Schlagwort: EDSA

Neue Verordnung zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs von Kindern sorgt für Kritik

3. August 2022

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Prof. Ulrich Kelber kritisierte in einer Stellungnahme einen neuen Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission zur Prävention und Bekämpfung sexuellen Missbrauchs von Kindern. Aus seiner Sicht biete die Verordnung keinen wirklichen Schutz für Kinder und ermögliche zugleich die anlasslose und flächendeckende Überwachung der privaten Kommunikation.  

Die neue Verordnung

Anlass der neuen Verordnung ist die hohe Anzahl an verschicktem Bildmaterial, das sexuellen Missbrauch von Kindern beinhaltet. Bisher müssen Online-Dienste, nicht melden, wenn ihre Nutzer entsprechendes Bildmaterial verbreiten. Die neue Verordnung soll sie jetzt stattdessen zum Löschen und Melden von einschlägigem Bildmaterial verpflichten. Außerdem sollen künftig die Chats der Online-Dienste besser kontrolliert werden. Die Dienste sollen dafür neue Technologien einsetzen, um den Missbrauch von Kindern aufdecken zu können. Insbesondere könnte es, mit Einführung der neuen Verordnung, dazu kommen, dass die verschlüsselte Kommunikation in Chats aufgehebelt wird.

Scharfe Kritik

In seiner Stellungnahme empfahl der BfDI, dass die Europäische Kommission den Verordnungsentwurf noch einmal überarbeiten solle. Mit der jetzigen Version der Verordnung bestehe ein Risiko für den Schutz der in der EU-Grundrechte Charta garantierten Freiheitsrechte. Der Gesetzgeber müsse insbesondere den Schutz des Fernmeldegeheimnisses und ebenso des Datenschutzrechts wahren. Dabei kritisierte der BfDI ausdrücklich die geplanten Chatkontrollen. Außerdem seien die einzusetzenden Technologien anfällig für Fehler und bieten keine angemessene Bekämpfungsmaßnahme. Stattdessen können diese selbst eine Sicherheitslücke darstellen, wenn beispielswiese Kriminelle sie missbräuchlich nutzen.

In einer gemeinsamen Stellungnahme hatten zuvor der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) und der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) bereits die Wichtigkeit des Rechts auf Privatleben und des Datenschutzes hervorgehoben. Zugleich betonten EDSB und EDSA, dass sexueller Missbrauch an Kinder ein schwerwiegendes und abscheuliches Verbrechen sei. Jegliche Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verbrechens müssen allerdings erforderlich und angemessen sein. Die neue Verordnung bringe die Gefahr eines allgemeinen und wahllosen Scannens von Inhalten auf Online-Plattformen mit sich. 

Hierzu sagte der BfDI, dass man die anlasslose Massenüberwachung „(…) ansonsten nur aus autoritären Staaten (…)“ kenne.

Guidelines des EDSA zur Berechnung von Bußgeldern

20. Mai 2022

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat neue Leitlinien zur Berechnung von Bußgeldern veröffentlicht. Aktuell befinden sich diese noch in der „Public Consultation“-Phase. Ziel sei es, die Methodik bei der Berechnung der Bußgelder zu vereinheitlichen.

Die Leitlinien richten sich an die Aufsichtsbehörden. Diese sollen demnach die Bußgelder künftig über eine standardisierte, fünfstufige Methodik berechnen. Sie ergänzen somit die Leitlinien für die Anwendung und Festsetzung von Bußgeldern (2016/679 (WP253)), die sich auf die Umstände konzentrieren, unter denen eine Geldbuße überhaupt verhängt werden kann.

Grundsätzlich liegt die Berechnung der Höhe der Geldbuße im Ermessen der Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In diesem Zusammenhang schreibt die DSGVO vor, dass die Höhe der Geldbuße wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (Art. 83 Abs. 1 DSGVO). Zusätzlich müssen die Aufsichtsbehörden bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße eine Liste von Umständen berücksichtigen, die sich auf bestimmte Merkmale des Verstoßes (die Schwere) oder des Verursachers bezieht (Art. 83 Abs. 2 DSGVO).

