Schlagwort: Fitness
6. Mai 2022
Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat mit Urteil vom 23.02.2022 entschieden, dass die Videoüberwachung eines Fitnessstudios unzulässig ist.
Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio, welches drei Trainingsräume hat. Alle Trainingsräume wurden auf der gesamten Fläche durchgehend während der Öffnungszeiten videoüberwacht (ohne Tonaufzeichnung). Die Aufzeichnungen wurden 48 Stunden lang gespeichert und anschließend gelöscht. Hinweisschilder zur Videoüberwachung befanden sich auf Innen- und Außenseite der Eingangstür.
Ein Kunde des Fitnessstudios wandte sich an die zuständige Datenschutzbehörde, das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) und schilderte die Videoüberwachung. Daraufhin sandte das BayLDA einen Fragebogen an das Fitnessstudio. Der Betreiber des Fitnessstudios erklärte die Überwachung damit, dass sie der Prävention und Aufklärung von Diebstählen und Sachbeschädigungen, welche es in der Vergangenheit mehrfach gegeben habe, diene. Das BayLDA sah jedoch keine Notwendigkeit, dafür die gesamte Trainingsfläche zu überwachen. Vielmehr würde bei einer Interessenabwägung der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) der Trainierenden, das Interesse des Betreibers überwiegen. Kernpunkt der Streitigkeit ist die Frage, ob die umfassende Videoüberwachung auf eine Rechtsgrundlage der DSGVO gestützt werden kann. Das BayLDA geht nicht davon aus und ordnete deswegen an, die Videoüberwachung auf die konkret gefährdeten Bereiche zu beschränken, z.B. die Spiegelwände. Gegen diese Anordnung erhob der Fitnessstudiobetreiber Klage.
Dieser Klage hat das VG Ansbach aber nicht stattgegeben. Das Gericht geht davon aus, dass die Anordnung des BayLDA rechtmäßig war und die Videoüberwachung beschränkt werden muss. Es schließt sich der Ansicht des BayLDA an, dass keine Rechtsgrundlage für die Überwachung vorliege. So lag insbesondere keine Einwilligung der Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) vor, die Videoüberwachung war nicht für die Erfüllung des Vertrages notwendig (Art. 6 Abs. 1 b) Alt. 1 DSGVO) und der Betreiber kann sich auch nicht auf ein überwiegendes, berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f) Alt. 1 DSGVO) stützen. Um Straftaten zu verhindern, muss der Betreiber zunächst auf mildere Mittel zurückgreifen, z.B. auf eine Aufstockung des Personals.
23. November 2017
Nach einem Praxistest und einem Bericht des Marktwächter-Teams aus April 2017 zieht die Verbraucherzentrale NRW den Schluss, dass die persönliche Datenkontrolle bei Fitness-Apps und den dazugehörigen Geräten (Wearables) nicht hinreichend gewährleistet ist.
Grundsätzlich können Nutzer einen Antrag stellen um eine Auskunft über die Erhebung, Speicherung und Nutzung ihrer Daten zu bekommen. Dies haben zwölf Testpersonen nach einer vierwöchigen Nutzung der Geräte mit den Apps gemacht.
Von den zwölf Auskunftsanfragen wurde immerhin auf acht geantwortet, aber lediglich drei Antworten waren angemessen.
Einge Antworten enthielten pauschale Hinweise, ohne auf die Anfrage des Nutzers einzugehen. Zwei Anbieter forderten nach dem Auskunftsantrag sogar weitere Informationen zur Identifikation (Personalausweis und Produktbestellnummer) an, eine darauffolgende konkrete Auskunft blieb dennoch aus.
Als Folge der unzureichenden oder ausbleibenden Antworten wurden sechs Anbieter von der Verbraucherzentrale wegen Verstoßes gegen Datenschutzrecht abgemahnt. Daraufhin haben vier von ihnen die geforderten Unterlassungserklärungen abgegeben. Ein Anbieter, der keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurde sogar verklagt.
5. Oktober 2016
Wie das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) mitteilt, bestehen erhebliche Mängel hinsichtlich des Datenschutzes beim Internet der Dinge (engl: Internet of Things, IoT).
Das BayLDA untersuchte im Rahmen einer internationalen Prüfaktion des Global Privacy Network (GPEN) gemeinsam mit weiteren 25 Aufsichtsbehörden aus verschiedenen Ländern sogenannte smarte Alltagsgeräte, vom Fitnesstracker über das Smart-TV bis hin zur vernetzten Zahnbürste. Im Fokus standen vor allem die Datenschutzbestimmungen für die Nutzung der Geräte.
Die internationale Prüfgemeinschaft kommt dabei zu dem Schluss, dass erhebliche Mängel bestehen. Überwiegend seien die Nutzer weder über die Art und den Umfang der Erhebung und Nutzung ihrer Daten noch über die Speicherung oder Löschung der Daten informiert. Etwa ein Drittel der untersuchten Unternehmen stelle keine Kontaktinformationen für Rückfragen bereit. Insgesamt sei die Datenverarbeitung intransparent und, gerade im Bereich von Gesundheitsdaten, nicht ausreichend geschützt.
Thomas Kranig, der Präsident des BayLDA, begrüßt die gemeinsame Prüfaktion und kündigte an, nun mit den jeweiligen Unternehmen in Kontakt zu treten um für die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu sorgen.
11. Februar 2016
Immer mehr Menschen nutzen Fitness-Tracker – aus den unterschiedlichsten Gründen, unterschiedlich häufig und mit unterschiedlichsten Absichten.
Was für die einen lediglich eine technische Spielerei oder ein Ansporn für regelmäßige Fitness ist, stellt für die anderen eine im wahrsten Sinne des Wortes laufende Gefahr für den Datenschutz der Freizeitsportler dar. Manche befürchten schon eine Tarifänderung der Krankenkassen, abhängig von der Bereitschaft, einen Fitnesstracker zu tragen und die Daten zu übermitteln.
Nachdem in der Vergangenheit auch auf diesem Blog schon mehrfach über Fitnesstracker und Wearables berichtet wurde, hat nun tatsächlich Anfang dieser Woche der Chef der Techniker Krankenkasse, Jens Baas, in der Süddeutschen Zeitung vorgeschlagen, dass auch Daten von Fitness-Trackern künftig in der geplanten elektronischen Patienakte gesammelt und von den Kassen verwaltet werden sollen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Anlässlich des Safer Infernet Day am 09.02.2016 sprach sich dem gegenüber der Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) deutlich dagegen aus, Daten aus Fitness-Trackern von Krankenkassen verwalten zu lassen. Wie ZEIT Online berichtet, wolle Maas prüfen, ob die Verwendung bestimmter Gesundheitsdaten auf Grundlage der neuen Datenschutzgrundverordnung nur eingeschränkt zuzulassen sei. Jeder solle frei und selbst bestimmt entscheiden können, wem er seine Fitnessdaten preisgebe. Eine Kopplung dieser Freigabe an einen bestimmten Krankenkassentarif stelle die Freiwilligkeit einer solchen Einwilligung ernsthaft infrage, so Maas.