch die namentliche Nennung des Geschäftsführers angezeigt. Beide Kläger seien dem Gericht nach der Auffassung gewesen, dass dies nicht ohne deren Einwilligung erfolgen hätte dürfen. Am 25.04.2019 erfolgte sodann der Widerspruch mit Löschaufforderung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

Entscheidungsgründe des LG Hamburg

Das Gericht entschied, dass den Klägern keine Ansprüche auf Löschung und Sperrung gegen die Beklagte wegen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zustünden. Es bezog sich in diesem Kontext auf den Erwägungsgrund 14 der Verordnung. Dieser legt ausdrücklich fest dass die Verordnung nicht für juristische Personen anwendbar sei.

Ausnahme

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich der DSGVO bei der Verarbeitung von Informationen von juristischen Personen eröffnet sei, wenn die Informationen der juristischen Person sich auch auf die hinter dieser stehenden natürlichen Person beziehen. Dies sei dem Gericht nach der Fall wenn Informationen über juristische Personen gleichzeitig auch Aussagen über die für sie handelnden natürlichen Personen treffen oder die Verarbeitung der Informationen sich unmittelbar auf die natürlichen Personen auswirken und gleichsam auf diese durchschlagen.

Fazit

Im vorliegend Sachverhalt träfe diese Ausnahme laut dem LG Hamburg auf die Klägerinnen zu. Der Firmenname und der Geschäftssitz bezögen sich auf ihre Geschäftsführer. Zudem sei ihr Geschäftssitz mit der Wohnanschrift der Geschäftsführer identisch.
Als Anspruchsgrundlagen kämen lediglich Art. 17 Abs. 1 lit. d und lit. c DSGVO in Betracht, so das LG Hamburg. Im Ergebnis des Gerichts fällt die jeweils vorzunehmende Interessenabwägung jedoch zugunsten der Beklagten aus.

Auch bei einem privater Vermieter kann der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sein

9. November 2021

Ein Mieter kann auch gegen einen privaten Vermieter einen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 DSGVO haben. Die Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO greift in diesen Fällen nicht. Dies entschied das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 30.09.2021, Az. 3 S 50/21 und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.04.2021.

Sachverhalt

Der Kläger war Mieter einer Wohnung, die im Eigentum der Beklagten (Vermieterin) steht. Im Rahmen des Mietverhältnisses kommunizierte der Ehemann der beklagten Vermieterin mit dem Mieter über verschiedene mietrechtliche Angelegenheiten wie z.B. der Anbringung von Rauchwarnmeldern per WhatsApp. Zudem beauftragte die Vermieterin eine GmbH mit der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung, die den Mieter schließlich zu einer Nachzahlung von über 700 EUR aufforderte.

Im Verlauf des Mietverhältnisses kam es zu einem Räumungsrechtsstreit. In diesem forderte der hiesige Kläger die Beklagte dazu auf, ihm eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO zu erteilen. Seinen Auskunftsanspruch begründete er damit, dass durch die Speicherung seiner Telefonnummer und seines Namens auf dem Mobiltelefon des Ehemanns der Beklagten eine automatisierte Verarbeitung gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO seiner personenbezogener Daten vorliege. Auch die Speicherung seiner Daten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung in dem System der beauftragten GmbH stelle eine Verarbeitungstätigkeit dar, für die die Beklagte als Vermieterin im Sinne der DSGVO verantwortlich sei.

Dies lehnte die Beklagte u.a. mit der Begründung ab, dass es sich bei ihr nicht um eine konstitutionelle Vermieterin handle. Insbesondere speichere sie keine Daten ihrer Mieter ab, sondern hefte die Mietverträge als private Vermieterin lediglich ab. Die DSGVO sei aus diesen Gründen nicht auf sie anwendbar.

Die Entscheidung

Das AG Wiesbaden verurteilte die Vermieterin zur Erteilung einer vollständigen Datenauskunft gegenüber ihrem Mieter gem. Art. 15 DSGVO. Diese Entscheidung wurde durch das LG Wiesbaden bestätigt.

Im Einzelnen führte das Gericht aus, dass der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sei. Die Speicherung des Namens und der Telefonnummer des Mieters auf dem Mobiltelefon stelle eine Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Außerdem, so das Gericht, liege in der Übermittlung an die GmbH zur Betriebskostenerstellung eine Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO vor, wonach die Vermieterin als Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO auftrete und somit sie und nicht die GmbH zur Auskunftserteilung verpflichtet sei.

