Schlagwort: Vorabentscheidungsersuchen

Ist Schufa-Scoring eine automatisierte Entscheidung nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO?

9. März 2023

Handelt es sich bei der Erstellung eines Scoring-Wertes durch die deutsche Wirtschaftsauskunftei „Schufa“ um eine automatisierte Entscheidung nach Art. 22 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Unter anderem diese Frage möchte das VG Wiesbaden im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens (Rs. C-634/21) vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) beantworten lassen. Zu diesem Zweck verhandelt der EuGH derzeit und wird voraussichtlich in diesem Jahr eine Entscheidung erlassen.

Scoring

Hintergrund der Entscheidung ist das Scoring der Klägerin, das Anlass für ein Kreditinstitut gewesen sei, die Vergabe eines Kredites zu untersagen. Mit Hilfe des Scorings legt die Schufa einen Wahrscheinlichkeitswert fest. Dieser bestimmt die Fähigkeit einer Person, künftige Kredite oder Verträge einzuhalten und zurückzuzahlen. Hierzu verwendet die Schufa ein mathematisch-statistisches Verfahren. Die betroffene Person wird dabei auf Grund verschiedener Merkmale einer Personengruppe zugeordnet. Aufgrund von Erfahrungswerten ordnet die Schufa den entsprechenden Personengruppen ein erwartbares Verhalten zu. Die Kreditwürdigkeit der betroffenen Person richtet sich folglich nach der Personengruppe, der sie zugeordnet wird.

Dabei ist allerdings unklar, welche Merkmale die Schufa zur Berechnung der Bonität und welches mathematisch-statistische Verfahren sie verwendet.

Automatisierte Entscheidung

Aus Sicht des VG Wiesbaden ist fraglich, ob die Feststellung des Wahrscheinlichkeitswertes, eine automatisierte Entscheidung, bzw. sog. Profiling iSd Art. 22 Abs. 1 DSGVO darstellt. In diesem Fall sei das Scoring an den Voraussetzungen der Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO iVm § 31 BDSG zu messen.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass mit der Feststellung des Wahrscheinlichkeitswertes die Schufa eine eigenständige Entscheidung treffe. Diese beschließe die Schufa als Verantwortlicher iSd Art. 4 Abs. 7 DSGVO. Insoweit bereite die Schufa nicht lediglich die Entscheidung eines Dritten durch vorbereitendes Profiling vor. Stattdessen diene die Entscheidung der Schufa als Grundlage der Entscheidung eines Dritten. Dabei gebe die Schufa den Scoring-Wert ohne Handlungsempfehlung weiter, sodass Kreditinstitute oder andere Einrichtungen über die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses entscheiden könnten.

Darüber hinaus verarbeite die Schufa die personenbezogenen Daten der betroffenen Person so, dass „diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten“ iSd Art. 4 Nr. 4 DSGVO. Folglich liege hier das sog. Profiling und somit eine automatisierte Entscheidung iSd Art. 22 DSGVO vor. Insoweit sei es ausschlaggebend, dass unter dem Profiling nach Erw.Gr. 71 S. 2 DSGVO auch „die Analyse oder Prognose von Aspekten bezüglich der wirtschaftlichen Lage, der Zuverlässigkeit oder des Verhaltens einer Person zu verstehen seien.“ (VG Wiesbaden, Vorabentscheidungsersuchen, Rs. C-634/21, Rn.19).

Fazit

Demnach sei nach Ansicht des Gerichts, soweit das Scoring unter Art. 22 DSGVO falle, eine eigenständige Rechtsgrundlage nach 22 Abs. 2 lit. b DSGVO erforderlich. Aus Sicht des Gerichts komme grundsätzlich § 31 BDSG hierfür in Betracht.

BVerfG: Vorlage an EuGH wegen Schadensersatz für Datenschutzverstöße

23. Februar 2021

Ein Unternehmen begeht einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, der betroffenen Person entstehen durch den Datenschutzverstoß aber keine materiellen Schäden. Sind nun immaterielle Schäden zu ersetzen? Wie ist dieser zu bemessen? Oder muss der Schaden eine gewisse Erheblichkeit aufweisen? Letztere Frage sieht das BVerfG als nicht geklärt an, sodass mit Beschluss vom 14.01.2021 (Az. 1 BvR 2853/19) ein Urteil des Amtsgericht Goslar aufgehoben wurde. Die Frage soll dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt werden. Dieser soll entscheiden, wie die Regelung des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zum Schadensersatz auszulegen ist.

