9. Februar 2023
Anlässlich des Safer Internet Day 2023 veröffentlichte der Landesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP) eine Mitteilung, der zufolge das Thema künstliche Intelligenz in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt werden solle. Dabei beleuchtete er wichtige Fragen, die den Umgang mit künstlicher Intelligenz betreffen.
ChatGPT an Schulen
Laut dem LfDI RLP, Prof. Dr. Dieter Kugelmann biete vor allem der Sprach-Roboter ChatGPT einen Anlass zur Diskussion. Insbesondere Schüler nutzten das Online-Programm. Mit Hilfe von ChatGPT können die Schüler ihre Hausaufgaben schnell und einfach von der künstlichen Intelligenz schreiben lassen. Für sie sei es nicht mehr notwendig, selbst Quellen herauszusuchen und diese in einem eigenhändig geschriebenen Text zusammenzufassen. Alle diese Aufgaben übernehme ChatGPT innerhalb weniger Minuten. (Über weitere Funktionen von ChatGPT berichteten wir hier.)
Der LfDI RLP betonte, dass eine Sensibilisierung von Schülern hinsichtlich eines sorgfältigen Umgangs mit künstlicher Intelligenz erforderlich sei. Hierfür bedürfe es einer konstruktiven und kritischen Auseinandersetzung mit den Schülern. Zur Förderung dieser Auseinandersetzung erklärte der LfDI RLP, dass er künftig weiter Informationen zur Nutzung in Schulen bereitstellen werde.
Datenschutz und Algorithmen
Im Hinblick auf den Datenschutz begegneten der Anwendung allerdings einige Bedenken. Diese habe die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zum Teil bereits 2019 in der Hambacher Erklärung zur Künstlichen Intelligenz behandelt. Die DSK habe in der Erklärung sieben datenschutzrechtliche Anforderungen an künstliche Intelligenz formuliert.
Außerdem solle man laut dem LfDI RLP bei künstlicher Intelligenz ein besonderes Augenmerk auf ihren Algorithmus legen. Dieser sei für die Ergebnisse, die die künstliche Intelligenz generiere, verantwortlich. Der Algorithmus richte sich dabei maßgeblich nach seinen Entwicklern. Wenn bereits im Rahmen der Entwicklung eines Algorithmus falsche oder gar rassistische Tendenzen erkennbar seien, können dies später ein Problem darstellen. Auch das Ergebnis, dass die künstliche Intelligenz präsentiere, sei möglicherweise falsch oder diskriminierend.
Darüber hinaus sei zu bedenken, wie die künstliche Intelligenz, bzw. ihr Algorithmus lerne. Die bereits frei verfügbare Anwendung ChatGPT benötige eine große Anzahl menschlicher Daten, um ihre Ergebnisse verbessern zu können. Diese Daten von menschlichen Nutzern müsse die Betreiberfirma OpenAI allerdings nicht für eine große Summe Geld einkaufen. Indem das Unternehmen die Anwendung kostenlos zur Verfügung stelle, würden ihre Nutzer die erforderliche Datenmenge bereitstellen. Somit seien die Nutzer einerseits Testgruppe und trügen andrerseits zum Erfolg der Anwendung durch die einhergehenden Verbesserungen bei.
10. März 2020
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland Pfalz (LfDI RLP) hat am 06. März 2020 seinen aktualisierten Handlungsrahmen für die Nutzung von “Social Media” durch öffentliche Stellen veröffentlicht.
Wie bereits berichtet stellte der EuGH im Juni 2018 fest, dass der Betreiber einer Fanseite auf Facebook gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist. Daraufhin stellte das BVerwG im September 2019 klar, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die Betreiber von Facebook-Fanpages vorgehen können.
Der LfDI RLP beschäftigt sich zunächst mit der Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen. Diese könnten zwar Öffentlichkeitsarbeit als Annexkompetenz zu ihren Aufgaben betreiben. Die Stellen könnten sich dabei aber nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 LDSG RLP berufen. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Nach Ansicht des LfDI RLP ist die Weitergabe an Social Media-Dienste für die Öffentlichkeitsarbeit aber nicht erforderlich. Es bedürfe daher einer Einwilligung oder anderen Rechtsgrundlage.
Ob angemeldete Nutzer eine wirksame Einwilligung abgegeben haben lässt der Handlungsrahmen offen. Der LfDI RLP sieht es unter Vorbehalt als akzeptabel an, in einer Einwilligung an den Dienst auch eine solche für die Verarbeitung im Zusammenhang mit bestimmten Angeboten der Plattform zu sehen. Eine Einwilligung fehle aber jedenfalls regelmäßig bei Nutzerinnen und Nutzern, die nicht Mitglied der jeweiligen Social Media-Plattform sind. Jedenfalls sehe Facebook dafür keine technische Lösung vor.
Der Handlungsrahmen führt weiter aus, dass öffentliche Stellen für einen datenschutzkonformen Betrieb von Social Media-Plattformen eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit schließen müssen. Solche Vereinbarungen müssten Antworten auf die im Fragenkatalog des Beschlusses der Datenschutzkonferenz zu Facebook Fanpages vom 5. September 2018 gestellten Fragen enthalten. Facebook beantworte in seiner Seiten-Insights-Ergänzung aktuell nicht alle diese Fragen. Zudem müssen der Verantwortliche auch weiteren Pflichten nachkommen, wie den Informationspflichten oder der Bereitstellung alternativer Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten.
Der LfDI RLP weist darauf hin, dass er bei Verstößen die Außerbetriebnahme des Angebots anordnen könnte und eine Beanstandung oder Verwarnung erfolgen könnte. Daneben könnten betroffene Personen gegenüber Betreibern von Fanpages Schadensersatzansprüche haben.
Nachdem insbsondere der Landesbeauftragter für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg mit seinen Äußerungen zur Nutzung des Kurznachrichtendienstes Twitters für Aufsehen gesorgt hatte, beschäftigt sich jetzt eine weitere Aufsichtsbehörde mit der Nutzung von Social Media durch öffentlich Stellen.