Insbesondere verneinte das Gericht das Vorliegen der sog. Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO. Danach findet die DSGVO dann keine Anwendung, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten stattfindet. Gerade diese persönliche Tätigkeit verneinte das LG jedoch. Einerseits deshalb, weil die Vermieterin nicht nur eine Wohnung privat vermietete, sondern mehrere. Andererseits aber auch, weil sie mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung eine Firma beauftragte, bei der sodann eine EDV-gestützte Verarbeitung stattfand. Diese Firma sei im Auftrag der Vermieterin und daher als Auftragsverarbeiterin gem. Art. 4 Nr. 8 DSGVO, Art. 28 DSGVO tätig geworden, so dass die Vermieterin als Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne handelte. Daraus, so das Gericht, ergebe sich bereits eindeutig, dass die beklagte Vermieterin nicht lediglich Privatdaten verarbeite, sondern diese entsprechend weiter gibt. Schließlich habe die Beklagte die Kontaktdaten des Mieters auch ihrem Ehemann zur Verfügung gestellt, damit dieser mit dem Mieter Kontakt aufnehmen konnte. Darin sah das Gericht ebenfalls eine Datenverarbeitung.

Fazit

Auffällig ist, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO in unterschiedlichen Konstellation immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen ist.

Besonders an diesem Urteil ist zudem die restriktive, aber konsequente Auslegung der Haushaltsausnahme. Auch wenn die DSGVO in den Hauptanwendungsfällen vordergründig Unternehmen bzw. juristische Personen verpflichtet, so macht dieses Urteil noch einmal deutlich, dass auch Privatpersonen Verantwortliche im Sinne der DSGVO sein können. Dies insbesondere dann, wenn sie sich nicht mehr auf die Privilegierung der Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO berufen können, etwa weil die Verarbeitungstätigkeit zumindest auch dem geschäftlichen Bereich zugeordnet werden kann, so wie vorliegend.

Damit kann das Urteil auch auf viele andere, vermeintlich private Tätigkeiten übertragbar sein, die in tatsächlicher Hinsicht zumindest auch geschäftlicher Natur sind.

EuGH entscheidet über die Anwendbarkeit der DSGVO auf parlamentarische Petitionsausschüsse – und über die Unabhängigkeit deutscher Gerichte

8. Juli 2020

Am morgigen Donnerstag – den 09.07.2020 – entscheidet der EuGH in Luxemburg über ein Vorabentscheidungsersuchen des VG Wiesbaden (Rechtssache C-272/19). Dabei hat der EuGH zwei Vorlagefragen zu beantworten. Die erste Frage befasst sich mit dem Anwendungsbereich der DSGVO, konkret auf Petitionsausschüsse eines Landtags. Die zweite Vorlagefrage hat keinen expliziten datenschutzrechtlichen Hintergrund, ist aber auch für die Belange des Datenschutzes nicht ohne Belang. Das VG Wiesbaden stellt nämlich in Frage, ob es überhaupt als ein “Gericht” im europarechtlichen Sinne angesehen werden kann. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die deuschen Gerichte bzw. Richterinnen und Richter unabhängig genug sind, oder ob eine insitutionelle Abhängigkeit gegeben ist. Diese Entscheidung könnte für sämtliche Gerichte Deutschlands enorme Bedeutung haben.

Erste Vorlagefrage: Anwendbarkeit der DSGVO

Die erste Frage betrifft die Anwendbarkeit der DSGVO auf den Petitionsausschuss als Teil des Hessischen Landtags, und ob dieser als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu qualifizieren ist. Dabei ist der Hessische Landtag – vertreten durch seinen Präsidenten – der Auffassung, es handle sich beim Petitionsverfahren um eine parlamentarische Aufgabe, sodass der Ausschuss nicht in den (sachlichen) Geltungsbereich der DSGVO falle (Rn. 3). Dieser Ansicht folgend enthalten das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG, § 30 Abs. 1), die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags (§ 112 Abs. 6) sowie deren Datenschutzordnung und weitere Richtlinien entsprechende Regelungen, welche die Anwendbarkeit der DSGVO unter anderem für den Petitionsausschuss verneinen bzw. wegen eines erforderlichen Geheimnisschutzes Auskunftsansprüchen wie Art. 15 DSGVO entgegenstehen. Diese Regelungen seien anzuwenden, wenn der Petitionsausschuss nicht unter die DSGVO fällt (Rn. 13).

Die erste Vorlagefrage bezieht sich daher darauf, ob die DSGVO auf Petitionsausschüsse als Teil des Parlaments eines Gliedstaates (Hessen) eines Mitgliedsstaats (Deutschland) Anwendung findet und insoweit als eine Behörde im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu behandeln ist. Der Petitionsausschuss sei zwar eine Behörde im organisationsrechtlichen Sinne, fraglich sei aber ob ihre Aufgaben dem Bereich der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Jedenfalls sei der Ausschuss weder der Judikative noch der Legislative zuzuordnen (Rn. 42ff). Für die Definition der “Behörde” im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei von einem weiten Verständnis der Verwaltung und somit einem umfassenden Behördenbegriff auszugehen (Rn. 48). Auch erschließe sich nicht, warum Behörden – gegenüber denen nach hessischem Recht ebenfalls eine Petition eingereicht werden kann – der DSGVO unterliegen, diese auf den Petitionsausschuss hingegen keine Anwendung finden sollte; das VG Wiesbaden geht deshalb davon aus, dass der Petitionsausschuss unter Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu subsumieren ist (Rn. 51).