Einstufung der Schwere des Verstoßes

Der EDSA erstellte eine aus fünf Schritten bestehende Methodik für die Berechnung von Bußgeldern für Verstöße gegen die DSGVO. Grundlage für die Höhe der Strafen ist laut der Verordnung der Umsatz des betroffenen Unternehmens.

  • Zunächst müssten die relevanten Verarbeitungsprozesse ermittelt und die Schwere des Verstoßes bewertet werden (Kapitel 3).
  • Anschließend müsste der Ausgangspunkt für die weitere Berechnung der Höhe der Geldbuße festgelegt werden (Kapitel 4). Dies erfolge durch die Einstufung des Verstoßes, gemessen an den vorliegenden DSGVO-Verstößen, der Schwere des Verstoßes im Lichte der Umstände des Falles sowie an der Bewertung des Umsatzes des Unternehmens.
  • Der dritte Schritt beschreibt die Bewertung der belastenden und mildernden Umstände, die sich auf das frühere oder gegenwärtige Verhalten des für die Verarbeitung Verantwortlichen/Auftragsverarbeiters beziehen sowie die Erhöhung oder Herabsetzung der Geldbuße (Kapitel 5).
  • Schritt vier erläutert dann die Ermittlung der einschlägigen gesetzlichen Höchstbeträge für die verschiedenen Verstöße. Die in den vorhergehenden oder nachfolgenden Schritten angewandten Erhöhungen dürfen diesen Höchstbetrag nicht überschreiten (Kapitel 6).
  • Im letzten Schritt sei zu prüfen, ob der berechnete Endbetrag die Anforderungen an die Wirksamkeit, Abschreckung und Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die Geldbuße könne dann noch entsprechend angepasst werden (Kapitel 7), jedoch ohne den jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag zu überschreiten.

Hohe Geldbußen möglich

Ausschlaggebend ist somit der Ausgangsbetrag. Dieser bildet den Maßstab für die Berechnung. Die Verstöße lassen sich demnach in drei Kategorien einordnen.

  • Verstöße von geringer Schwere:  Ausgangsbetrag zwischen 0 und 10 Prozent des geltenden gesetzlichen Höchstbetrags
  • Verstöße mittlerer Schwere: Ausgangsbetrag zwischen 10 und 20 Prozent des geltenden gesetzlichen Höchstbetrags
  • Schwerwiegende Verstöße: Ausgangsbetrag zwischen 20 und 100 Prozent des geltenden gesetzlichen Höchstbetrags

So könnte ein mittelschwerer Verstoß theoretisch schon früh zu sehr empfindlichen Geldbußen führen. Bei allen vorgenannten Schritten sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Berechnung einer Geldbuße keine rein mathematische Angelegenheit darstelle. Vielmehr seien die Umstände des konkreten Falles ausschlaggebend für die endgültige Höhe. In den Guidelines befinden sich auch einige Beispiele mit Fällen zur Bußgeldbemessung.

Darüber hinaus werde man die Leitlinien und die darin vorgeschlagene Methodik fortlaufend überprüfen.

Leitlinien der EDSA: das Zusammenspiel zwischen der Anwendung von Art. 3 DSGVO und den Bestimmungen über die internationale Datenübermittlungen

9. Dezember 2021

Am 19.11.‌2021 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) neue Leitlinien zum Zusammenspiel zwischen der Anwendung von Art. 3 DSGVO und den Bestimmungen über internationale Datenübermittlungen im Kapitel V (Art. 44 – 50 DSGVO) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeitern in der EU in Zukunft dabei helfen, festzustellen, ob eine Verarbeitung einen internationalen Datentransfer darstellt und somit besondere Pflichten auslöst. Vor allem seit dem Urteil des EuGH vom 16.7.‌2020 zum EU-US-Privacy-Shield in der Rechtssache Schrems II ist das Schaffen von Rechtsklarheit in diesem Bereich besonders bedeutsam.

Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung gemäß Art. 44 ff. DSGVO

Nach Art. 44 DSGVO ist eine Übermittlung personenbezogener Daten für deren Verarbeitung nur zulässig, wenn Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Bedingungen aus Art. 44 bis 50 DSGVO einhalten. Datentransfers in Länder, für die kein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO vorliegt, können dazu führen, dass Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Fraglich ist, wann von einer Übermittlung personenbezogener Daten auszugehen ist, denn hierzu enthält die DSGVO keine Konkretisierungen. Vor diesem Hintergrund widmen sich die Leitlinien dem Zusammenspiel von Art. 3 DSGVO und Kapitel V der DSGVO.
Die Leitlinien stellen für die Ermittlung, ob ein solcher Transfer personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation vorliegt, drei Kriterien auf:

1. Der Datenexporteur unterliegt den Vorschriften der DSGVO. Dies ergibt sich aus Art. 3 DSGVO. Der EDSA verweist hierbei konkretisierend auf die Leitlinien 3/2018 zum territorialen Anwendungsbereich der DSGVO hin.

2. Der Datenexporteur übermittelt die personenbezogenen Daten an den Datenimporteur oder stellt sie ihm zur Verfügung. Relevant ist dabei, dass der EDSA bei diesem Kriterium betont, dass, wenn die Erhebung von Daten direkt bei betroffenen Personen in der EU auf deren eigene Initiative hin erfolgt, nicht von einem Datentransfer im Sinne der Art. 44 bis 50 DSGVO auszugehen ist. Denn hierbei gebe es keinen veranlassenden „Exporteur“.

3. Der Datenimporteur befindet sich (geografisch) in einem Drittland oder ist eine internationale Organisation.

Der EDSA macht deutlich, dass der Exporteur nicht in der EU oder dem EWR ansässig sein muss. Wichtig ist lediglich, dass der Empfänger der Daten (der Importeur) zwingend in einem Drittland ansässig sein muss. Für eine Anwendung der Vorschriften in Kapitel V der Datenschutz Grundverordnung ist es gerade keine Voraussetzung, dass der Exporteur unbedingt in der EU ansässig sein muss.

Liegen die Kriterien sodann gemeinsam vor, haben sich Verantwortliche und Auftragsverarbeiter an die besonderen Pflichten für Datentransfers in Art. 44 bis 50 DSGVO zu halten. Ferner nennt der EDSA bespielhaft weitere Sicherungsinstrumente wie den Rückgriff auf Standardvertragsklauseln und Zertifizierungsmechanismen. Die Leitlinien sollen insbesondere mehr Normenklarheit für Anwender und mehr Kohärenz innerhalb der Auslegung durch die verschiedenen nationalen Datenschutzbehörden in der EU schaffen. Die öffentliche Konsultation läuft bis Ende Januar 2022.

EDSA Cookie Banner Task Force

7. Oktober 2021

Am 27. September 2021 gab der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) bekannt, dass er eine “Cookie-Banner” Task Force eingerichtet hat. Ziel und Aufgabe dieser Task Force ist, die Beschwerden, die die Organisation None of Your Business (NOYB) im Zusammenhang mit Cookie-Bannern auf Webseiten bei mehreren EU-Datenschutzbehörden eingereicht hat und daraus resultierenden Antworten, zu koordinieren,.


