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Bundesgerichtshof: Unerwünschte Inbox-Werbung ist rechtswidrig

10. Juni 2022

E-Mail-Dienste wie T-Online dürfen Nutzern kostenfreier Basisversionen nicht mehr ohne Einwilligung Werbung in der Inbox anzeigen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 13. Januar diesen Jahres entschieden (Az.: I ZR 25/19). 

In dem Streit ging es um eine Werbemaßnahme des Stromlieferanten Eprimo aus der Eon-Gruppe. Dieser hatte in Zusammenarbeit mit einer Agentur Werbenachrichten in E-Mail-Postfächer von Nutzern des E-Mail-Dienstes T-Online geschaltet. 

Vergleichbar mit Spam-E-Mails 

Kennzeichnend für Inbox-Werbung sei, dass sie in der Inbox – also im für private Nachrichten gedachten Bereich – angezeigt wird. Der Zugang zu den eigentlichen E-Mails sei so ähnlich versperrt wie durch Spam-E-Mails. Inbox-Werbung sei bei vielen webbasierten E-Mail-Diensten gängige Praxis. 

Der Bundesgerichtshof entschied über den Streit, nachdem er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen zur Interpretation vorgelegt hatte. Der EuGH entschied auf die Vorlage hin im November, dass Zweck der E-Privacy-Richtlinie sei, Nutzer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung zu schützen. Inbox-Werbung behindere den Zugang zu den eigentlichen E-Mails, ähnlich wie Spam. Das Versenden von Werbenachrichten in dieser Form stelle zwar keine E-Mail dar, aus Sicht des Empfängers sei die Werbenachricht von Spam-E-Mails aber kaum zu unterscheiden. Daher solle ein Opt-in zwingend erforderlich sein. 

Allgemeine Einwilligung nicht wirksam 

Inbox-Werbung ist deshalb künftig nur dann rechtmäßig, wenn der Nutzer zuvor informiert wurde und ausdrücklich in sie eingewilligt hat. Dafür stellen die Karlsruher Richter hohe Anforderungen auf. Es reiche nicht aus, dass der Nutzer eine allgemeine Einwilligung in Werbung erteilt hat, um den Dienst kostenlos nutzen zu können. Der Nutzer müsse vor der Einwilligung vielmehr über die Umstände derartiger Werbung aufgeklärt werden. Insbesondere müsse der Dienst darauf hinweisen, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden. 

Einige E-Mail-Anbieter wie GMX und web.de reagierten unmittelbar auf das Urteil und passten ihre Einwilligungserklärungen an. Hier kann der Nutzer nun auch in Inbox-Werbung einwilligen – oder dies verweigern.

Google gewinnt mit Gmail vor dem EuGH

17. Juni 2019

Der EuGH hat entschieden, dass Googles Internetdienst Gmail kein Kommunikationsdienst im Sinne der europäischen Telekommunikationsrichtlinie darstelle. Telekommunikationsdienste müssen in Deutschland Auflagen beim Datenschutz und bei der Zusammenarbeit mit Ermittlern erfüllen. Die Befürchtungen, die Bundesnetzagentur könnte zur „Megabehörde“ werden, bewahrheiten sich damit nicht. Im jahrelangen Streit zwischen Google und der Bundesnetzagentur traf das EU-Gericht eine weitreichende Entscheidung (Urt. V. 13.06.2019, Az. C-193/18).

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist mit dem Versuch gescheitert, Webdienste wie Googles Gmail den deutschen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetztes zu unterwerfen. Demnach müssen Gmail und andere Webangebote keine neuen Verpflichtungen beim Datenschutz oder der öffentlichen Sicherheit eingehen – etwa Schnittstellen für den Datenzugriff von Ermittlungsbehörden einrichten. Gmail muss zudem auch nicht der Meldepflicht aus § 6 TKG nachkommen, wonach sich gewerbliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei der BNetzA melden müssen. Google argumentierte, dass Gmail als Webmail-Dienst das bestehende Internet zur Telekommunikation nutze. Der Konzern selbst „betreibe“ aber kein Telekommunikationsnetz, vermittle den Kunden keinen Zugang zum Internet und kontrolliere auch nicht die Datenübertragung.