Hintergrund

Das BVerfG hatte über eine Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) zu entscheiden. Anstoß für die Verfassungsbeschwerde war ein Urteil des AG Goslar vom 27. September 2019 (Az. 28 C 7/19). Das Amtsgericht hatte u.a. entschieden, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO wegen einer widerrechtlich verschickten Werbe-E-Mail zustehe, weil mangels Erheblichkeit des Vorgangs kein Schaden vorliege. Diese Frage hätte – so das BVerfG – jedoch nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH vorgelegt werden müssen, da es sich um eine ungeklärte Frage des europäischen Rechts handelt. Indem das Amtsgericht auf diese Vorlage verzichtet hat, habe es die Grundrechte des Klägers verletzt. Somit sei das Urteil aufzuheben. Es wird nun dem AG Goslar obliegen, die offene Frage der Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Relevanz der Vorlage an den EuGH ist aus praktischer Sicht immens. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gewährt von Datenschutzverstößen betroffenen Personen einen Schadensersatzanspruch, wenn diesen ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Materielle Schäden sind vergleichsweise leicht zu beziffern, bleiben in der Praxis jedoch die Ausnahme. Immaterielle Schäden – also kein Vermögensschaden, sondern z.B. bei Verletzung der Ehre oder der Freiheit – sind wegen des Datenschutzverstoßes gewissermaßen immanent: Jeder Verstoß gegen das Datenschutzrecht verletzt die Freiheit des Betroffenen, darüber entscheiden zu können, wie mit den eigenen Daten verfahren wird. Wie jedoch der dadurch entstandene immaterielle Schaden zu bemessen ist, bleibt Gegenstand zahlreicher Entscheidungen und Diskussionen, sodass hier noch keine Gewissheit besteht. Das AG Goslar schien diese Frage offenbar umgehen zu wollen, indem durch die Bezugnahme auf ein Erheblichkeitskriterium bereits das Bestehen eines Schadens verneint wird.

Ausblick

Eine Erheblichkeitsschwelle ist jedoch weder in der DS-GVO selbst noch in ihren Erwägungsgründen vorgesehen. Im Falle eines Vorabentscheidungsverfahrens wird der EuGH dazu Stellung nehmen müssen, ob ein solches Kriterium herangezogen werden kann und diese Frage vermutlich verneinen. Spannend wird jedoch sein, ob sich der Gerichtshof darüber hinaus zur Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO äußert und somit die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes erleichtert. Auszuschließen ist dies nicht, allzu große Hoffnungen auf eine Klärung dieser Frage sollte sich sowohl die Praxis als auch die Rechtswissenschaft aber wohl nicht machen.

EuGH entscheidet über die Anwendbarkeit der DSGVO auf parlamentarische Petitionsausschüsse – und über die Unabhängigkeit deutscher Gerichte

8. Juli 2020

Am morgigen Donnerstag – den 09.07.2020 – entscheidet der EuGH in Luxemburg über ein Vorabentscheidungsersuchen des VG Wiesbaden (Rechtssache C-272/19). Dabei hat der EuGH zwei Vorlagefragen zu beantworten. Die erste Frage befasst sich mit dem Anwendungsbereich der DSGVO, konkret auf Petitionsausschüsse eines Landtags. Die zweite Vorlagefrage hat keinen expliziten datenschutzrechtlichen Hintergrund, ist aber auch für die Belange des Datenschutzes nicht ohne Belang. Das VG Wiesbaden stellt nämlich in Frage, ob es überhaupt als ein “Gericht” im europarechtlichen Sinne angesehen werden kann. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die deuschen Gerichte bzw. Richterinnen und Richter unabhängig genug sind, oder ob eine insitutionelle Abhängigkeit gegeben ist. Diese Entscheidung könnte für sämtliche Gerichte Deutschlands enorme Bedeutung haben.