Im Mai 2021 hatte NOYB über 500 Beschwerdeentwürfe und formelle Beschwerden an Unternehmen in der EU bezüglich der Verwendung ihrer Cookie-Banner geschickt. Die Beschwerden scheinen sich bei den meisten Webseiten auf das Fehlen einer Schaltfläche “Alle ablehnen” zu konzentrieren sowie auf die Art und Weise, wie Cookie-Banner ein trügerisches Design verwenden, um die Betroffenen dazu zu bringen, der Verwendung von nicht notwendigen Cookies zuzustimmen. Ein weiterer häufig genannter Beschwerdegrund ist die Schwierigkeit, Cookies abzulehnen, im Gegensatz zu der einfachen Möglichkeit, ihnen zuzustimmen.


Der EDPB erklärte, dass die Task Force in Übereinstimmung mit Art. 70 (1) (u) DSGVO eingerichtet wurde und das Ziel verfolgt, die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die besten Praktiken zwischen den Datenschutzbehörden zu fördern. Die Einsatzgruppe soll sich über rechtliche Analysen und mögliche Verstöße austauschen, die Aktivitäten auf nationaler Ebene unterstützen und die Kommunikation vereinfachen.

Erstes Kohärenzverfahren der europäischen Aufsichtsbehörden – Thema: Bußgeld gegen Twitter

22. Dezember 2020

Nicht selten steht der unterschiedliche Umgang der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden mit Datenschutzverstößen in der Kritik. Insbesondere der irischen Aufsichtsbehörde – welche u.a. für die Big-Tech-Konzerne Facebook und Twitter zuständig ist – wird regelmäßig ein zu lasches Vorgehen gegen die ihr unterstellten Konzerne vorgeworfen, selbst von anderen Behörden. Hintergrund der Kritik ist auch, dass Datenschutzverstöße solcher Big-Player regelmäßig die Bürger aller EU-Staaten betreffen, es aber grundsätzlich in der Hand einer Behörde liegt, die Verstöße zu ahnden. Um hier ein einheitliches Vorgehen der nationalen Behörden zu gewährleisten, wurde in der Datenschutz-Grundverordnung das sog. Kohärenzverfahren geregelt (Art. 63 ff. DS-GVO). In diesem Verfahren tauschen sich die Aufsichtsbehörden – ggf. unter Einbindung der Kommission – untereinander aus, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Besteht diesbezüglich Uneinigkeit, ist es Aufgabe des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), die Streitigkeiten zwischen den nationalen Behörden über den Umgang mit Datenschutzverstößen beizulegen. Zum ersten Mal hat der EDSA nun einen solchen Beschluss erlassen und sich dabei auch zur Berechnung von Bußgeldern geäußert.

Datenpanne durch Veröffentlichung geschützter Tweets

Grundlage des Kohärenzverfahrens war eine Datenpanne bei Twitter, welche durch eine fehlerhafte Programmierung ausgelöst wurde. Änderten Nutzer auf Android-Geräten ihre zum Account gehörende E-Mail-Adresse, wurden alle geschützten Tweets der Nutzer öffentlich (über die Follower hinaus), ohne dass dies für den Nutzer ersichtlich war. Die Datenpanne wurde im Dezember 2018 bekannt. Insgesamt waren wohl 88.726 Nutzer innerhalb der EU/des EWR von der Datenpanne betroffen. Bei der Überprüfung der Datenpanne durch die zuständige irische Aufsichtsbehörde stellte diese Verstöße gegen Art. 33 Abs. 1 DS-GVO (Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde) und Art. 33 Abs. 5 DS-GVO (Verletzung der entsprechenden Dokumentationspflicht) fest und schlug ein Bußgeld in Höhe von 135.000 bis 275.000 Euro in Bezug auf die Verletzung dieser Kooperationspflichten vor.

Nachdem die irische Behörde diese Informationen entsprechend Art. 60 Abs. 3 DS-GVO an die anderen europäischen Aufsichtsbehörden übermittelte, erhoben einige Behörden – insbesondere aus Deutschland – Einspruch gegen diese Entscheidung. Gerügt wurde u.a. die Berechnung der Bußgeldhöhe. Der EDSA befasste sich eingehend mit den erhobenen Rügen, wies aber eine Vielzahl davon als unzulässig ab. Geprüft wurde aber insbesondere, ob die Berechnung der Bußgeldhöhe korrekt erfolgte. Dabei stellte der EDSA ausdrücklich fest, dass das Kohärenzverfahren auch dazu dienen soll, die Höhe der Bußgelder in den Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen.