Zweite Vorlagefrage: Unabhängikeit deutscher Gerichte

Die zweite Vorlagefrage des VG Wiesbaden befasst sich ebenfalls mit europarechtlichen Vorschriften, konkret mit Art. 267 Abs. 2 AEUV und der Frage, ob das VG Wiesbaden – und mittelbar sämtliche deutsche Gerichte – überhaupt als ein “Gericht” im Sinne dieser Norm zu qualifizieren und somit vorlagebefugt sind. Im Fokus steht hier insbesondere die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte.

In dem Vorabentscheidungsersuchen setzt sich das Gericht diesbezüglich zunächst ausführlicher mit den rechtlichen Grundlagen der richterlichen und gerichtlichen Unabhängigkeit auseinander (Rn. 17ff.). Das VG Wiesbaden kommt dabei zu dem Schluss, dass die deutsche Verfassungslage nur die funktionale richterliche Unabhängigkeit, aber keine institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte gewährleiste (Rn. 59). Grund dafür sei, dass die Richterinnen und Richter durch den jeweiligen Justizminister der Länder ernannt, beurteilt und befördert werden und das Beamtenrecht auf die Richterinnen und Richter Anwendung findet. Erforderlich sei jedoch eine “völlige Unabhängigkeit”, wonach keinerlei Einflussnahme irgendeiner Art – mit Ausnahme von Kontrollstellen -, weder unmittelbar noch mittelbar, bestehen dürfe (Rn. 64). Es sei nun aber fraglich, ob Richterinnen und Richter von einer solchen Einflussnahme ausgenommen sind, jedenfalls in solchen Streitigkeiten, in denen das jeweilige Justizministerium beteiligt ist (Rn. 65). Aber auch grundsätzlich sieht das VG Wiesbaden eine äußere Einflussnahme durch das Justizministerium gegeben, indem es über Planstellen, Anzahl des nichtrichterlichen Personals und Ausstattung der Gerichte – und somit letztlich auch über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch entsprechende EDV – entscheidet (Rn. 67). Auch durch die bloße Gefahr einer politischer Einflussnahme werde die institutionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt (Rn. 73). Demgemäß sieht das VG Wiesbaden sich selbst nicht als unabhängig und unparteiisch im Sinne des Art. 47 Abs. GrCH (Rn. 74).

Einschätzung

Es wird spannend sein zu sehen, wie der EuGH mit den beiden Vorlagefragen umgehen wird. Die Frage der Auslegung des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, konkret in Bezug auf “Behörde, Einrichtung oder andere Stelle”, dürfte für einige Insitutionen relevant sein, die sich nicht eindeutig der öffentlichen Verwaltung zuordnen lassen und somit davon ausgehen, nicht den Regelungen der DSGVO zu unterliegen.

Weitreichendere Bedeutung könnte aber die Vorlagefrage zur Unabhängigkeit deutscher Gerichte haben. Geht der EuGH hier ebenfalls davon aus, dass die institutionelle Unabhänigkeit deutscher Gerichte und ihrer Richterinnen und Richter nicht gegeben ist, wird sich die Frage stellen müssen, wie diese Unabhängigkeit künftig sichergestellt werden kann. Jedenfalls dürfte die Entscheidung des EuGH dazu dienen, der durch die Richtervereinigungen geführten Diskussion zur Selbstverwaltung der Justiz neue Aufmerksamkeit zu verschaffen.

OLG München: Urteil zur Sperrwirkung der DSGVO

27. Mai 2019

In seinem Urteil vom 07.02.2019 (Az.: 6 U 2404/18) hat sich das OLG München mit dem Verhältnis des Wettbewerbsrechts (insbesondere UWG) zum europäischen Datenschutzrecht auseinandergesetzt. Die Parteien des Rechtsstreits stritten über die Zulässigkeit von Telefonanrufen zu Werbezwecken.

Das Gericht bestätigt die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Beklagte mit einem Telefonanruf ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des angerufenen Marktteilnehmers gegen das in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG geregelte Verbot verstoßen habe.

Nach Urteil des BGH „double-opt-in-Verfahren“ (GRUR 2011, 936) stehe § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG mit dem Unionsrecht im Einklang.
Art. 13 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) erlaube ausdrücklich mitgliedstaatliche Regelungen, nach denen Telefonwerbung ohne Einwilligung des Betroffenen nicht gestattet ist (sog. „opt-in“).
Ansprüche nach dem UWG werden nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO und auch der – derzeit sich noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren befindlichen – ePrivacy Verordnung gesperrt. Vielmehr kommen beide Vorschriften im Rahmen ihres Regelungsgehalts nebeneinander zur Anwendung.

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass das wettbewerbsrechtliche Belästigungsverbot nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, auch angesichts des Unionsrechts, insbesondere auch im Hinblick auf die DSGVO, nach diesem Urteil anwendbar bleibt.

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