Erste Vorlagefrage: Anwendbarkeit der DSGVO

Die erste Frage betrifft die Anwendbarkeit der DSGVO auf den Petitionsausschuss als Teil des Hessischen Landtags, und ob dieser als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu qualifizieren ist. Dabei ist der Hessische Landtag – vertreten durch seinen Präsidenten – der Auffassung, es handle sich beim Petitionsverfahren um eine parlamentarische Aufgabe, sodass der Ausschuss nicht in den (sachlichen) Geltungsbereich der DSGVO falle (Rn. 3). Dieser Ansicht folgend enthalten das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG, § 30 Abs. 1), die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags (§ 112 Abs. 6) sowie deren Datenschutzordnung und weitere Richtlinien entsprechende Regelungen, welche die Anwendbarkeit der DSGVO unter anderem für den Petitionsausschuss verneinen bzw. wegen eines erforderlichen Geheimnisschutzes Auskunftsansprüchen wie Art. 15 DSGVO entgegenstehen. Diese Regelungen seien anzuwenden, wenn der Petitionsausschuss nicht unter die DSGVO fällt (Rn. 13).

Die erste Vorlagefrage bezieht sich daher darauf, ob die DSGVO auf Petitionsausschüsse als Teil des Parlaments eines Gliedstaates (Hessen) eines Mitgliedsstaats (Deutschland) Anwendung findet und insoweit als eine Behörde im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu behandeln ist. Der Petitionsausschuss sei zwar eine Behörde im organisationsrechtlichen Sinne, fraglich sei aber ob ihre Aufgaben dem Bereich der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Jedenfalls sei der Ausschuss weder der Judikative noch der Legislative zuzuordnen (Rn. 42ff). Für die Definition der “Behörde” im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei von einem weiten Verständnis der Verwaltung und somit einem umfassenden Behördenbegriff auszugehen (Rn. 48). Auch erschließe sich nicht, warum Behörden – gegenüber denen nach hessischem Recht ebenfalls eine Petition eingereicht werden kann – der DSGVO unterliegen, diese auf den Petitionsausschuss hingegen keine Anwendung finden sollte; das VG Wiesbaden geht deshalb davon aus, dass der Petitionsausschuss unter Art. 4 Nr. 7 DSGVO zu subsumieren ist (Rn. 51).

Zweite Vorlagefrage: Unabhängikeit deutscher Gerichte

Die zweite Vorlagefrage des VG Wiesbaden befasst sich ebenfalls mit europarechtlichen Vorschriften, konkret mit Art. 267 Abs. 2 AEUV und der Frage, ob das VG Wiesbaden – und mittelbar sämtliche deutsche Gerichte – überhaupt als ein “Gericht” im Sinne dieser Norm zu qualifizieren und somit vorlagebefugt sind. Im Fokus steht hier insbesondere die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte.

In dem Vorabentscheidungsersuchen setzt sich das Gericht diesbezüglich zunächst ausführlicher mit den rechtlichen Grundlagen der richterlichen und gerichtlichen Unabhängigkeit auseinander (Rn. 17ff.). Das VG Wiesbaden kommt dabei zu dem Schluss, dass die deutsche Verfassungslage nur die funktionale richterliche Unabhängigkeit, aber keine institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte gewährleiste (Rn. 59). Grund dafür sei, dass die Richterinnen und Richter durch den jeweiligen Justizminister der Länder ernannt, beurteilt und befördert werden und das Beamtenrecht auf die Richterinnen und Richter Anwendung findet. Erforderlich sei jedoch eine “völlige Unabhängigkeit”, wonach keinerlei Einflussnahme irgendeiner Art – mit Ausnahme von Kontrollstellen -, weder unmittelbar noch mittelbar, bestehen dürfe (Rn. 64). Es sei nun aber fraglich, ob Richterinnen und Richter von einer solchen Einflussnahme ausgenommen sind, jedenfalls in solchen Streitigkeiten, in denen das jeweilige Justizministerium beteiligt ist (Rn. 65). Aber auch grundsätzlich sieht das VG Wiesbaden eine äußere Einflussnahme durch das Justizministerium gegeben, indem es über Planstellen, Anzahl des nichtrichterlichen Personals und Ausstattung der Gerichte – und somit letztlich auch über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch entsprechende EDV – entscheidet (Rn. 67). Auch durch die bloße Gefahr einer politischer Einflussnahme werde die institutionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt (Rn. 73). Demgemäß sieht das VG Wiesbaden sich selbst nicht als unabhängig und unparteiisch im Sinne des Art. 47 Abs. GrCH (Rn. 74).