EDSA zur Bußgeldberechnung

Der EDSA weist in seiner Entscheidung ausdrücklich und wiederholt darauf hin, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass sie in anderen Fällen als Präzedenzfall herangezogen werden kann. Nichtsdestotrotz können aus der Entscheidung Rückschlüsse gezogen werden, insbesondere was die Berechnung der Bußgeldhöhe anbelangt. Wichtig ist aber die Feststellung, dass sich die Aussagen auf die Verletzung der Pflichten aus Art. 33 Abs. 1 und Abs. 5 DS-GVO beziehen, also auf Pflichten im Rahmen der Kooperation mit der Aufsichtsbehörde. Dabei sind insbesondere folgende Feststellungen interessant:

  • Werden Kooperationspflichten verletzt, seien diese Verstöße der Höhe des Bußgeldes zugrunde zu legen, nicht die eigentliche Datenpanne (Veröffentlichung der Tweets).
  • Es müsse berücksichtigt werden, ob die Betroffenen die Absicht hatten, den Personenkreis einzuschränken, welcher von den Daten (Tweets) Kenntnis erlangen soll.
  • Hinsichtllich “Art” und “Umfang” der Verarbeitung sei auf die ursprüngliche Verarbeitung abzustellen, nicht auf die konkrete Datenpanne oder den Datenschutzverstoß (hier also auf die Kommunikation per Tweet).
  • Kenntnis von der Datenpanne (im Sinne des Art. 33 Abs. 1 DS-GVO) habe der Verantwortliche erst, wenn dieser “einen gewissen Grad an Gewissheit” darüber besitze, dass eine Datenpanne aufgetreten ist.
  • Gehört die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Kern der Tätigkeiten des Verantwortlichen, müsse man erwarten können, dass dieser geeignete Maßnahmen implementiert hat, um Datenpannen und Abhilfemaßnahmen dokumentieren und somit seinen Pflichten nachkommen zu können. Werden die Kooperationspflichten dennoch verletzt, sei dies nachteilig zu bewerten.
  • Die Aufsichtsbehörde müsse konkret darlegen, aufgrund welcher Kriterien die vorgeschlagene Bandbreite des Bußgeldes (0.25% bis 0.5% des maximalen Bußgeldes) ermittelt wurde.

Letztendlich rügte der EDSA vor allem die Berechnung des Bußgeldes und verwies die Sache zurück an die irische Datenschutzbehörde. Diese müsse die Höhe des Bußgeldes neu berechnen. Darauf hin hat die irische Behörde nun das Bußgeld auf 450.000 Euro erhöht.

Task Force zur Bearbeitung von Beschwerden gegen die Nutzung von Google- und Facebook-Services

7. September 2020

Auf gemeinsame Initiative von Deutschland und Frankreich hin gründete der Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) eine „Task Force“ zur einheitlichen Bearbeitung von Beschwerden gegen europäische Unternehmen, die Google Analytics und Facebook Services nutzen.

Hintergrund für das Vorgehen sind die 101 Beschwerde der NGO „noyb“ (non-of-you-business). Diese hat nach dem Schrems II Urteil des EuGH Beschwerden bei nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden, darunter auch bei fünf Landesdatenschutzbehörden in Deutschland, eingelegt. Gegenstand der Beschwerden ist die Nutzung von Google Analytics und Facebook Connect durch europäische Unternehmen. Dem liegt wiederum die datenschutzrechtliche Frage zu Grunde, ob Google und Facebook über ihre Dienste personenbezogene Daten der Nutzer in die USA übermitteln dürfen. Davon hängt schlussendlich ab, ob europäische Unternehmen, die diese Dienste nutzen, datenschutzrechtliche Anforderungen einhalten.