Dem folgten die Luxemburger Richter und begründeten ihre Entscheidung damit, dass Google „nicht ganz oder ganz überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht“. Zwar sei richtig, dass Gmail etwa durch die Einspeisung von empfangenen Email-Datenpaketen in das offene Internet auch Signale überträgt. Die Schwelle aber, ab der ein Online-Dienst vollständig oder ganz überwiegend Signale überträgt, sei hier noch nicht erreicht.

OVG NRW: Google-Streit an den EuGH verwiesen

28. Februar 2018

Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW)in Münster setzt ein Verfahren zwischen der Bundesnetzagentur und Google um deren E-Mail-Dienst GMail aus und verweist den Streit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Dem Verfahren liegt ein seit 2012 geführter Rechtsstreit zwischen den Parteien zu der Frage zugrunde, ob GMail ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist und Google daher den dort normierten Pflichten nachkommen muss. Hierzu gehören mitunter spezielle Anforderungen an den Datenschutz, sowie die Anmeldung bei der Budesnetzagentur. Speziell streiten die Parteien über die gesetzliche Definition, wonach ein Telekommuniukationsdienst in der Regel gegen Entgelt Dienste erbringt, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Google weigerte sich dieser Anmeldepflicht als Telekommunikationsdienst nachzukommen und vertritt die Auffassung, dasss die Regelungen des TKG für GMail nicht einschlägig sind, da sie sich lediglich das Internet als bestehendes Telekommunikationsnetz zu Eigen machen und darüber hinaus ihre Dienste unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Der entscheidenede 13. Senat des OVG führt zur Begründung der Verweisung die “unionsrechtliche Dimension” des Sachverhaltes an, da das TKG im Wesentlichen auf die EU-Richtlinie 1001/21/EG zurückgeht. Der EuGH soll nun im Rahmen einer Vorabentscheidung klären, ob offen im Inernet bereitgestellte E-Mail-Dienste von der Richtlinie erfasst werden.

Google stoppt E-Mail-Scans für personalisierte Werbung

29. Juni 2017

Was viele Nutzer des googleeigenen Mailingsdienstes Gmail vemutlich bisher gar nicht wissen: Google scannt alle E-Mails der Nutzer, um diese in einem zweiten Schritt mit personalisierter Werbung ansprechen zu können. Doch mit dieser Praxis soll nun Schluss sein. Dies kündigte die für Googles Cloud-Geschäft zuständige Managering Diane Greene zumindest nun im Blog des Unternehmens an. Ohne den genauen Zeitpunkt des Stopps zu nennen, erklärte sie “Nach dem Wechsel wird der Inhalt der Nachrichten in Gmail nicht mehr gescannt, um die Anzeigen zu personalisieren.

In der kostenlosen Variante des Mailingsdienstes wird die Scan-Methode bereits seit dem Start des Services 2004 angewendet, um die Bereitstellung finanzieren zu können. Die Praxis, die Mails im Posteingang des jeweiligen Nutzers zu scannen, um ihn dann im Web-Interface mit, auf die Inhalte der Mails zugeschnittener Werbung anzusprechen, hatte schon damals zu vielen kritischen Stimmen gesorgt, die allerdings erst jetzt Früchte tragen, indem Google den E-Mail-Scan einstellt.

Trotz der umstrittenen Funktion war die Nachfrage, vor allem aufgrund des großen und bis dato konkurrenzlosen Funktionsumfang, für den werbefinanzierten Google-Dienst groß. Auch die Bezahlversion Google G Suite, bei dem das Scan-Verfahren nicht eingesetzt wird, nutzen inzwischen 3 Millionen Kunden.

Ganz entfallen wird die personalisierte Werbung beim Nutzen von Gmail aber weiterhin nicht. Der Konzern will sich aber nun nach anderen Kriterien richten. So kann Google einem Kunden aufgrund des vom Android-Smartphone gemeldeten Standorts, der besuchten Websites oder aufgrund der Nutzung googleeigener Apps zugeschnitte Anzeigen darstellen. Auch die Mails werden weiterhin gescannt, um so z.B. Komfortaktionen des Google-Assistenten Now nutzen zu können.

Durch entsprechende Änderungden ihrer Accounteinstellungen können Google-Nutzer der Personalisierung und der weitergehenden Informationsübermittlung an Google widersprechen.