Einschätzung

Es wird spannend sein zu sehen, wie der EuGH mit den beiden Vorlagefragen umgehen wird. Die Frage der Auslegung des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, konkret in Bezug auf “Behörde, Einrichtung oder andere Stelle”, dürfte für einige Insitutionen relevant sein, die sich nicht eindeutig der öffentlichen Verwaltung zuordnen lassen und somit davon ausgehen, nicht den Regelungen der DSGVO zu unterliegen.

Weitreichendere Bedeutung könnte aber die Vorlagefrage zur Unabhängigkeit deutscher Gerichte haben. Geht der EuGH hier ebenfalls davon aus, dass die institutionelle Unabhänigkeit deutscher Gerichte und ihrer Richterinnen und Richter nicht gegeben ist, wird sich die Frage stellen müssen, wie diese Unabhängigkeit künftig sichergestellt werden kann. Jedenfalls dürfte die Entscheidung des EuGH dazu dienen, der durch die Richtervereinigungen geführten Diskussion zur Selbstverwaltung der Justiz neue Aufmerksamkeit zu verschaffen.

Fanpage-Betreiber auf Facebook sind Verantwortliche für die Datenverarbeitung

5. Juni 2018

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2018 entschieden, dass der Betreiber einer Fanseite auf Facebook gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist. Dies hat insbesondere zur Folge, dass Seitenbetreiber auf Facebook nun ihre Besucher über die Datenverarbeitungen und ihren Zweck informieren müssen und dass Besucher ihre Betroffenenrechte den Betreibern gegenüber geltend machen können.

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Streit zwischen der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) (wir berichteten). Das ULD hat die Wirtschaftsakademie aufgefordert seine Fanpage auf Facebook zu deaktivieren. Als Grund führte das ULD auf, dass Nutzerdaten ohne Einwilligung der Betroffenen auf der Facebook-Fanpage verarbeitet wurden. Dafür sei nicht nur Facebook, sondern auch die Wirtschaftsakademie als Betreiber verantwortlich. Die Wirtschaftsakademie wehrte sich gegen diesen Vorwurf und zog vor Gericht. Das OVG setzte das Verfahren aus und reichte ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH ein.

Die Richter am EuGH stellten in ihrem Urteil fest, dass „mit Hilfe von durch Facebook zur Verfügung gestellten Filtern […] der Betreiber […] Kriterien festlegen [kann], nach denen [Nutzer-]Statistiken erstellt werden sollen, und sogar die Kategorien von Personen bezeichnen, deren personenbezogene Daten von Facebook ausgewertet werden.“

„Insbesondere kann der Fanpage-Betreiber demografische Daten über seine Zielgruppe – und damit die Verarbeitung dieser Daten – verlangen.”  So kann der Betreiber beispielsweise Tendenzen in den Bereichen Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus und berufliche Situation, Informationen über den Lebensstil und die Interessen seiner Zielgruppe und Informationen über die Käufe und das Online-Kaufverhalten der Besucher seiner Seite, die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die sie am meisten interessieren, sowie geografische Daten, die ihn darüber informieren, wo spezielle Werbeaktionen durchzuführen oder Veranstaltungen zu organisieren sind, erhalten.

Die EuGH-Richter entschieden, dass der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite beiträgt. Deshalb ist er (Mit-)Verantwortlicher für die Datenverarbeitung (Joint Controller im Sinne des Art. 26 DSGVO).

Dieses Urteil wird jedoch nicht nur Folgen für Facebook haben, sondern sämtliche Social Media Plattformen betreffen. Somit trifft es nicht nur Unternehmen die selbst erstellte Unternehmenspräsenz auf Facebook haben, sondern auch Plattformen wie LinkedIn, Twitter, Google+ usw., sofern ähnliche Tracking-Funktionen oder andere Datenerhebungen bietet bzw. beinhaltet sind.

Es wird daher empfohlen etwaige Social-Media-Unternehmensseiten bis auf weiteres zu deaktivieren. Es ist zu erwarten, dass die Betreiber der Plattformen in Kürze auf das Urteil reagieren und den Kunden die notwendigen Informationen und eine standardisierte Vereinbarung (Art. 26 DSGVO) zur Verfügung stellen, um die Seiten weiter zu betreiben.