Dazu sagte der BfDI Ulrich Kelber: „Der EDSA sendet mit der Task Force ein starkes Signal. Die entscheidende Frage, ob diese Google- und Facebook-Services das europäische Datenschutzrecht einhalten, kann jetzt endlich europaweit einheitlich beantwortet werden.

Weitere Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden zum Privacy-Shield-Aus

31. Juli 2020

Zeitnah nach Verkündung des EuGH-Urteils zur Wirksamkeit des EU-US-Privacy-Shields (Urteil v. 16.07.2020, C-311/18) hatten bereits die ersten deutschen Aufsichtsbehörden zu dieser Entscheidung Stellung bezogen (wir berichteten). Nunmehr haben sich mit der Datenschutzkonferenz (DSK, Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) und dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) weitere “Big Player” unter den Aufsichtsbehörden zu Wort gemeldet.

Stellungnahme und FAQ des EDSA

Der EDSA hat diesbezüglich gleich zwei Dokumente (in englischer Sprache) veröffentlicht, eine Stellungnahme sowie ein FAQ zum Urteil des Gerichts mit Sitz in Luxemburg. Zunächst einmal wird das Urteil durch den EDSA begrüßt, verdeutliche es doch den Stellenwert des “right to privacy” auch im Hinblick auf den Datentransfer in Drittstaaten. Im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Privacy Shields stellt der EDSA heraus, dass einige der nunmehr aufgegriffenen Kritikpunkte auch bereits durch den EDSA aufgeworfen worden waren, und dass ein neues Abkommen zwischen der EU und den USA erforderlich sei, welches sämtliche Rechte der Betroffenen schützt.

Hinsichtlich der Standardvertragsklauseln – welche durch den EuGH grundsätzlich als wirksam anerkannt wurden – obliege es im Wesentlichen den Verantwortlichen selbst, auf ein geeignetes Schutzniveau im betreffenden Drittstaat zu achten. Werde ein solches Schutzniveau nach Ansicht des verantwortlichen Datenexporteurs nicht erreicht, müsse in Betracht gezogen werden, über die in den Standardvertragsklauseln genannten Schutzmaßnahmen hinaus zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten zu ergreifen. Wenn die vertraglichen Pflichten (aus den Standardvertragsklauseln) nicht eingehalten werden können – ausdrücklich werden hier die Informationspflichten hinsichtlich Rechtsänderungen in dem Drittstaat genannt – dann müsse in Betracht gezogen werden, den Datentransfer zu stoppen, die Standardvertragsklauseln zu kündigen oder die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren.

In seinen FAQs stellt der EDSA dann noch einmal klar, dass es hinsichtlich der Reaktion auf das Urteil und somit für die Anpassung der Datentransfers in Drittstaaten keine “Gnadenfrist” gebe und sich auf alle Übermittlungen in die USA beziehe. Des Weiteren ist interessant, dass der EDSA die im Urteil nicht erwähnten Binding Corporate Rules (BCRs) ebenfalls anspricht. Auch diese sollten nach Ansicht des EDSA – genauso wie die Standardvertragsklauseln – im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob sie einen hinreichenden Schutz bieten. Ist dies nicht der Fall, sollte hier genauso vorgegangen werden wie bei den Standardvertragsklauseln.

Presseerklärung der DSK

Die Presseerklärung der DSK stimmt mit den Äußerungen des EDSA im Wesentlichen überein. Die DSK stellt jedoch ausdrücklich fest, dass die bisher genutzten Standardvertragsklauseln bei einer Übermittlung in die USA ohne zusätzliche Maßnahmen grundsätzlich nicht ausreichend seien. Dies gelte auch für die weiteren Garantien nach Art. 46 DS-GVO – also auch für die Binding Corporate Rules. Eine Übermittlung nach Art. 49 DS-GVO sei hingegen weiterhin uneingeschränkt zulässig.

Schließlich weist die DSK noch einmal darauf hin, dass eine Schonfrist für laufende Übermittlungen in die USA nicht besteht. Sämtliche datenverarbeitende Akteure, die Übermittlungen in die USA vornehmen, sollten die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ihrer Verarbeitungen also umgehend überprüfen.

Leitlinien zur Interpretation des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO

10. April 2019

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 09. April „Leitlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 b DSGVO im Kontext von Online-Dienstleistungen“ beschlossen.

Bei dieser Rechtsgrundlage stellt sich das Problem, dass insbesondere im Internet viele Dienstleister dazu übergegangen sind, umfangreich Datenverarbeitungen in Verträge mit Nutzern aufzunehmen. Diese Datenverarbeitungen (z.B. zum Zwecke der personenbezogenen Onlinewerbung) stehen zwar nicht in Verbindung mit der Hauptleistung, sind aber von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gedeckt, weil sie objektiv zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.  In dem Informationspapier begrenzt die europäische Behörde die Möglichkeit, solche Verarbeitungen auf diese Rechtsgrundlage zu stützen. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit solle nicht mehr nur auf den Vertragstext abgestellt werden. Vielmehr müssten auch die datenschutzrechtlichen Grundsätze aus Art. 5 DSGVO berücksichtigt werden.

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Ulrich Kleber zeigte sich zufrieden: „Die DSGVO stellt zu Recht strenge Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer Einwilligung auf. Es kann nicht sein, dass Unternehmen, wie beispielsweise die Anbieter sozialer Netzwerke, dazu übergehen, dies zu umgehen, indem sie Datenverarbeitungen, die eigentlich nichts mit der Erbringung eines Online-Dienstes zu tun haben, in den Vertragstext mit aufnehmen. Die jetzt beschlossenen Leitlinien erschweren ein solches Vorgehen deutlich und stärken somit die datenschutzrechtliche Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger.

Erstes Treffen der Europäischen Datenschutzbeauftragten in 2019

25. Januar 2019

In der ersten Sitzung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) im neuen Jahr wurden unter anderem folgende Punkte aufgegriffen: der EU-US Privacy Shield, Leitlinien zur Zertifizierung und die Verbesserung der Kommunikation mit Social-Media-Anbietern bei Datenschutzvorfällen. Vor allem die Überprüfung des EU-US Privacy Shield und der dazugehörige Berichtsbeschluss waren wichtige Tagesordnungspunkte der Sitzung. Trotz Überprüfung durch US-Behörden bestehen weiterhin gewichtige Kritikpunkte. Einer dieser Kritikpunkte ist das Fehlen einer dauerhaften Besetzung der Ombudsperson und die Offenlegung ihrer Befugnisse gegenüber den Sicherheitsbehörden.

Ein weiteres wichtiges Thema war die Verabschiedung der Guidelines on Certification. Diese Leitlinien sollen eine Unterstützung für die Ausgestaltung von Zertifizierungsprozessen nach der DSGVO sein. Zusammen mit den bereits vergangenen Jahres verabschiedeten Guidelines on Accreditation dienen beide Papiere als wichtige Orientierungshilfen.

Um bei Datenschutzvorfällen im Social-Media-Bereich schneller reagieren zu können hat man sich in der Sitzung das Ziel gesetzt gemeinsam technische und organisatorische Maßnahmen zu erörtern, um in Eilfällen eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Stellen zu ermöglichen. Dazu werden deutsche Aufsichtsbehörden ein Vorschlag erarbeiten.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber betonte nach seiner ersten Teilnahme am EDSA noch einmal die Wichtigkeit dieses Gremiums: “Daten kennen schon lange keine Grenzen mehr. Daher muss auch ihr Schutz grenzübergreifend sein.”

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